Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 07.12.2011; Aktenzeichen 66 HRB 68227) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG Hamburg vom 7.12.2011 - 66 HRB 68227 (Fall 21) - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 9.11.2011 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, sie zu ermächtigen, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf der als Tagesordnungspunkte der Vertrauensentzug der Hauptversammlung gegenüber dem Vorstandsmitglied Erik Lindemann, die Beschlussfassung über eine Sonderprüfung und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach den §§ 142 Abs. 1, 147 AktG sowie die Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat behandelt werden sollten. Ferner hat die Beteiligte zu 1) beantragt, gem. § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG durch das Gericht einen Vorsitzenden der Hauptversammlung zu bestimmen.
Mit Veröffentlichungsdatum vom 18.11.2011 (Anlage AG 6) berief die Beteiligte zu 2) für den 21.12.2011 eine ordentliche Hauptversammlung ein. Von den von der Beteiligten zu 1) gewünschten Tagesordnungspunkten wurde zunächst lediglich die Wahl zum Aufsichtsrat übernommen. Neben der Neubestellung gem. § 104 Abs. 5 AktG - mit Gerichtsbeschluss vom 16.8.2011 war der Aufsichtsrat ergänzt worden - sei nunmehr auch der Posten des bisherigen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. ... neu zu besetzen, da dieser aus persönlichen Gründen nicht für eine Wiederwahl zur Verfügung stehe. Mit Veröffentlichungsdatum vom 25.11.2011 ergänzte die Beteiligte zu 2) die Tagesordnung auch um die Punkte Vertrauensentzug sowie Sonderprüfung/Ersatzansprüche.
Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 22.11.2011 ihren Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung in einen Antrag auf Ermächtigung zur Ergänzung der Tagesordnung umgestellt und hat zuletzt beantragt
1. sie zu ermächtigen, für die vom Vorstand der Gesellschaft für den 21.12.2011 einberufene Hauptversammlung der BioAgency Aktiengesellschaft, Hamburg, HRB 68227, neben den Punkten der Tagesordnung, die der Vorstand bekannt gemacht hat, folgende weitere Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen und bekannt zu machen:
a) Beschlussfassung über den Vertrauensentzug der Hauptversammlung gegenüber dem Vorstandsmitglied ...
b) Beschlussfassung über eine Sonderprüfung bei der Gesellschaft gem. § 142 Abs. 1 AktG und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG.
2. gem. § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG einen Vorsitzenden der Hauptversammlung zur Leitung der Hauptversammlung während der Behandlung der ergänzten Tagesordnungspunkte zu bestimmen.
Das AG hat mit Beschluss vom 7.12.2011 den Notar Dr. ... zum Vorsitzenden der für den 21.12.2011 anberaumten Hauptversammlung während der Behandlung der Tagesordnungspunkte 6 und 7 bestimmt. Den weiter gehenden Antrag der Beteiligten zu 1) hat es zurückgewiesen, da er aufgrund der erfolgten Ergänzung der Tagesordnung um die streitigen Punkte unzulässig geworden sei.
Gegen diese Entscheidung des AG wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der am 12.11.2011 erhobenen Beschwerde.
Sie hält die isolierte Bestellung eines Versammlungsleiters für nicht zulässig, verweist auf die ihrer Auffassung nach bestehende Eignung Herrn Dr. ... als Versammlungsleiter, die das AG zu Unrecht verneint habe, und wendet sich auch gegen die Bestellung des Notars Dr. ...
II. Die Beschwerde ist zulässig, § 122 Abs. 3 Satz 4 AktG, § 402 Abs. 1, 375 Nr. 3, §§ 58 ff. FamFG, in der Sache aber nicht begründet.
Zu Recht hat das AG auf Anregung bzw. Antrag der Beteiligten zu 1) für die Tagesordnungspunkte "Vertrauensentzug" sowie "Sonderprüfung/Geltendmachung von Ersatzansprüchen" einen anderen Versammlungsleiter als den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. ... bestimmt, nämlich den Notar Dr. ... Soweit die Beteiligte zu 2) in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, die isolierte Bestimmung eines Versammlungsleiters durch das Gericht sei nicht mehr zulässig, wenn dem Minderheitsverlangen insoweit entsprochen worden sei, als die Tagesordnung der Hauptversammlung antragsgemäß ergänzt worden sei oder eine Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung erteilt worden sei, und sich zur Begründung ihrer Auffassung auf den Wortlaut der Vorschrift des § 122 Abs. 3 AktG (zugleich) beruft, ist dieser Ansicht nicht zu folgen,
Das AG hat in seiner Entscheidung ausführlich und unter Heranziehung von Entscheidungen und Kommentierungen begründet, dass zum einem § 122 Abs. 3 AktG insgesamt missverständlich formuliert sei und zum anderen der Sinn und Zweck des § 122 Abs. 3 AktG es erfordere, einen Versammlungsleiter jedenfalls auch in den Fällen zu bestimmen, in denen die Voraussetzungen zur Bestimmung eines Vorsitzenden der Versammlung zunächst vorgelegen hätten und das Gericht ihn nur deswegen nicht bestimme, weil die Gesellschaft unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens dem Antrag der Minderheitsaktionäre nachgekommen se...