Normenkette
EGV 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1; UWG §§ 3, 3a, 8 Abs. 1; ZPO §§ 93, 890 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 10.02.2022; Aktenzeichen 416 HKO 79/21) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.02.2022, Aktenzeichen 416 HKO 79/21, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
I. Der Kläger hat von der Beklagten erstinstanzlich die Unterlassung der Angaben "Maca (Lepidium meyenii) unterstützt die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit" und "Maca... hilft bei der Aufrechterhaltung der natürlichen sexuellen Aktivität und Energie" im Zusammenhang mit der Bewerbung des Produkts "Bio rotes Maca-Extrakt Tropfen" verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 10. Februar 2022 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte Berufung der Beklagten.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zulässig, hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.
Zu Recht und mit schlüssiger Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der streitgegenständlichen Angaben verurteilt. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten, zeigt die Berufung nicht auf (§§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Dazu im Einzelnen:
1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschreibung des Produkts "Bio rotes Maca-Extrakt Tropfen" im Klageantrag als "Mittel" aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist und weder zur Unbestimmtheit des Streitgegenstandes noch aus sonstigen Gründen zur Unzulässigkeit der Klage führt. Warum das Produkt im Klageantrag ausdrücklich als "Lebensmittel" bezeichnet werden müsste, erschließt sich dem Senat auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung nicht.
Dass es sich bei dem Produkt "Bio rotes Maca-Extrakt Tropfen" um ein Nahrungsergänzungsmittel und damit um ein Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nachfolgend: HCVO) handelt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Zudem wird - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - durch die Bezugnahme des Antrags auf die konkrete Verletzungsform hinreichend deutlich, welche Angaben der Kläger zum Gegenstand seiner Unterlassungsklage gemacht hat.
2. Das Landgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die aus der Anlage K 3 ersichtlichen Angaben gegen die §§ 3, 3a UWG i.V.m. den Vorschriften der HCVO verstoßen, was die geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Klägers nach § 8 Abs. 1 UWG begründet. Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwendung der Angabe "Maca... hilft bei der Aufrechterhaltung der natürlichen sexuellen Aktivität und Energie" gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO verstößt.
Bei dieser Angabe handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, die dem Verbot nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unterliegt.
aa) "Gesundheitsbezogen" ist eine Angabe, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff Zusammenhang ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161, Rn. 34 - Deutsches Weintor). Der Begriff gesundheitsbezogene Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der die Verbesserung eines Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161, Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189, Rn. 9 - Monsterbacke; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 10 - Vitalpilze). Maßgeblich ist dabei nach Erwägungsgrund 16 zur HCVO, wie Angaben über Lebensmittel von Verbraucherinnen und Verbrauchern verstanden werden, wobei auf das Verständnis normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, welches naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (BGH, GRUR 2014, 500, Rn. 18 - Praebiotik; OLG Celle, LMuR 2016, 254 (255) - Detox).
Dabei ist zwischen spezifischen (Art. 10 Abs. 1 HCVO) und unspezifisch...