Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wohnanlage

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zuI. gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 08. Februar 1993 wirdzurückgewiesen.

Die Beteiligte zuI. trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den Beteiligten zuII. die ihnen darin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf20.000,– DM bis25.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, das die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 08. November 1989 zurückgewiesen hat, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.

I.

Es erscheint fraglich, ob für den auf die Verpflichtung der Antragsgegner zur Instandsetzung oder Erneuerung und anschließenden Instandhaltung der für die Bewegung der Garagenpaletten vorhandenen Anlage gerichteten Antrag der Antragstellerin noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Die Anlage betrifft die Tiefgaragenstellplätze Nr. 11-17. Die Plätze sind wie die übrigen Stellplätze in der Tiefgarage jeweils von einem Sondernutzungsrecht einzelner Wohnungseigentümer (darunter die Antragstellerin) umfaßt. Sie wurden ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung von 01. März 1977 vor dieser Versammlung wegen beim Betrieb aufgetretener Defekte abgebaut. Die Wohnungseigentümer haben in ihren Versammlungen in der Folgezeit immer wieder die Frage der – jedenfalls mit hoben Kosten verbundenen – Instandsetzung oder Erneuerung der die Benutzung des freien Raums zwischen den festen Stellplätzen für „bewegliche” Stellplätze ermöglichenden und mit elektrischem Strom betriebenen Anlage behandelt und als Alternative dazu erörtern, ob es bei der Stillegung der Anlage bleiben und dafür ein Verfahren eingerichtet werden sollte, bei den die festen Stellplätze zu Gunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vermietet werden sollten und der Mieterlös allen Stellplatzberechtigten (auch den bezüglich der nicht mehr nutzbaren „beweglichen” Plätze Berechtigten) gleichmäßig zufließen sollte. Die Einzelheiten sowie insbesondere die Beteiligung der Antragstellerin an den Erörterungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer zu diesen Fragen ergeben sich vor allem aus den Protokollen ihrer Versammlungen vom 01. März 1977, 13. November 1984, 11. November 1985, 05. Juni 1986, 25. Mai 1987, 05. Dezember 1989, 11. September 1990, 31. Oktober 1991 und 11. August 1992 sowie Schreiben der Antragstellerin an die jeweilige Verwalterin vom 08. November 1985, 13. März 1986, 04. April 1990 und 14. September 1992.

Die Antragstellerin, die in dieser Angelegenheit durch ihren Verfahrensbevollmächtigten – ihren Bruder – vertreten wurde, hat zwischenzeitlich bis zur gerichtlichen Untersagung ihres Verhaltens den eigenen Palettenstellplatz in gewisser Weise durch Umstellung auf Handbetrieb wieder genutzt, wobei sie von weiterer Beteiligung an dem sog. Garagentopf (Ansammlung der Mieteinnahmen von – nicht allen – Inhabern fester Stellplätze mit Ausschüttung auch an die Wohnungseigentümer mit „beweglichen” Stellplätzen) absah. Von ihrem Schreiben vom 08. November 1985 an hat sie sich teils weiter für eine Wiederherrichtung der Anlage eingesetzt (wie mit Antrag vom 09. Juni 1989 im vorliegenden Verfahren), teils auch eine – von den Vorstellungen der Verwalterin abweichende – Vermietregelung verlangt. Den ein von ihr erhobenes Instandsetzungsverlangen förmlich ablehnenden Beschluß der Wohnungseigentümer vom 11. September 1990 hat die Antragstellerin im Verfahren102 b II 146/90 angefochten; dieses Verfahren ruht. Nach einem rechtlichen Hinweis des Landgerichts vom 24. Juli 1991 erklärte die Antragstellerin sich mit Schriftsatz vom 30. Juli 1991 vorliegend zu einer Regelung bereit, bei der in Abänderung der das Wohnungseigentum gem. § 3 WEG begründenden Urkunde vom 28. Mai 1974 die Wohnungseigentümer einstimmig mit Zustimmung der dinglich Berechtigten unter Aufhebung der bisherigen Sondernutzungsrechte eine Vermietregelung treffen sollten. Weiter führte die Antragstellerin hier aus:

„Anderenfalls müssen alle Stellplatzinhaber so lange so hohe laufende Reparaturkosten tragen, bis sie endlich für diese Regelung reif sind. Es ist nämlich nicht so, wie das Gericht meint, daß es mit einer einmaligen Reparatur getan ist. Die Paletten wurden seinerzeit vom Hausmeister abgebaut, weil laufend in jedem Jahr wieder so hohe Reparaturkosten anfielen, daß sich die gesamte Stellplatzanlage für alle als Zuschußgeschäft erwies. So wird es auch in Zukunft sein. Der … Einwand, den Eigentümern sei es nicht möglich, re Banken von der Notwendigkeit der Änderung zu überzeugen, hält nicht Stich; denn das jeweilige Stellplatzrecht wird nur aufgehoben, wenn auch alle anderen Stellplatzrechte aufgehoben werden, und der jeweiligen Bank stehen nach der Änderung höhere Mieteinkünft...

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