Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsprechung zu § 2306 BGB a.F., wonach bei Zuwendungen unter Lebenden im Sinne der §§ 2315, 2316 BGB der dem Pflichtteilsberechtigten zugewandte Erbteil ausnahmsweise nicht anhand der Erbquote, sondern anhand des Werts des Erbteils zu bestimmen ist ("Werttheorie"), lässt sich auf Fälle, in denen Schenkungen gemäß § 2325 BGB zu berücksichtigen sind, nicht übertragen.
Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 17.11.2014; Aktenzeichen 72-76 VI 340/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Hamburg, Abt. 72-76, vom 17.11.2014 (Az.: 72-76 VI 340/06) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von EUR 119.482,20.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss einen Ersatztestamentsvollstrecker bestellt. Mit keinem der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge kann die Beteiligte zu 1) durchdringen.
I.) Ausgangspunkt des seit vielen Jahren währenden Streits zwischen den Beteiligten ist das Testament des Erblassers vom 5.10.2011 (Bl. 4/8 d.A.). Hierin setzte er als Miterben seine Ehefrau K. zu 1/2 sowie den Sohn W. (Beteiligter zu 2) und die Tochter M. (Beteiligte zu 1) zu je 1/4 ein. Ferner ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker erhielt die Aufgabe, das Vermögen zu verwalten. Die Auseinandersetzung der Miterben untereinander schloss der Erblasster für 30 Jahre ab dem Tod seiner Ehefrau K. aus. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte er den Rechtsanwalt K.. Sollte dieser das Amt nicht annehmen oder nicht annehmen können, bestimmte der Erblasser den Rechtsanwalt A. W. zum Ersatztestamentsvollstrecker.
Gegen den Antrag des Testamentsvollstreckers K. auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisse setzte sich die Beteiligte zu 1) zur Wehr (Bl.10 ff., 15 ff.). Sie erklärte insbesondere die Anfechtung der Ernennung eines Testamentsvol1steckers gemäß § 2081 Abs. 1 BGB (Bl. 41). Sie wollte weder die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung noch die Person des Testamentsvollstreckers hinnehmen (Bl. 95, 97 ff., 100 ff.). Mit Beschluss vom 23.10.2006 erteilte das Nachlassgericht das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis (Bl. 209a).
Der Beteiligte zu 2) beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein entsprechend den Anordnungen im Testament sowie den Testamentsvollstreckervermerk (Bl.65 ff.).
In der Folgezeit erweiterte die Beteiligte zu 1) ihre Einwände gegen das Testament unter verschiedenen Gesichtspunkten, unter anderem machte sie die Testierunfähigkeit des Erblassers geltend. Parallel dazu kam es zu einer Auseinandersetzung darüber, ob die Beteiligte zu 1) die Erbschaft angenommen hatte oder noch ausschlagen konnte (Bi.197 ff.).
Mit Beschlüssen vom 22.8.2006 und 2.12.2006 kündigte das Nachlassgericht an, den Erbscheinsantrag wie beantragt zu erlassen und erörterte die von der Beteiligten zu 1) aufgeworfenen Themen (Bi.183a ff., 224a ff.). Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) betreffend die Erbscheinserteilung (Bl.282 ff.) blieb beim LG erfolglos (Bl.319a f, 420 ff.). Das Oberlandesgericht hat sodann auch die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 23.10.2008 zurückgewiesen (2 Wx 109/08). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Sodann erteilte das Nachlassgericht den angekündigten Erbschein am 2.12.2008 (Bl. 589a).
Parallel dazu beantragte die Beteiligte zu 1), den Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt K. aus seinem Amt zu entlassen und das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen. In diesem Zusammenhang machte sie wiederum geltend, die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung sei unwirksam (Bl. 372 ff.). Mit Schriftsatz vom 17.7.2012 wurde ein weiterer ausdrücklicher Entlassungsantrag gegen Rechtsanwalt K. gestellt, begründet mit verschiedenen behaupteten Pflichtverletzungen (Bl. 684, 698, 708, 782).
Mit Beschluss vom 8.10.2012 (Bl.822 ff.) entließ das Nachlassgericht den Rechtsanwalt K. aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker, weil es einen wichtigen Grund gemäß § 2227 BGB als gegeben sah.
Hiergegen legte der Beteiligte zu 2) Beschwerde ein (Bl. 836a), hilfsweise mit dem Antrag, unverzüglich einen Ersatztestamentsvollstrecker einzusetzen. Auch Rechtsanwalt K. legte Beschwerde ein (Bl. 852). Die Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7.11.2012 zurückgewiesen (Az. 2 W 106/12), auf den verwiesen wird.
Der im Testament genannte Ersatztestamentsvollstrecker Rechtsanwalt W. kündigte gegenüber dem Nachlassgericht an, die Annahme des Amtes gegebenenfalls abzulehnen (Bl. 866, 881).
Das Nachlassgericht kündigte an, Rechtsanwalt W. als Ersatztestamentsvollstrecker einzusetzen und für den Fall von dessen Ablehnung Rechtsanwältin Sp.-S. (Bl. 868).
Mit Schriftsatz vom 7.11.2012 beantragte die Bet. zu 1), Rechtsanwältin Sp.-S. als Testamentsvollstreckerin abzulehnen (ohne Gründe vorzutragen) und geg...