Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.01.2007; Aktenzeichen III ZB 35/06)

 

Tenor

Der Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer (ICC) vom 31.8.2005 in der ..., erlassen durch den Einzelschiedsrichter Fabian von Schlabrendorff in Genf/Schweiz, durch den die Antragsgegnerin (Beklagte) verurteilt worden ist, an die Antragstellerin (Klägerin) CHF 66.937 und EUR 7.562,50 zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen am 10./12.9.2001 einen in englischer Sprache abgefassten Vertrag über die Durchführung von Kabelverlegungsarbeiten in Mozambique (Anl. ASt 1). Der Vertrag enthielt in Nr. 35 - Arbitration - Regelungen über die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens (insbesondere Nr. 35.2).

Im Zusammenhang mit der Durchführung der vereinbarten Arbeiten kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, in deren Folge die Antragstellerin eine Klage vor dem in dem Vertrag bezeichneten Schiedsgericht erhob.

Die Antragsgegnerin als Beklagte stellte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Frage, weil die Regelung in Nr. 35 in unauflösbarem Widerspruch zu Nr. 31 des Vertrages - Applicable Law - stehe. Nr. 31 lautet wie folgt:

"This Contract shall be governed and construed in accordance with the Laws and shall be subject to the non-exclusive jurisdiction of the German Courts."

Die Antragsgegnerin rügte ferner die Befugnis des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Wegen der Alternativität der Regelungen in Nrn. 31 und 35 könne auch nicht von einem "Vorschaltverfahren des Schiedsgerichts" ausgegangen werden.

Durch den "Partial Award on Jurisdiction" vom 31.8.2005 entschied der Einzelschiedsrichter:

"1. The present dispute is within the jurisdiction of the Sole Arbitrator.

2. Respondent shall bear its own legal and other costs with regard to the arbitration proceedings dealing with the issue of jurisdiction, and Respondent shall reimburse Claimant such legal and other costs in the amounts of 66,937 SFR and 7,562.50 EUR.

3. All other claims of Claimant for reimbursement of legal and other costs relating to the proceedings on jurisdiction are rejected.

4. All other decisions on the merits or on the costs of this arbitration, other than dealt with in this Partial Award, including the costs to be fixed by the Court, remain reserved."

Wegen der Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf die Anl. ASt 2 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin ihrerseits hatte als Klägerin vor dem LG Hannover im Urkundenprozess Klage gegen die Antragstellerin als Beklagte auf Zahlung von Werklohn erhoben (Az. 24 O 134/04). Diese rügte die Zuständigkeit des Gerichts unter Hinweis auf die Schiedsgerichtsklausel im Vertrag vom 10./12.9.2001. Das LG Hannover wies die Klage als unzulässig ab, die von der Antragsgegnerin eingelegte Berufung zum OLG Celle hatte keinen Erfolg (Urt. v. 25.8.2005 - 5 U 86/05, Anl. ASt 30). Ebenso blieb die (zugelassene) Revision der Antragsgegnerin erfolglos (Urt. v. 12.1.2006 - III ZR 214/05, Anl. ASt 34).

Die Antragstellerin hat mit einem am 11.11.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 31.8.2005 beantragt, soweit er eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin ausspricht.

Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat unter Hinweis auf §§ 1063 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO beantragt, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ferner regt sie an, im Falle einer Vollstreckbarerklärung die Rechtsbeschwerde zum BGH zuzulassen (§ 574 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 ZPO). Die Antragsgegnerin rügt wiederum die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Unwirksamkeit der vertraglichen Schiedsgerichtsvereinbarung, insbesondere aber auch die Zuständigkeit des angerufenen OLG mit der Begründung, es bestehe keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung, wie sie bereits in dem Schiedsgerichtsverfahren vorgetragen habe. Es sei auch nicht von einem Vorschaltverfahren des Schiedsgerichts auszugehen. Wollte man dies jedoch bejahen, so müsse ihr die Möglichkeit gegeben werden, den Teilschiedsspruch durch ein deutsches Gericht überprüfen zu lassen. In Ermangelung einer Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei das OLG Hamburg auch nicht für die Vollstreckbarerklärung zuständig.

Eine Vollstreckbarerklärung komme aber weiter deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen endgültigen Ausspruch handele, der das Verfahren ganz oder zu einem abtrennbaren Teil abschließe.

Der Teilschiedsspruch enthalte unzulässigerweise eine Kostenentscheidung. Dieser könne lediglich Bindungswirkung für den Endschiedsspruch beigemessen werden. Eine Vollstreckbarerklärung folge daraus jedenfalls nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet.

1. Die Antragstellerin hat für ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Sc...

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