Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht des Gutachters zur Betretung von Sondereigentum eines nicht am Prozess beteiligten Wohnungseigentümers
Normenkette
WEG § 14 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 69/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 30.5.2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragstellerin die Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die nach § 27 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben mit zutreffender Begründung dem Antragsgegner aufgegeben, dem vom LG Hamburg in der Sache 317 O 123/00 bestellten Gutachter unter den im Beschluss des AG Hamburg vom 7.3.2001 näher beschriebenen Bedingungen Zutritt zu seiner Wohnung zwecks Schallmessungen zu gewähren. Zur Abkürzung wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.
Das Vorbringen der weiteren Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das LG hat nicht ausgeführt, dass der Antragsgegner an den im Verfahren 317 O 123/00, an dem er in der Tat nicht beteiligt ist, ergangenen Beweisbeschluss gebunden sei. Es hat vielmehr die Ansicht des AG gebilligt, wonach der Antragsgegner als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft F.-Straße 30 der Antragstellerin ggü. nach § 14 Nr. 4 WEG verpflichtet ist, die Durchführung des in jenem Verfahren angeordneten Beweisbeschlusses und die vom Sachverständigen für notwendig erachteten Maßnahmen, insbesondere den Zutritt zur vermieteten Wohnung des Antragsgegners, zu dulden. In diesem Zusammenhang hat das LG – zutreffend – ausgeführt, dass der Antragsgegner kein Recht habe, die Art und Weise der Beweisaufnahme vor dem LG zu bestimmen.
Aus dem Mietvertrag zwischen dem Antragsgegner und Herrn S., dessen Vorlage der Senat vorsorglich zur Vermeidung weiteren Streits hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der amtsgerichtlichen Anordnung veranlasst hat, ergibt sich, dass die behauptete mietvertragliche Beschränkung, wonach dem Vermieter das Betreten der vermieteten Wohnung nur zur Abwendung einer dringenden Gefahr gestattet sei, nicht besteht (§ 24 des Vertrages). Es entspricht vielmehr allgemeiner Meinung, dass der Vermieter die Wohnung (nach vorheriger Anmeldung pp) dann betreten darf, wenn er darauf angewiesen ist, um seine Pflichten zu erfüllen (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rz. 292 ff.). Die aus der Beschlussformel ersichtliche Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen (§ 47 WEG), weil der Antragsgegner in allen drei Instanzen mit seinem objektiv aussichtslosen Antrag bzw. seinen Rechtsmitteln unterlegen ist und überdies drittinstanzlich zum Inhalt des Mietvertrages wahrheitswidrig vorgetragen hat.
Die Geschäftswertfestsetzung ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nach § 48 Abs. 3 WEG erfolgt.
Dr. Lassen Stöger Jahnke
Fundstellen
Haufe-Index 1111337 |
ZMR 2002, 71 |
ZWE 2002, 375 |
OLGR-BHS 2002, 185 |