Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 17. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde sowie die dem Beteiligten zu 1) darin entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Geschäftswert wird auf10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Wohnanlage besteht aus drei Eigentumswohnungen, die dem Beteiligten zu 1) (Erdgeschoß), den Beteiligten zu 3) (1. Obergeschoß) und – seit Eintragung als neuer Wohnungseigentümer anstelle des Beteiligten zu 2) am 13. Februar 1990 – dem Beteiligten zu 4) (Dachgeschoß) gehören. Der Beteiligte zu 2) verkaufte sein Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 4) mit Vertrag vom 12. September 1989, wobei als Kaufgegenstand auch die „dazugehörigen Souterrain-Räume nebst Kellerraum…” bezeichnet wurden. Unter dem 13. September 1989 beantragte der Beteiligte zu 1) unter Berufung auf die Teilungserklärung, den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, es zu unterlassen, die von ihm oder mit seinem Einverständnis von Dritten innegehaltenen… Kellerräume… für Wohnzwecke zu nutzen und Störungen des Hausfriedens… zu verursachen oder zu dulden. Der Beteiligte zu 2) berief sich demgegenüber insbesondere darauf, daß er die Kellerräume nach dem Aufteilungsplan zum Wohnen nutzen dürfe. Durch Teilbeschluß vom 30. Oktober 1989, an den Beteiligten zu 2) am 2. November 1989 abgesandt und ihm am gleichen Tage zugestellt, verpflichtete das Amtsgericht diesen zur Unterlassung, die von ihm oder mit seinem Einverständnis von Dritten innegehaltenen… Kellerräume… für Wohnzwecke zu nutzen. Am 8. Dezember 1989 ging beim Amtsgericht der Schriftsatz des Beteiligten zu 4) ein, mit dem gegen den Beschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und das Recht zur Benutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken auf den Beschluß einer früheren Wohnungseigentümerversammlung gestützt wurde. Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluß. Dem tritt der Beteiligte zu 4) mit der Rechtsbeschwerde entgegen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 29, 27 FGG zulässig. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich schon daraus, daß die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) beim Landgericht keinen Erfolg gehabt hat (Keidel/Kuntze, FGG, 12. Aufl., § 27 Rn. 10). Die sofortige weitere Beschwerde ist dagegen nicht begründet, weil die Verwerfung des ersten Rechtsmittels durch das Landgericht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, §§ 27 FGG, 550 ZPO.
1. Das Landgericht hat mit Recht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 4) gem. § 20 Abs. 1 FGG verneint (zu dessen Geltung auch im Verfahren nach dem WEG vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 45 Rn. 14).
Dies folgt nicht schon ohne weiteres daraus, wie das Landgericht anscheinend gemeint hat, daß der Beteiligte zu 4) nach der neueren Rechtsprechung bei Erlaß der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zum Kreis der Beteiligten gem. §§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 2 Satz 2 WEG gehörte, weil er noch nicht als neuer Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen war (vgl. BGH NJW 89, 1087, 2697; BayObLGZ 90, 101). § 20 Abs. 1 FGG ist nämlich ausnahmsweise in Fällen des Verfahrens nach dem WEG auch zu Gunsten solcher Personen angewandt worden, die nicht (mehr) Beteiligte in jenem Sinne waren (vgl. OLG Hamm OLGZ 75, 157).
Gem. § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Nach allgemeiner Auffassung ist ein bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung vorliegender unmittelbarer Eingriff erforderlich, damit diese Bestimmung angewendet werden kann (Keidel/Kahl a.a.O., § 20 Rn. 12, 15; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20 Rn. 4, 10). Daran fehlt es hier. Bei Erlaß der Entscheidung des Amtsgerichts durch Absendung an die Beteiligten am 2. November 1989 hatte der Beteiligte zu 4) außer dem auf dem Kaufvertrag beruhenden schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der Wohnung schon eine dingliche Anwartschaft auf Erwerb des Wohnungseigentums erworben, weil die Auflassungserklärungen auch für ihn schon am 31. Oktober 1989 beim Grundbuchamt eingereicht worden waren (Palandt/Bassenge, BGB, 50. Aufl., § 925 Rn. 19). Diese Stärkung der Rechtsstellung des Beteiligten zu 4) änderte jedoch nichts daran, daß er im maßgeblichen Zeitpunkt die Stellung eines Rechtsnachfolgers noch nicht erlangt hatte. Unmittelbar betroffen war weiterhin zunächst der Beteiligte zu 2), gegen den sich die in der Entscheidung des Amtsgerichts ausgesprochene Verpflichtung richtete. Die Rechtsnachfolge – möglicherweise mit Wirkungen entspr. §§ 325, 265 ZPO und von § 10 Abs. 3 WEG – war mangels Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch noch nicht vollendet; die Beziehung des Beteiligten zu 4) zu dem Verfahrensgegenstand war noch vermittelt durch den Beteiligten zu 2) als unmittelbar Betroff...