Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen 312 O 529/14) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 23.06.2015, Aktenzeichen 312 O 529/14, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 306a, 309 Nr. 5 BGB der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Als anspruchsberechtigte Stelle kann er gemäß §§ 3, 4 UKlaG aus § 1 UKlaG auch dann vorgehen, wenn er die Umgehung einer als Allgemeiner Geschäftsbedingung unwirksamen Regelung im Sinne des § 306a BGB geltend macht (siehe BGHZ 162, 294; OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2015, - 2 U 3/15 -, m.w.N., juris).
§ 306a BGB stellt die Umgehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch anderweitige Gestaltungen der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen materiell gleich. Daraus folgt, dass der dem Wortlaut nach auf die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 bis 309 BGB gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG auch die Umgehung gemäß § 306a BGB erfasst. Da es für die betreffenden Kunden hier um geringe Beträge geht, die in der Regel nicht zur gerichtlichen Überprüfung im Einzelfall gestellt werden, ist das abstrakte Kontrollverfahren nach § 1 UKlaG auch das einzige effektive Kontrollinstrument (OLG Schleswig, a.a.O.). Die Frage, ob die Umgehung (auch) ein Verstoß gegen eine Verbraucherschutzvorschrift ist und damit die Klagebefugnis aus § 2 UKiaG eröffnet (so das LG Hamburg im angegriffenen Urteil; ebenso LG Hamburg, Urteil vom 05.05.2015 - 312 O 40/14 -, juris, für einen wie hier gelagerten Sachverhalt automatisierter Inrechnungstellung von Pauschalen für Rücklastschriften eines Mobilfunkanbieters), kann insofern dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung.
Die Beklagte umgeht mit ihrer Handhabung ab April 2013 die ihr zuvor rechtskräftig untersagte Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezüglich eines pauschalierten Schadenersatzes für Rücklastschriften. Wenn sie durch entsprechende Programmierung ihrer Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von ihren Kunden Kosten (hier: 8,90 EUR) verlangt, handelt es sich um eine andere Gestaltung im Sinne von § 306a BGB, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anwendungsbereich des § 306a BGB nicht dahingehend einzuschränken, dass lediglich andere rechtliche Gestaltungen dem Umgehungsverbot unterliegen, also irgend geartete vertragliche Konstruktionen Voraussetzung sind.
Der BGH hat zwar im sog. Sparkassenurteil, dem Fall einer internen Anweisung einer Sparkasse an ihre Geschäftsstellen, (BGH, Urteil vom 8.3.2005, - XI ZR 154/04 -, juris) erklärt, dass ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB dann vorliege, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (siehe auch Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306a Rn. 2; Borges ZIP 2005, 185, 187).
Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich jedoch, dass der BGH mit der Verwendung des Begriffs "rechtliche Gestaltung" weder § 306a BGB entgegen dem Wortlaut einschränkend auslegt noch für eine Umgehung eine anderweitige vertragliche Regelung als diejenige in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt. Denn diesem formelhaften Obersatz voraus geht die eingehende Beschreibung der in jenem Fall vorhandenen einheitlichen Handlungsanweisung als Internum und der erfolgten Kontobuchung als Realakt (Abschnitt II Nr. 1b der Urteilsgründe).
Ausschlaggebend für die Anwendung des § 306a BGB ist - wie aus den weiteren Gründen unter Abschnitt II Nr. 2b der Urteilsgründe des Urteils des BGH hervorgeht - eine wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis, die ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist und deren typischen Rationalisierungseffekt hat. Diese Voraussetzungen vermögen auch der von der Beklagten im Einklang mit Stimmen in der Literatur (etwa Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Auflage, Rn. 6 zu § 306a BGB; Haertlein, EWiR 2005, 535; Borges, BKR 2005,225; Freitag, ZIP 2005,2052) befürchteten Ausweitung des § 306a BGB in Richtung einer allgemeinen Marktmissbrauchskontrolle entgegen zu wirken (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; Erman-Roloff, 12. Aufl., Rn. 3 zu § 306a BGB).
Zu berücksichtigen ist femer, dass im digitalen Zeitalter die systematische Inrechnungstellung durch entsprechend programmierte Software eine noch eindeutigere effiziente und rationalisierte Handhabung als eine interne Anweisung an Mitarbeiter, wie sie dem vom BGH entschiedenen Fall zugrunde lag, darstellt. Eine Vergleichbarkeit besteht schließlich auch im Hinblic...