Normenkette

UrhG § 97 Abs. 1, § 104a Abs. 1, § 105; ZPO § 32

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 06.11.2013; Aktenzeichen 310 O 370/13)

LG Hamburg (Beschluss vom 25.10.2013; Aktenzeichen 310 O 370/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2013 gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 10, vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 12.000.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten einstweiligen Verfügung ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das LG hat den Antrag vom 16.10.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Denn das LG Hamburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig und die Antragstellerin hat trotz richterlichem Hinweis ausdrücklich auch nicht hilfsweise einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt.

1. Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Verfügungsantrags ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus § 104a UrhG. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz [...] hat. Dies ist nicht das LG Hamburg, sondern das für den Wohnsitz des Antragsgegners in ... zuständige Gericht für Urheberrechtsstreitigkeiten i.S.v. § 105 UrhG.

2. Der von der Antragstellerin zur Entscheidung gestellte Sachverhalt, der den Vorwurf des Filesharing in Bezug auf das Computerspiel "..." betrifft, fällt in den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 104a UrhG, die einen ausschließlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Antragsgegners festlegt. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der dem Antragsgegner vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung um die Verwendung eines Werkes für eine "gewerbliche Tätigkeit handelt, die von dem Regelungsgehalt der Vorschrift ausnahmsweise nicht erfasst wäre. Hierzu und zu allen weiteren prozessualen sowie materiellen Erwägungen, zu der die Antragstellerin in ihrem Verfügungsantrag sowie in ihrer Beschwerdeschrift Ausführungen gemacht hatte, hat das LG Hamburg in der angegriffenen Entscheidung vom 25.10.2013 sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 6.11.2013 ausführlich und detailliert Stellung genommen. Der Senat kann auf diese zutreffenden Ausführungen der Kammer umfassend Bezug nehmen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Das LG hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass die Vorschrift des § 104a UrhG nicht nur eine täterschaftliche Begehung, sondern auch eine Verantwortlichkeit als Störer umfasst, und dass es der als Verletzer in Anspruch genommenen Person nicht obliegt, sich (allein) zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit von dem etwaigen Anschein einer gewerblichen Tätigkeit zu exkulpieren. Die überzeugenden Ausführungen des LG in den genannten Entscheidungen stehen im Einklang mit dem Sinn und Zweck der durch das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken mit Wirkung vom 9.10.2013 eingefügten Vorschrift des § 104a UrhG, die nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers gerade Fälle der hier vorliegenden Art erfassen soll und auf diese zugeschnitten ist.

3. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm selbst. Dieser sieht als gesetzlichen Regelfall vor: Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitigkeiten gegen eine natürliche Person [...] ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz [] hat. Danach besteht nunmehr - anders als nach bisheriger Rechtslage - bei Klagen dieser Art gegen jede natürliche Person grundsätzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand an deren Wohnsitz. Lediglich dann, wenn der Antragsteller den - durch einen Relativsatz als Negativabgrenzung näher umschriebenen - Sonderfall z.B. einer "gewerblichen Tätigkeit geltend machen will, soll diese Zuweisung eines ausschließlichen Gerichtsstandes ausnahmsweise nicht gelten. Bei diesem sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergebenden Regel-/Ausnahme-Verhältnis obliegt es danach zunächst dem Antragsteller, in eigener Verantwortung durch ausreichend tragfähige Indizien darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass der verfolgte Sachverhalt - anders als der gesetzgeberische Regelfall - ausnahmsweise weiterhin die Wahl eines abweichenden Gerichtsstandes eröffnet, die ansonsten nach dem Willen des Gesetzgebers bei Klagen gegen Privatpersonen nunmehr gerade verschlossen sein soll, um diesen eine angemessene Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf zu ermöglichen, ohne z.B. an einem wohnsitzfernen Ort einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen.

Die von der Antragstellerin in dem ...

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