Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 404 HKO 101/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. 8. 2018, Geschäfts-Nr. 404 HKO 101/17, aufgehoben.

Die Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin - einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - wird dem Landgericht übertragen.

Der Streitwert für das Verfahren gemäß § 887 ZPO wird für beide Instanzen auf 36.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin war in der Zeit ab 10. 6. 2015 als selbständige Bezirkshandelsvertreterin für die Schuldnerin, die ihren Sitz in Kopenhagen (Dänemark) hat, tätig. Sie betreute jedenfalls Kunden in Deutschland und jedenfalls zeitweise auch in der Schweiz und in Österreich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Handelsvertreterverhältnis durch außerordentliche Kündigung der Schuldnerin vom 2. 10. 2017 oder durch fristlose Kündigung der Gläubigerin vom 4. 10. 2017 beendet worden ist.

Die Gläubigerin erhob am 4. 10. 2017 Stufenklage (gerichtet auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Provision) und Feststellungsklage, die am 2. 1. 2018 zugestellt wurde.

Die Beklagte, die im Übrigen Klagabweisung beantragt hat, hat den mit Klageantrag zu 1 a) geltend gemachten Anspruch auf Buchauszug - soweit er die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland betrifft - anerkannt.

Die Schuldnerin wurde durch Anerkenntnis-Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 21. 2. 2018, Geschäfts-Nr. 404 HKO 101/17 verurteilt,

der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die mit Kunden ihres Bezirkes, nämlich solchen, die in Deutschland ansässig sind und mit Waren des Labels ......... in der Zeit vom 1. 6. 2015 bis zum 6. 2. 2018 zustande gekommen sind oder im Sinne von § 87 Abs. 3 HGB angebahnt wurden, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat:

Auftragsdatum,

Auftragsnummer,

Warenart lt. Auftrag,

Warenmenge lt. Auftrag,

Warenwert lt. Auftrag,

Datum und Inhalt der Auftragsbestätigung, soweit der Inhalt vom Auftrag abweicht,

Rechnungsdatum,

Rechnungsnummer,

Rechnungsbetrag,

Kunde mit genauer Anschrift,

Stadium der Ausführung des Geschäfts bzw. des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte (§ 87 Abs. 3 HGB), Datum und Höhe der eingegangenen Zahlungen,

im Falle von Nichtzahlungen, welche Maßnahmen zur Beitreibung der Forderungen durchgeführt wurden,

Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür.

Die Gläubigerin trägt vor, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Erstellung eines Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer sei sehr aufwendig und verursache Kosten von wahrscheinlich erheblich mehr als 20.000 EUR.

Sie hat in 1. Instanz beantragt,

sie zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin den Buchauszug gemäß Anerkenntnis- Teilurteil vom 21. Februar 2018 durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erstellen zu lassen und die Beklagte gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zu verurteilen, EUR 20.000,- an die Klägerin als Vorauszahlung der Kosten für die Erstellung des Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer zu zahlen.

Die Schuldnerin hat in 1. Instanz keinen ausformulierten Antrag gestellt, hält die Zwangsvollstreckung aber für unzulässig, weil sie - die Schuldnerin - Erfüllung geleistet habe. Sie habe durch Übersendung der Ordner "Materiale frem 30.09.2017" und "Materiale efter 30.09.2017" sämtliche Geschäftsbeziehungen offengelegt. Die Angaben seien ausnahmslos vollständig mit Namen sowie Adresse aller Kunden erfolgt. Es sei auch Auskunft über die Umsätze erteilt worden. Den übersendeten Dokumenten seien sowohl Auftragsdaten als auch Auftragsnummern sowie deren Warenart und Warenmengen zu entnehmen. Es seien sämtliche Buchungs- und Rechnungsvorgänge mit Rechnungsdatum, Rechnungsnummern, Rechnungsbetrag sowie Datum und Höhe der eingegangenen Zahlung offengelegt worden.

Die Schuldnerin hat vorgetragen, dass die ortsübliche Vergütung für die Erstellung eines Buchauszugs in Dänemark zwischen 2.000 und 5.000 EUR liege.

Die Gläubigerin hat repliziert, dass die übermittelten Ordner lediglich eine Sammlung einzelner Rechnungen sowie Listen enthielten, die sich weder in klarer und übersichtlicher Art und Weise zusammenführen ließen noch die im Teilurteil verlangten Angaben vollständig enthielten.

Das Landgericht hat - nachdem es auf Zweifel an seiner internationalen Zuständigkeit hingewiesen hat - den Antrag der Gläubigerin abgelehnt.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass eine ausschließliche Zuständigkeit dänischer Gerichte nach Art. 24 Nr. 5 EuGVVO bestehe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin am 22. 8. 2018 zugestellt worden ist, richtet sich die am 4. 9. 2018 eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin.

Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben sei und macht hierzu Rechtsausfüh...

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