Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung der Ziff. 3 ihres Bescheids vom 14.7.2006 (Az.: 3830/14-1.6, 1.7 und 3.5) wird die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag der Antragsteller vom 24.1.2006 auf Genehmigung des Beitritts des Antragstellers zu 7. zu der Sozietät der Antragsteller zu 1. bis 6. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Hauptantrages (Antrag zu 1.) als unzulässig verworfen und hinsichtlich des ersten Hilfsantrages (Antrag zu 2.) zurückgewiesen.
Für das gerichtliche Verfahren sind Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, die Antragsgegnerin hat jedoch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach der Notarverordnung und einer daraus erwachsenden Genehmigungspflicht betreffend den Beitritt des Antragstellers zu 7. zur Notarsozietät der Antragsteller zu 1. bis 6., hilfsweise die Genehmigung des Beitritts bzw. die Neubescheidung des Antrages auf Genehmigung des Beitritts.
Die Antragsteller zu 1. bis 6. üben in einer Sozietät den Beruf des hauptberuflichen Notars aus. Ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt ein Sozietätsvertrag vom 16.12.2004 mit Änderungen vom 26.6.2006 (Anlage AST 1). Die Sozietät bestand bei Bezug ihrer gegenwärtigen Amtsräume im Februar 1996 aus sechs Notaren. Einer dieser sechs Notare, der Antragsteller zu 2., war neben seiner eigenen Amtstätigkeit zugleich Notariatsverweser (heute: Notariatsverwalter) für das Amt des Antragstellers zu 1., da dieser sein Notaramt aufgrund seiner damaligen Tätigkeit als Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg nicht persönlich ausüben durfte. Im Oktober 1997 nahm der Antragsteller zu 1. nach seinem Ausscheiden aus dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg seine Amtsgeschäfte wieder auf. Damit bestand die Sozietät aus sieben Notaren. Im Jahr 1998 trat der Antragsteller zu 5. als Nachfolger eines anderen Sozius der Sozietät bei, ohne dass die Antragsgegnerin die Zahl von weiterhin sieben Mitgliedern der Sozietät beanstandete.
Im März 2003 legte ein weiterer Sozius sein Amt aus Altersgründen nieder. Die Nachbesetzung dessen Notarstelle verzögerte sich wegen eines mehrmehrjährigen Rechtsstreits über die Besetzung von Notarstellen. Am 28.6.2004 schloss die Sozietät eine Beitrittsvereinbarung mit dem Antragsteller zu 6. Da dieser damals noch Notarassessor war, erfolgte der Beitritt zur Sozietät unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestellung zum Notar in Hamburg. Diese Bedingung trat am 1.1.2006 ein, so dass die Sozietät erneut aus sieben Notaren bestand. Zum 31.3.2006 legte weiterer Sozius sein Amt aus gesundheitlichen Gründen nieder. Seither besteht die Sozietät aus sechs amtierenden Notaren.
Der Antragsteller zu 7. wurde am 3.2.2003 Notarassessor im Anwärterdienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Im Zeitpunkt seiner Bewerbung als Notarassessor war er als Rechtsanwalt in Brüssel tätig.
Die ersten beiden Stationen seines Anwärterdienstes wurden dem Antragsteller zu 7. von der Hamburgischen Notarkammer vorgeschlagen. Die dritte Ausbildungsstation sowie alle folgenden Stationen konnte der Antragsteller zu 7. frei wählen. Im Sommer 2003 vereinbarte der Antragsteller zu 7. mit der Sozietät der übrigen Antragsteller, bei diesen eine Ausbildungsstation zu absolvieren. Hierzu kam es jedoch zunächst nicht, weil der Antragsteller zu 7. im Herbst desselben Jahres vom Präsidenten der Hamburgischen Notarkammer aufgefordert wurde, ab dem 1.3.2004 das Amt des Geschäftsführers der Notarkammer und des Notarversorgungswerkes zu übernehmen; dieses Amt wird in Hamburg seit vielen Jahren jeweils von einem Notarassessor ausgeübt. Der Antragsteller unterzeichnete einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, in dem das Recht zur ordentlichen Kündigung für ihn bis zum 31.8.2005 ausgeschlossen war.
Angesichts einer sich abzeichnenden krankheitsbedingten Amtsniederlegung eines Sozius aus der Sozietät der Antragsteller zu 1. bis 6. und der damit verbundenen Notwendigkeit einer frühzeitigen Heranführung und Eingliederung eines Nachfolgers, wandten sich diese an den Antragsteller zu 7. mit der Frage, ob es ihm bereits während der Tätigkeit als Kammergeschäftsführer möglich sei, sich durch regelmäßige Mitarbeit an Mandanten gegenseitig kennenzulernen. Auf Anfrage des Antragstellers zu 7. erklärte sich der Präsident der Hamburgischen Notarkammer damit einverstanden, dass der Antragsteller zu 7. auf Kosten seiner persönlichen Freizeit an bestimmten Abenden in der Woche mandatsbezogene Akten in der Sozietät bearbeitete. Nach einer Einarbeitungszeit in die Tätigkeit als Kammergeschäftsführer begann die vereinbarte Zusammenarbeit des Antragstellers zu 7. mit der Sozietät der übrigen Antr...