Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer vom 16. Juni 1993 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller 4.430,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1990 zu zahlen. Der weitergehende Zinsantrag wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller Instanzen hat der Antragsgegner zu 1. zu tragen.

Die dem Antragsgegner in dieser Sache im zunächst durchgeführten Zivilprozeßverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg und dem Landgericht Hamburg zusätzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Antragsteller dem Antragsgegner zu erstatten.

Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.430,04 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 45, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Zahlung von Verzugsschadensersatz durch das Landgericht wendet, ist begründet, denn sie beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Das Beschwerdegericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und die Voraussetzungen des Verzuges des Antragsgegners mit der ihm als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage Trittauer Amtsweg 30 obliegenden Zustimmung zu der vom Antragsteller vorgenommenen Veräußerung seines Wohnungseigentums ebenso zu Unrecht verneint wie die Kausalität zwischen Schuldnerverzug und Schadenseintritt.

Das angefochtene Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne daß es jedoch einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf, denn der Senat kann den Streitfall aufgrund des hinreichend geklärten Sachverhalts selbst entscheiden.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 4.430,04 DM nebst Zinsen ist bis auf eine Einschränkung hinsichtlich des Zinsanspruchs gerechtfertigt, weil der Antragsgegner seine nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung zur Veräußerung der dem Antragsteller gehörenden Eigentumswohnung verweigert hat und dadurch in Verzug geraten ist, weshalb der Antragsteller einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Antragsgegner beauftragt hat und deswegen mit Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe belastet worden ist.

Die Entscheidung der Beschwerdeinstanz beruht nicht etwa deshalb auf einer fehlerhaften Gesetzesanwendung, weil die Wohnungseigentümer der Anlage … nicht gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG am Verfahren beteiligt worden sind. Eine solche Beteiligung erübrigt sich, weil der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden nur inseinem Vermögen entstanden ist und demgemäß der der genannten Regelung zugrunde liegende Gedanke, daß aus Gründen der Rechtskrafterstreckung auch diejenigen Personen am Verfahren zu beteiligen sind, die davon materiell betroffen werden (BGH NJW 1992, 182 f m.w.N.), nicht eingreift. Hier geht es um individuelle Schadensersatzansprücheeines Wohnungseigentümers gegen den Antragsgegner als Verwalter, wobei die Frage, ob diesem Regreßansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb zustehen, weil der Antragsgegner sich entsprechend den Weisungen des Verwaltungsbeirats verhalten hat, unberührt bleibt.

Der Antragsgegner befand sich entgegen der Beurteilung des als unstreitig zu beurteilenden Sachverhalts durch das Landgericht bereits mit der dem Antragsgegner nach der Teilungserklärung obliegenden Erteilung der Zustimmung zu dem vom Antragsgegner notariell beurkundeten Vertrag vom 15.4.1988 über die Veräußerung seines Wohnungseigentums in Verzug, als der Antragsteller am 19.5.1988 seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten beauftragte, damit diese die für die Wirksamkeit der Veräußerung erforderliche vorbehaltlose Zustimmung des Antragsgegners herbeiführten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der vom Landgericht thematisierten Frage, wieviel Zeit einem Verwalter für die Prüfung zuzubilligen ist, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 2 der Teilungserklärung in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WEG für die Versagung der Zustimmung vorliegt. Der Antragsgegner befand sich nämlich bereits am 14. Mai 1988 durch Selbstmahnung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 284, Rnr. 24 m.w.N.; BayObLG WE 1993, 280 f) im Verzug, denn er hatte zum bezeichneten Zeitpunkt die von ihm als Verwalter geschuldete vorbehaltlose Zustimmung zum Veräußerungsgeschäft des Antragstellers endgültig und ernsthaft verweigert. An diesem Tage hatte der vom Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentumsanlage eingeschaltete Rechtsanwalt … dem Antragsteller erklärt: „Ohne neue Abgeschlossenheit läuft nichts.” Mit dieser Äußerung hatte der genannte Rechtsanwalt gegenüber dem Antragsteller unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß die vom Antragsgegner (spätestens) am 10. Mai 1988 (die Angaben der Beteiligten dazu wechseln; es werden die Daten 8., 9. und 10. Ma...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?