Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 HWG, nach der in der Arzneimittelwerbung außerhalb der Fachkreise der Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen ..." erforderlich ist, gilt nicht bei der Erinnerungswerbung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 HWG). Eine Erinnerungswerbung ist u.a. dann gegeben, wenn in der Werbung ausschließlich mit der Arzneimittelbezeichnung oder mit dem Hinweis "Wirkstoff:..." geworben wird (§ 4 Abs. 6 Satz 2 HWG).

2. Auch wenn in der Werbung die Wirkstoffangabe fehlt, kann gleichwohl eine Erinnerungswerbung vorliegen und damit der Hinweis nach § 4 Abs. 3 HWG entbehrlich sein, so z.B. wenn nur mit der Bezeichnung des Arzneimittels (hier: "Aspirin Effect 10 Beutel") geworben wird.

 

Normenkette

HWG § 4 Abs. 3, 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen 416 O 309/06)

 

Tenor

Auf den hier vorliegenden Hinweisbeschluss des Senats, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen, ist die Berufung zurückgenommen worden (rechtskräftig).

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 28.11.2006 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu Recht hat das LG seine Beschlussverfügung vom 12.10.2006 zu Ziff. I.3. lit. a aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zu Ziff. I.3. lit. a - nur dieser Unterlassungsanspruch ist Gegenstand der Berufung - zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin einer Apotheke in München und hat auf ihren Internetseiten unter der Rubrik "Für Ihre Reise" mehrere Artikel angeboten, dort heißt es u.a.: "Aspirin Effect 10 Beutel" (Anlage Ast 1). In der Werbung fehlt der Hinweis gem. § 4 Abs. 3 HWG: "Zu Risiken und Nebenwirkungen ..."

Die Antragstellerin beanstandet das als unlauter. Das LG hat die Beschlussverfügung, mit der der Antragsgegnerin das Werben für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne den Hinweis gem. § 4 Abs. 3 HWG verboten worden war, aufgehoben. Dagegen richtete sich die Berufung der Antragstellerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

a) Der mit dem Verfügungsantrag gem. Ziff. I.3. lit. a geltend gemachte Unterlassungsanspruch betrifft das Bewerben (im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs) von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne den bei Arzneimitteln vorgeschriebenen Hinweis: "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker", und zwar so geschehen wie auf den Internetseiten der Antragsgegnerin gemäß Anlage Ast 1 betreffend die Werbung für "Aspirin Effect".

aa) Dass der Gegenstand des Unterlassungsantrags einen so eingeschränkten, nur auf die konkrete Internetwerbung der Antragsgegnerin gemäß Anlage Ast 1 bezogenen Umfang hat, ergibt sich schon aus der Antragsschrift im Hinblick auf die Gesamtwürdigung von Antragsfassung und Antragsbegründung:

Die Antragsfassung hat allerdings einen verallgemeinerten Wortlaut und es fehlt die für ein eingeschränktes Verständnis an sich gebotene ausdrückliche Bezugnahme auf die Internetwerbung gemäß Anlage Ast 1.

Aber die Begründung in der Antragsschrift verhält sich nur zu der Werbung "Aspirin Effect" auf der Internetseite gemäß Anlage Ast 1 und es wird ausgeführt, "das Angebot der Antragsgegnerin" verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Abs. 3 HWG (Bl. 9).

bb) Entsprechendes gilt auch für den insoweit antragsgemäß ergangenen Verbotsausspruch zu Ziff. I. 3. lit. a der Beschlussverfügung.

Dass das LG das Verbot ebenso eingeschränkt, d.h. bezogen nur auf die "Aspirin Effect"-Werbung gemäß Anlage Ast 1 aufgefasst hat, ergibt sich zwar aus der nicht mit Gründen versehenen Beschlussverfügung noch nicht, aber aus dem angefochtenen Urteil des LG:

In den Entscheidungsgründen wird zu Ziff. I. 3. lit. a der Beschlussverfügung ausgeführt, die "beanstandete Werbung" sei als Erinnerungswerbung nicht zu beanstanden, denn - so das LG - in der Werbung werde nur die Arzneimittelbezeichnung "Aspirin Effect" genannt (Urteilsumdruck, Seiten 5-6).

cc) Auch die Berufung wendet sich nicht gegen die vom LG so einge-

schränkt interpretierte Reichweite des Verbots, zudem beziehen sich deren Rechtsausführungen allein auf die konkrete Internetwerbung für "Aspirin Effect".

b) Die den Streitgegenstand mitbestimmende Antragsbegründung der Antragstellerin geht dahin, die "Aspirin Effect"-Werbung gemäß Anlage Ast 1 verstoße - so ausdrücklich auch in der Berufungsbegründung - wegen des fehlenden Satzes "Zu Risiken und Nebenwirkungen ..." gegen § 4 Abs. 3 HWG; die Ausnahme des § 4 Abs. 6 HWG greife nicht ein, weil in der Werbung nur "Aspirin Effect" ohne den Wirkstoff (Acetylsalicylsäure) angegeben worden sei.

c) Auch nach Auffassung des Senats ist der geltend gemac...

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