Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen einer Klage auf Feststellung, dass eine gegen einen Insolvenzschuldner bestehende und von diesem aus einem anderen Rechtsgrund anerkannte Forderung auch aus Delikt bestehe, ist der Streitwert nach dem Nennbetrag der Forderung, vermindert um zu erwartende Leistungen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens, zu bemessen.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 22.10.2008; Aktenzeichen 417 O 154/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Hamburg vom 22.10.2008 - 417 O 154/07 - unter Ziff. 5 abgeändert und der Streitwert auf ursprünglich 45.841,61 EUR, ab der mit Schriftsatz vom 18.4.2008 erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens auf 41.996,39 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Soweit Bedenken gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Streitwertbeschwerde bestehen, da die Klägerin durch die von ihr angegriffene, zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist, geht der Senat davon aus, dass auch der Klägervertreter aus eigenem Recht nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG das Rechtsmittel eingelegt hat. Im Übrigen kann nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG der Streitwert vom Rechtsmittelgericht auch von Amts wegen geändert werden.
Das Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung i.H.v. 46.662,66 EUR auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, ist, insoweit ist dem LG zu folgen, gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Das Interesse bemisst der Senat mit 90 % der Höhe der Klagforderung, wobei Hauptforderung und vorgerichtliche Kosten zu berücksichtigen sind. Bei dieser Bewertung hat der Senat einen pauschalen Abschlag von 10 % für die im Rahmen des Insolvenzverfahrens möglicherweise zu realisierenden Beträge vorgenommen.
Dass eine Klage auf Feststellung, eine Forderung beruhe auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, auch dann zulässig ist, wenn die Forderung anerkannt ist und nur um die Frage gestritten wird, ob diese Forderung auf einer unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BGH NZI 2006, 536; BGH NZI 2007, 416). Das Interesse des Klägers besteht in einem solchen Fall primär darin, zu verhindern, dass der Beklagte und Schuldner nach Abschluss der Wohlverhaltensphase von der Schuld befreit wird, denn derartige Forderungen bleiben gem. § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt. Darüber hinaus ist gem. § 850 f. Abs. 2 ZPO als Folge dieser Feststellung eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen möglich.
Wie das Interesse eines Klägers an der Feststellung, eine Forderung beruhe auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung, zu bemessen ist, ist in der Rechtsprechung der OLG umstritten. Es wird vertreten, die Forderung sei in voller Höhe ohne jeglichen Abzug für die Streitwertbemessung maßgebend (OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 648; OLG Hamm NZI 2007, 249). Abweichend davon findet sich die Ansicht, es sei ein Abschlag von der Forderung vorzunehmen, wobei die Höhe des Abschlages je nach Gericht und Senat variiert. Da nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet sei und damit die Vollstreckungsaussichten für den Gläubiger nur sehr gering seien, wird ein Abschlag i.H.v. 75 % der Forderung (OLG Celle, 7. Senat, NZI 2007, 473) bzw. in Höhe eines Drittels der Forderung (OLG Celle, 9. Senat, NZI 2008, 321) vorgeschlagen. Andere Gerichte differenzieren nach den konkreten Vollstreckungsaussichten (OLG Rostock NZI 2007, 358: 20 % Abschlag bei günstigen Vollstreckungsaussichten) oder berücksichtigen zusätzlich das Alter des Schuldners (OLG Saarbrücken 8 U 118/07 (juris Tz. 343): 75 % Abzug bei jüngeren Personen, 90 % Abzug bei älteren Schuldnern).
Der Senat folgt den Entscheidungen der OLG Karlsruhe und Hamm darin, das Interesse des Klägers in derartigen Fällen unabhängig von der konkreten Chance der Realisierung der Forderung anhand der Höhe der Forderung zu bestimmen, denn auch für den Streitwert einer Zahlungsklage spielt die Frage der späteren Durchsetzbarkeit der Forderung keine Rolle (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rz. 2). Auch hat ein Abschlag aufgrund der Tatsache, dass der Kläger bzw. hier die Klägerin ihr Recht im Wege der Feststellungsklage verfolgen muss, nicht zu erfolgen (so auch OLG Hamm NZI 2007, 249; Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 3 Rz. 27 und Rz. 30). Dass die Klägerin eine positive Feststellungsklage zu erheben hat, ist in der Besonderheit des Insolvenzverfahrens begründet, in dem ohne Klagverfahren ein Titel geschaffen wird, wenn der Schuldner den zur Tabelle festgestellten Forderungen und den angemeldeten Zusätzen nicht widerspricht.
Nach Ansicht des Senats ist bei der Streitwertbemessung aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich das Feststellungsbegehren und damit auch das Interes...