Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 3. November 1999 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt; er hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2000 DM.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Rechtsfehlerfrei haben beide Vorinstanzen den Antragsgegnern ein Wahlrecht unter den von § 9 a Heizkostenverordnung genannten Ersatzverfahren zugebilligt.
Gemäß dem in der Eigentümerversammlung vom 29.10.98 zu Tagesordnungspunkt 5 getroffenen Beschluss iVm §§ 16 WEG, 9 a Heizkostenverordnung ist der anteilige Wärmeverbrauch des Antragstellers auf der Grundlage des Verbrauchs seiner Wohnung in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder vergleichbarer anderer Wohnungen im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Zwingende Gründe dafür sind gegeben, denn in den Jahren 1993 bis in das Jahr 1997 hinein konnte der Verbrauch – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Antragstellers nicht mittels sogenannter Verdunstungsröhrchen festgestellt werden.
Beide Schätzverfahren stehen grundsätzlich als gleichberechtigte Alternativen zur Verfügung. Dabei obliegt die Auswahl des Verfahrens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Beide Vorinstanzen gehen rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei dieser Auswahl Ermessen eingeräumt ist. Diese Ermessensentscheidung der Gemeinschaft ist dann gegebenenfalls gem. § 315 BGB überprüfbar und hat sich an Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung zu orientieren (so übereinstimmend Lammel, Heizkostenverordnung,1990, Rn 20 zu § 9 a; Schmidt/Futterer, Mietrecht, Rn 7 zu § 9 a). Indessen haben die Wohnungseigentümer zum jetzigen Zeitpunkt dieses Ermessen noch nicht ausgeübt. Eine der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Willensbildung der Wohnungseigentümer liegt somit nicht vor.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat sich darüber hinaus auch nicht durch die Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 8 b dahingehend festgelegt, die 2. Alternative der Schätzung gem. § 9 a Heizkostenverordnung – Schätzung des Verbrauchs auf Grundlage vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum – anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 vom selben Tag, mit dem ausdrücklich die Schätzung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Heizkostenverordnung beschlossen wurde.
Soweit der Antragsteller offenbar vortragen lassen will, das Ermessen der Wohnungseigentümer habe sich dahingehend reduziert, dass die erste Alternative gem. § 9 a Heizkostenverordnung zur Anwendung kommen müsse, weil sich sein Heizverhalten infolge seiner Chemikalienunverträglichkeit nicht ändern könne, vermag der Senat diese Schlussfolgerung nicht nachzuvollziehen.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch den Hilfsantrag des Antragstellers mangels Anspruchsgrundlage zurückgewiesen.
Neuer Tatsachenvortrag des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 23.11.99 und 24.1. 2000 findet im Rechtsmittelbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Senat hält es für angemessen, dass der sowohl im Beschwerde- wie auch im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegende Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt gem. § 48 Abs. 3 WEG. Sie orientiert sich an der Wertfestsetzung der 2. Instanz.
Unterschriften
Lassen, Stöger, Wings
Fundstellen
Haufe-Index 614648 |
WuM 2001, 460 |
OLGR-BHS 2001, 403 |