Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Aktenzeichen 734 F 116/19)

 

Tenor

I. Auf die Streitwertbeschwerde des Antragsgegnervertreters vom 31. Juli 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Wandsbek vom 23. Juli 2019 zu Ziffer Nr. 2 abgeändert und der Wert des Verfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegnervertreter begehrt die Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung.

Die Antragstellerin machte während des laufenden Ehescheidungsverfahrens unter dem Aktenzeichen des Ehescheidungsverfahrens unter dem 18. Januar 2018 einen "Folgesachenantrag auf Herausgabe" anhängig. Das Amtsgericht führte das Verfahren zunächst als Folgesache. Unter dem 19. April 2018 beantragte der Antragsgegner die "Folgesache Herausgabe Haushaltsgegenstände" vom Scheidungsverfahren gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 FamFG abzutrennen. Unter dem 19. Mai 2018 beantragte die Antragstellerin, den Antrag auf Abtrennung der Folgesache Herausgabe von Haushaltsgegenständen vom Scheidungsverfahren zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2018 hielt der Antragsgegner an seinem Antrag auf Abtrennung der Folgesache fest. Anschließend einigten sich die Eheleute außergerichtlich über die Scheidungsfolgen mit Ausnahme des Hausrates. Mit Beschluss vom 8. November 2018 schied das Amtsgericht die Ehe und stellte den geschlossenen Vergleich gemäß §§ 113 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO fest.

Ebenfalls mit Verfügung vom 8. November 2018 teilte das Amtsgericht den Beteiligten mit, dass es das zunächst als Folgesache geführte Verfahren als eigenständige sonstige Familiensache fortführe. Es wurde eine neue Akte mit neuem Rubrum angelegt. Zur terminierten mündlichen Verhandlung kam es nicht mehr, da die Antragstellerin den Antrag zuvor zurücknahm. Das Amtsgericht Hamburg - Wandsbek setzte mit Beschluss vom 23. Juli 2019 den Wert des Verfahrens gemäß § 42 FamGKG auf einen Betrag von 500 EUR fest. Der Antrag richte sich auf Herausgabe der im Eigentum der Antragstellerin stehenden und im Antrag näher bezeichneten Gegenstände. Den Wert der Gegenstände schätze es nach pflichtgemäßen Ermessen auf 500 EUR.

Gegen die Wertfestsetzung wendet sich der Antragsgegnervertreter mit seiner Beschwerde aus eigenem Recht. Der Wert des Verfahrens sei auf insgesamt 7.000 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, dass die Anträge zu Ziffer Nr. 1 a) und b) nicht als Haushaltssache zu qualifizieren seien und gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG mit dem Auffangwert von 5.000 EUR zu bewerten seien. Für die weiteren Anträge sei gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG ein Wert von 2.000 EUR anzusetzen.

II. Die gemäß §§ 59 Abs. 3, 55 Abs. 2 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Verfahrenswertbeschwerde des Antragsgegnervertreters hat teilweise Erfolg.

Der Wert des Verfahrens ist gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG auf 3.000 EUR festzusetzen. Gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG beträgt der Wert in Haushaltsachen gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG 3.000 EUR.

Es handelt sich vorliegend um eine Haushaltssache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Haushaltssachen gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sind Verfahren nach § 1568b BGB. Gemäß § 1568b Abs. 1 BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Gegenstände, die einem Ehepartner zum persönlichen Gebrauch dienen, sind keine Haushaltsgegenstände. Ihre Herausgabe kann daher nicht im Verfahren nach § 1568b BGB verlangt werden. Herausgabeansprüche zwischen getrennt lebenden oder schon geschiedenen Ehepartnern, die sowohl Haushaltsgegenstände als auch persönliche Gegenstände umfassen (sog. Mischfälle) können trotz einheitlicher Zuständigkeit des Familiengerichtes nicht in einem Verfahren geltend gemacht werden. Vielmehr ist eine Verfahrenstrennung (Haushaltsgegenstände im Verfahren nach §§ 200ff FamFG, persönliche Gegenstände im Verfahren nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 200 FamFG Rn. 19).

Die Antragstellerin hat vorliegend unter dem 18. Januar 2018 eine Haushaltssache im Scheidungsverbund und keine sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG anhängig gemacht. Dies ergibt eine Auslegung ihres Antrags. Deswegen ist der Wert des Verfahrens auf 3.000 EUR festzusetzen.

Für eine Einordnung des Antrags als Haushaltssache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG spricht, dass die Antragstellerin unter dem 18. Januar 2018 unter dem Aktenzeichen des Ehescheidungsverfahrens einen "Folgesachenantrag auf Herausgabe" anhängig gemacht hat. Zwar spricht die Formulierung "Herausgabe" fü...

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