Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 15.08.2001; Aktenzeichen 318 T 84/01)

 

Tenor

1) Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2001 (Aktenzeichen: 318 T 84/01) insoweit abgeändert, als die Antragsgegner verpflichtet werden, den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen werden die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller und die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3) Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.256,63 EUR (= DM 10.281,08) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Erweiterung eines bestehenden Heizungssystems sowie um die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beteiligten sind Mitglieder der WEG in 20249 Hamburg. Die Antragsgegner und zwei weitere ehemalige Wohnungseigentümer haben ihre ursprünglich aus Bodenräumen bestehenden im Dachgeschoß des Hauses belegenen Sondereigentumseinheiten entsprechend einer ihnen nach der Teilungserklärung grundsätzlich zustehenden Befugnis zu den jetzigen Wohnungen Nr. 21–24 ausgebaut. Die hierzu erforderliche Zustimmung erteilten die übrigen Wohnungseigentümer im Rahmen einer Versammlung am 3. März 1998.

Auf dieser ging es unter TOP 2 um die Sanierung der Heizungsanlage. Über den Austausch der Gefäße lag ein Angebot der Fa. … über DM 17.287,52 vor. Ein Fachmann erläuterte den Wohnungseigentümern, dass die Ausdehnungsgefäße bereits für die vorhandene Hausgröße nicht ausreichten. Die vorhandenen Ausdehnungsgefäße seien nur für 15m Höhe ausgelegt, benötigt würden aber solche für eine Höhe von ca. 23m. Den Antrag, diesen Austausch auf Kosten der WEG vornehmen zu lassen, lehnte eine Mehrheit der Wohnungseigentümer ab. Sodann beschloss die WEG mehrheitlich und bestandskräftig, „der Bauherrengemeinschaft zu genehmigen, den Austausch der Ausdehnungsgefäße gemäß dem vorliegenden Angebot … zu ihren Lasten ausführen zu lassen.”

Innerhalb des TOP 5 des Versammlungsprotokolls erteilte die WEG nach eingehender Diskussion über den geplanten Dachgeschossausbau unter TOP 5a) ihre Zustimmung zum weiteren Ausbau. TOP 5b) lautet sodann u. a.:

„Die Bauherrengemeinschaft übernimmt aufgrund der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zu Punkt a folgende Verpflichtung:

Zahlung von DM 10.000,– in die Instandhaltungsrücklage …

Übernahme der Kosten für den Austausch der Ausdehnungsgefäße der Heizungsanlage gem. TOP 2 in einem Kostenrahmen von DM 17.287,52.

Übernahme der Kosten für die Sanierung der defekten Ringleitung gem. dem vorliegenden Kostenvoranschlag der Firma Beyer & Körner zum Preis von (…)

Erstattung aller Schäden, die am Gemeinschafts- und Sondereigentum der Wohnungseigentümer infolge des Dachgeschoßausbaues entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Die Bauherrengemeinschaft haftet gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gesamtschuldnerisch. (…)”

Der Ausbau konnte jedoch nicht wie zunächst geplant ausgeführt werden. Insbesondere wurden die Dachgeschosswohnungen nicht wie vorgesehen an die Wasserversorgung der vorhandenen Anlage angeschlossen, sondern über einen separaten Kreislauf versorgt. Beide Heizsysteme des Dachgeschosses verfügen daher über eine eigene Druckleitung mit je einem Druckausgleichsgefäß samt Sicherheitsventil und werden über eine eigene Umwälzpumpe versorgt. Allerdings schlossen die Antragsgegner dieses Heizsystem an den vorhandenen Heizkessel an, desgleichen die Warmwasserversorgung an die beiden vorhandenen Wasserbereiter.

In dem selbständigen Beweisverfahren zwischen den Beteiligten am Amtsgericht Hamburg (AZ:) hatte der Sachverständige W. in seinem Gutachten vom 18.04.2000 festgestellt, dass unabhängig vom Dachausbau neue Ausdehnungsgefäße nötig gewesen waren. Dem Ausbau des Dachgeschosses sei allerdings die Notwendigkeit eines zusätzlichen Warmwasserbereiters sowie der Einbau von Regulierungsventilen anzulasten. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2000 im Beweissicherungsverfahren erläutert. Die Antragsteller beauftragten anschließend ein Heizungsbauunternehmen mit den laut dem Sachverständigengutachten nötigen Installationen, also dem Austausch dreier Ausdehnungsgefäße für DM 10.281,08, dem Einbau von Regulierungsventilen sowie eines dritten Warmwasserbereiters für insgesamt DM 10.421,44.

Die Antragsteller haben vorgetragen, die Kostenübernahmeverpflichtung der Bauherren sei als Gegenleistung für die Zustimmung zum Ausbau insgesamt zu verstehen. Zwar habe der Sachverständige Wichtendahl im Gutachten ausgeführt, dass bereits bei der alten Anlage die Druckausdehnungsgefäße unterdimensioniert gewesen seien, doch habe er in der gerichtlichen Anhörung im selbständigen Beweisverfahren am 21.06...

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