Tenor
1) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.
2) Die Antragsteller zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und haben den Antragsgegnern zu 1) bis 4) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
3) Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf DM 10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 2, Abs. 4, 20, 22 Abs. 1 FGG), mit der die Antragsteller weiterhin ihr Ziel verfolgen, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26. Juni 1997 TOP 1, 2 und 3 für ungültig zu erklären (§ 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG), konnte in der Sache keinen Erfolg haben.
I. Das Landgericht hat die gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich die im amtsgerichtlichen Beschluß vom 30. Dezember 1997 enthaltene Argumentation zu eigen gemacht und zusätzlich ausgeführt, die hier getroffenen Mehrheitsbeschlüsse könnten nur dann für ungültig erklärt werden, wenn für die baulichen Veränderungen keine sachlichen Gründe vorlägen oder die Antragsteller durch sie unbillig benachteiligt würden. Beides könne jedoch nicht festgestellt werden.
Entscheidungsgründe
II. Die Ausführungen des Landgerichts halten der im Rahmen der Rechtsbeschwerde zulässigen Überprüfung stand.
1) Die Auslegung der in der Teilungserklärung vom 25. Mai 1985 enthaltenen Gemeinschaftsordnung, die das Landgericht auf der Grundlage der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW-RR 90, 209 ff.) vorgenommen hat und die der vollen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt und für die maßgeblich ist, die aus unbefangener Sicht nächstliegende Bedeutung: (vgl. BGHZ 121, 236, 239) – ist zutreffend. Maßgeblich für die Auslegung ist die aus unbefangener Sicht nächstliegende Bedeutung der Regelung in der Gemeinschaftsordnung (vgl. BGHZ 121, 236, 239).
In § 3 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung wird der dispositive § 22 WEG (vgl. auch BayObLG WuM 96, 787; WuM 98, 563, 564) in der Weise abgeändert, daß Entscheidungen der Wohnungseigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen einerseits nicht der Einstimmigkeit, sondern einer bloßen Mehrheit bedürfen, andererseits von der Mitwirkung nicht diejenigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen sind, bei denen es an einer Beeinträchtigung fehlt.
Die Möglichkeit einer solchen Regelung in der Gemeinschaftsordnung ist nicht durch die neue Entscheidung des BGH vom 20. September 2000 (ZMR 2000, 771 = MDR 2000, 1367 ff. = Wohnungseigentum 2000, 4 ff.) in Frage gestellt. Dort hat der Bundesgerichtshof nur insofern seine Rechtsprechung umgestellt, als nunmehr eine Änderung der Teilungserklärung bzw. der darin enthaltenen Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluß nicht mehr als zulässig erachtet wird, weil den Wohnungseigentümern insofern die Beschlußkompetenz fehle. Vorliegend sieht indes bereits die ursprüngliche Teilungserklärung selbst eine Mehrheitsentscheidung bei baulichen Veränderungen vor.
Anders als in der BGH-Entscheidung ist den Antragsgegnern zu 3) und 4) auch nicht durch Mehrheitsbeschluß über das Fahrradhäuschen ein von der Teilungserklärung abweichendes Sondernutzungsrecht eingeräumt worden. Das Abstellen von Fahrrädern an nicht störender Stelle der Gemeinschaftsflächen gehört ohne weiteres zum dafür vorgesehenen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer gemäß §§ 13 Abs. 2, 14, 15 WEG. Dem entspricht, daß nach dem vom Landgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt ein Fahrradunterstand bereits zuvor bestandskräftig genehmigt war. Eine Verbesserung der Abstellmöglichkeiten in Form eines Häuschens macht diese nicht zu einer Sondernutzung.
2) Wenn das Landgericht sodann die vom Bayerischen Obersten Landesgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine Ungültigkeitserklärung von Mehrheitsbeschlüssen in derartigen Konstellationen prüft, liegt darin entgegen den Ausführungen der Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht eine Ermessensausübung des Gerichts.
Vielmehr handelt es sich bei diesen Tatbestandsvoraussetzungen (fehlende sachliche Gründe/unbillige Benachteiligung des überstimmten Wohnungseigentümers) um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Für die Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht gilt:
Die Feststellung der einzelnen Tatumstände bleibt dem Tatrichter vorbehalten und seine rechtlich einwandfrei festgestellten Tatsachen sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe setzt aber eine genaue, durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen voraus. Die Bewertung, ob die festgestellten Umstände die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffes erfüllen, d. h. der Subsumtionsvorgang, stellt eine Rechtsfrage dar und unterliegt der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Bärmann-Merle § 45 WEG, Rz 90; Keidel-Kahl § 27 FGG Rz. 30).
Ein Rechtsfehler liegt vor, wen...