Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 05.06.2002; Aktenzeichen 318 T 186/02) |
Tenor
1. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 5.6.2002 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz zu ersetzen.
3. Der Geschäftswert wird auf 4.967,87 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig, insb. frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 2 FGG), sachlich aber unbegründet.
Die Antragstellerin, die von Januar 1997 bis Dezember 1999 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft war, macht als ehemalige, von den Wohnungseigentümern gekündigte Verwalterin vorrangig gegen die einzelnen Wohnungseigentümer den Ersatz von Aufwendungen geltend.
Für die Wohnungseigentümer wurde von der Verwalterin bei der Deutschen Bank ein sog. offenes Treuhandkonto geführt. Mit der ursprünglichen Antragschrift vom 5.6.2000 machte die Antragstellerin ggü. den einzelnen Wohnungseigentümern erstmals die von ihr errechnete Differenz der in der Verwaltungszeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgewendeten Beträge mit den Einnahmen auf dem Treuhandkonto entsprechend den Miteigentumsanteilen i.H.v. insgesamt 9716,37 DM geltend. Mit Schriftsatz vom 3.9.2001 wurde hilfsweise beantragt, die Miteigentümer als Gesamtschuldner zur Zahlung des gesamten Betrages zu verpflichten. Gemäß § 13 der Teilungserklärung vom 4.11.1990 hat der Verwalter jeweils für ein Wirtschaftsjahr eine Abrechnung zu erstellen, die von den Wohnungseigentümern zu beschließen ist.
Das AG hat mit Beschluss vom 31.10.2001 die Anträge der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass schon kein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung eines Saldos aus einer Verwaltungsabrechnung besteht. Voraussetzung eines fälligen Abrechnungssaldos sei die entsprechende, hier nicht vorliegende, Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer über die Abrechnung des Verwalters. Zudem seien Gläubiger einer Abrechnung nur die Wohnungseigentümer selbst, so dass der Verwalterin, auch nach Kündigung des Verwaltervertrages, kein Anspruch auf Zahlung des Abrechnungssaldos zustehe. Soweit die Antragstellerin Aufwendungsersatz gem. §§ 675 i.V.m. 670 BGB begehre, habe die Antragstellerin schon nicht dargelegt, dass sie tatsächlich Aufwendungen getätigt habe. Insbesondere habe die Antragstellerin schon nicht behauptet, dass sie den Saldo auf dem offenen Treuhandkonto ausgeglichenen habe. Zudem seien Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe auch in keiner Weise substantiiert dargelegt worden.
Das LG hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss des AG unter Bezugnahme auf die Darstellung des AG (§ 540 Abs. 2 ZPO analog) gem. Beschluss vom 5.6.2002 zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage wurde die Antragstellerin, wie schon zuvor in der Ladungsverfügung, darauf hingewiesen, dass die angeblichen Ansprüche auf Auslagenerstattung nicht belegt worden seien. Zudem kam nach Ansicht des LG in Betracht, dass eventuell nur die Eigentümer haften würden, die mit Wohngeldzahlungen im Rückstand gewesen seien.
Die Antragstellerin hat zur Begründung ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vorgetragen, dass bereits in ihrem Beschwerdeschriftsatz um einen gerichtlichen Hinweis ersucht worden sei, wenn die Abrechnung, aus der sich ergeben würde, dass an die Versorgungsunternehmen 53.803,27 DM bezahlt worden seien, von denen die Antragsgegner der Antragstellerin lediglich 44.086,97 DM erstattet hätten, näher dargelegt werden sollte. Da das LG überraschend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, die Abrechnung sei nicht dargelegt und bewiesen worden, bestände der Eindruck, dass sich das LG keinen Abrechnungsstreit habe antun wollen. Schon nach dem gesunden Judiz sei schlecht vorstellbar, dass ein Wohnungseigentumsverwalter Beträge für die Gemeinschaft verauslage, ohne sie sich erstatten lassen zu können. In einem weiteren Schriftsatz, der bei Gericht in Kürze eingereicht werde, werde das gesamte Zahlenwerk noch einmal dezidiert vorgetragen.
Die Antragsgegner haben die angegriffene Entscheidung verteidigt und betont, dass die Antragstellerin auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz keinen erheblichen Sachverhalt vorgetragen habe.
II. Das LG hat rechtsfehlerfrei unter Verweis auf die amtsgerichtliche Entscheidung die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den hin die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Die Antragsgegner sind (auch als Gesamtschuldner) nicht verpflichtet, die von der Antragstellerin als Aufwendungsersatz geltend gemachten Beträge an die ehemalige Verwalterin zu zahlen.
Entsprechend den rechtsfehlerfreien Ausführungen des AG, auf die das LG Bezug genommen hat,...