Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 10.07.2002; Aktenzeichen 318 T 45/02)

 

Tenor

1.) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 2002 – Aktenzeichen 318 T 45/02 (42) – wird zurückgewiesen.

2.) Wegen des Hilfsantrags der Antragsgegner – gerichtet auf Bestellung eines Verwalters durch das Gericht – wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

3.) Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens. Ferner haben die Antragsgegner der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

4.) Der Geschäftswert des weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.840,65 (entsprechend DM 3.600,–) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der aus drei Reihenhäusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage Dannmeyerstrasse 15–19.

Die Antragstellerin hatte beim Amtsgericht unter anderem die Ungültigkeitserklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses vom 11.05.01 erreicht, wonach unter TOP 2 der weitere Beteiligte Michael zum Verwalter bestellt wurde.

Das Amtsgericht hatte dies damit begründet, zwischen der Antragstellerin und dem bestellten Verwalter bestehe auf Grund von nachbarschaftlichen Streitigkeiten, insbesondere eines schon vor der Bestellung anhängigen Gerichtsverfahrens betreffend die Beseitigung einer Pergola durch die Antragstellerin, die auch Gegenstand eines Gegenantrags der Antragsgegner bildete, nicht das notwendige Vertrauensverhältnis.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Auch das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der bestellte Verwalter sei persönlich ungeeignet. Es fehle ihm auf Grund der persönlichen Streitereien mit der Antragstellerin das erforderliche Mindestmaß an Objektivität. Die Antragstellerin befürchte zu Recht Befangenheit des Verwalters ihr gegenüber, denn der Verwalter führe aus persönlichem Interesse mit ihr einen Streit, der auch innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft Streitgegenstand sei.

Den in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag auf Bestellung eines Verwalters durch das Gericht hat das Landgericht als vor Abschluss des Instanzenzuges unbegründet zurückgewiesen.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsgegner weiterhin ihr Ziel, den Antrag der Antragstellerin auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses zu TOP 2 zurückzuweisen. Auch erhalten sie den Hilfsantrag aufrecht.

Die Antragsgegner führen aus, für den Vorwurf der Parteilichkeit gebe es keinerlei objektive Anzeichen. Es müsse möglich sein, gegen den Willen der Antragstellerin einen Verwalter zu bestellen, wenn die übrigen ihn für geeignet hielten. Ein anderer Verwalter sei für die insgesamt zerstrittene Wohnungseigentumsgemeinschaft nur schwer zu finden.

Die Antragstellerin hat klargestellt, dass sie auch den von den Antragsgegnern hilfsweise vorgeschlagenen Herrn Michael Brenner als Verwalter nicht akzeptiert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§ 27 FGG. § 546 ZPO).

Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestellung des Herrn Michael zum Verwalter gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße, weil dieser ungeeignet sei.

Ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung ist zu bejahen, wenn in der Person des Bestellten ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung vorliegt. Die mangelnde Eignung kann einen solchen wichtigen Grund darstellen.

Mit der Rechtsbeschwerde wird den Antragsgegner jedoch nicht eine weitere Tatsacheninstanz eröffnet zur Frage, ob Michael als Verwalter dieser Wohnungseigentumsanlage persönlich geeignet ist oder nicht. Die Begriffe der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Eignung und des wichtigen Grundes sind als generalklauselartige unbestimmte Rechtsbegriffe einzustufen, deren Anwendung mit der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Die enge Verknüpfung mit tatsächlichen Fragen beschränkt das Rechtsbeschwerdegericht auf die Überprüfung, ob die Begriffe als solche verkannt sind, ob die Wertungsgrenzen erkannt, die tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft, alle für die Beurteilung maßgeblichen Umstände festgestellt und berücksichtigt sowie die Denk- und Erfahrungssätze beachtet worden sind.

Dem Tatrichter verbleibt also ein mit der Rechtsbeschwerde nicht nachprüfbarer Bereich der Ausfüllung von unbestimmten Rechtsbegriffen. Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann allerdings im Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen lässt (vgl. z. B. Bay. ObLG FamRZ 1994, 323) oder der Tatrichter bei der Bewertung rele...

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