Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 23. April 1997 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen; sie haben den Antragstellern die notwendigen Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 27.500,– DM.
Gründe
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27 ff. FGG form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Der in der Rechtsbeschwerdeinstanz neu gestellte Antrag, den Stumpf des Apfelbaums zu beseitigen, ist unzulässig (I.). Im Übrigen hat das Landgericht im Ergebnis frei von Rechtsfehlern den Antragsgegnern Ansprüche gegen die Antragstellerin auf Herstellung einer Verbreiterung der Zuwegung (II.), Mitwirkung bei der Realteilung des Grundstücks (III.) und Beseitigung der Baumstümpfe und Rosen (IV.) versagt.
I.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Antragsgegner die Antragstellerin durch den Senat verpflichtet wissen wollen, den am Rande des derzeitigen Verlaufs der Zuwegung befindlichen Stumpf eines Apfelbaums zu beseitigen.
Mit dem betreffenden Sachantrag führen die Antragsgegner einen neuen Verfahrensgegenstand in der Rechtsbeschwerdeinstanz ein. Dies ist unzulässig.
Im Übrigen vermögen die Antragsgegner diesbezüglich auch keine Sachentscheidung zu erreichen, weil das Amtsgericht die Antragstellerin bereits durch insoweit rechtskräftigen Beschluss vom 23. September 1996 dazu verpflichtet hat, den betreffenden Apfelbaum zu entfernen. Nach Ansicht des Senats ist damit über den Umfang der Beseitigungspflicht der Antragstellerin entschieden. Die Entfernung des Apfelbaums umfasst nicht nur lediglich das Absägen des Stammes, sondern auch die Entfernung des Stumpfes, soweit er aus dem Erdreich herausragt. In 1. Instanz ist zwischen den Parteien außer Streit gewesen, dass der Apfelbaum die Zufahrt zum Sondereigentum der Antragsgegner behinderte. Aus dem Sinn und Zweck der getroffenen Entscheidung folgt, dass auch ein über dem Erdreich verbliebener Baumstumpf zu entfernen ist.
II.
Zu Recht hat das Landgericht denHauptantrag der Antragsgegner zum Verfahrensgegenstand „Zuwegung”, der allein in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch verfolgt wird, im Ergebnis für unbegründet erachtet.
Der Antrag der Antragsgegner, mit dem diese die alleinige Verpflichtung der Antragstellerin zur Verbreiterung der Auffahrt ausgesprochen wissen wollen, ist zwar zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass in einer förmlichen Eigentümerversammlung über das Verlangen der Antragsgegner nicht beschlossen wurde. Zwar besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, gerichtliche Hilfe in Wohnungseigentumssachen in Anspruch zu nehmen, sofern nicht zuvor versucht wurde, eine Willensbildung der Eigentümer durch Beschluss herbeizuführen (vgl. HansOLG OLGZ 1994, 147). Indessen steht fest, dass die Antragsgegner in einer Eigentümerversammlung, die lediglich aus den Antragsgegnern mit einer auf sie entfallenden Stimme und der Antragstellerin besteht, eine Mehrheit für ihr Anliegen – Verbreiterung der Zuwegung – nicht werden erhalten können. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ohne vorherige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung ausnahmsweise zulässig (so auch OLG Düsseldorf ZMR 1994, 520).
Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht den Antrag für unbegründet erachtet.
Zutreffend geht die 2. Instanz davon aus, dass ein Anspruch der Antragsgegner auf Herstellung einer verbreiterten Zuwegung nicht aus dem Kaufvertrag folgt.
Der Kaufvertrag wurde seinerzeit zwischen dem Vater der Antragstellerin und den Antragsgegnern abgeschlossen. Dieser Vertrag entfaltet rechtliche Bindungswirkung lediglich zwischen den Vertragsparteien. Dass – und aus welchem Grund – die Antragstellerin aus dem Kaufvertrag ihres Vaters gegenüber den Antragsgegnern verpflichtet sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Argumentation des Landgerichts lässt diesbezüglich Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegner nicht erkennen.
Der gewünschte Anspruch auf Verbreiterung folgt – wie das Landgericht zutreffend ausführt – auch nicht aus der Teilungserklärung in Verbindung mit § 21 WEG.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nämlich den Wohnungseigentümern gemeinsam. Bereits deshalb besteht kein Anspruch auf eine – nach Ansicht der Antragsgegner – erstmalige Herstellung der Zuwegung gemäß Teilungserklärung durch die Antragstellerin allein, sei es ohne oder mit Kostenbeteiligung der Antragsgegner. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.
Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht auch davon abgesehen, den Hauptantrag, mit dem die Antragsgegner die Antragstellerin verpflichtet wissen wollen, die Verbreiterung der Zuwegung herzustellen, in einen solchen auf Zustimmung zur gemeinsamen Verbreiterung umzudeuten. Zwar sind ggf. in...