Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 20.09.2004; Aktenzeichen 318 T 81/04)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, v. 20.9.2004 (Az.: 318 T 81/04) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert des Weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf 9.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der aus 60 Wohnungen bestehenden Anlage. Die rückwärtige Fassade des um einen Innenhof herum gebauten Komplexes einschliesslich der Balkone war bei Schaffung der Wohnungseigentumseinheiten in einem einheitlich hellgrauen Farbton gestrichen. Im Zuge von wirksam beschlossenen Sanierungsmaßnahmen der Fassade wurde der Anstrich ohne Zustimmung der Antragsteller dahin verändert, dass nunmehr die Balkone einschliesslich der sie konstruktiv stützenden Pfeiler farblich mit einem sog. Terrakotta-Ton abgesetzt wurden. Auf der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung v. 10.11.2003 wurde dies von der Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer unter Top 2 gebilligt.

Beim AG beantragten die Antragsteller zunächst, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Nachdem der Anstrich vollständig im beanstandeten Farbton abgeschlossen worden war, beantragten sie ferner, die Antragsgegner zu verpflichten, die Gebäuderückfront wieder in einen durchgehend einfarbigen hellen Anstrich zu versetzen.

Das AG nahm den Zustand im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein und wies sodann beide Anträge mit Beschluss v. 16.3.2004 zurück.

Nach Auffassung des AG handelte es sich bei der Beschlussfassung über die Farbgebung zwar nicht um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, über die nach § 21 Abs. 3-5 WEG hätte mehrheitlich beschlossen werden können, sondern um eine bauliche Veränderung, die am Maßstab des § 22 Abs. 1 S. 2 WEG i.V.m. § 14 WEG zu prüfen sei. Begrifflich handele es sich um eine Veränderung i.S.v. § 22 WEG, weil unabhängig von den Instandsetzungsarbeiten im Übrigen die neue Farbgebung vom ursprünglichen Zustand deutlich abweiche und dadurch den Gesamteindruck der Fassade deutlich verändere. Abschnitt B II Ziff. 10.6. der Teilungserklärung sei tatbestandlich nicht anwendbar. Gleichwohl müssten die Antragsteller die von ihnen als störend empfundene Farbgebung hinnehmen, weil sie durch die Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss entgegengesetzt entschieden: Unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung hat es den Anträgen der Antragsteller vollen Umfangs entsprochen.

Mit dem AG ist das LG der Ansicht, die beschlossene und umgesetzte Farbgebung liege nicht mehr im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandsetzung bzw. Instandhaltung des Gebäudes, sondern sei als bauliche Änderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG einzuordnen.

Anders als das AG ist das LG, das sich ebenfalls durch Augenscheinseinnahme einen eigenen Eindruck verschafft hat, zu dem Ergebnis gekommen, die festgestellte gravierende Veränderung des Gesamtcharakters der Fassade im Sinne einer nachteiligen optischen Beeinträchtigung müssten die Antragsteller nicht hinnehmen. Bei der geltend gemachten Störung handele es sich nicht mehr um eine bloße Geschmacksfrage, sondern um eine gezielte Maßnahme, die den Charakter der Rückfassade des Gebäudes verändern sollte und auch verändert habe. Selbst bei gutem Willen sei es unmöglich, darüber hinweg zu sehen und die Veränderung könne mit Recht als nicht mehr hinnehmbar bezeichnet werden.

Mit der weiteren Beschwerde begehren die Antragsgegner nunmehr die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Das LG habe nicht ausreichend abgegrenzt, ob es sich bei der streitgegenständlichen Veränderung überhaupt um eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG und nicht um eine einem Mehrheitsbeschluss zugängliche Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 WEG handele.

Vor dem Hintergrund der beschlossenen Sanierung der Rückfassade insgesamt müsse auch der im Rahmen eines Ermessensspielraums gefasste Beschluss, der Rückfassade durch farbliche Absetzung der Balkone ein moderneres Aussehen zu geben, als bloße Maßnahme der Instandsetzung gewertet werden. Eine kräftigere Farbgebung allein bedeute keine Verunstaltung.

Darüber hinaus kommen die Antragsgegner auf ihre in den Vorinstanzen geäußerte Ansicht zurück, der Beschluss über die Farbgebung finde bereits in Ziff. 10.6. der Teilungserklärung eine ausreichende tatbestandliche Grundlage und eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer sei für die Beschlussfassung ausreichend.

Die Antragsteller verteidigen die landgerichtliche Entscheidung und halten insb. die genannte Vorschrift der Teilungserklärung nach wie vor für unanwendbar. Jedenfalls könne die Entscheidung nicht in die Hand der zufällig erschien...

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