Leitsatz (amtlich)

Die Überleitungsvorschrift des Art. 103d Satz 2 EGInsO erfasst in erst nach dem 1.11.2008 eröffneten Insolvenzerfahren auch Erstattungsansprüche, die unter Anwendung der sog. Rechtsprechungsregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG a.F. bereits vor dem 1.11.2008 entstanden sind.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger den von ihm erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der bis zum 31.12.2005 aus dem Vermögen der Schuldnerin auf deren durch angeblich eigenkapitalersetzende Bürgschaften der Beklagten besicherte Kreditverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen unverändert weiter.

Der Kläger macht geltend, das LG habe die Überleitungsvorschrift des Art. 103d Satz 2 EGInsO zu Unrecht auch auf den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch angewandt, obwohl dieser Überleitungsvorschrift Bedeutung lediglich für die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) neu geregelte Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, nicht aber für das materielle Gesellschaftsrecht der Rechtsprechungsregeln zukomme. Unter Anwendung der Grundsätze des intertemporalen Rechts habe es vielmehr dabei zu bleiben, dass der bereits vor dem In-Kraft-Treten des MoMiG zugunsten der Schuldnerin gegenüber den Beklagten entstandene Erstattungsanspruch unverändert fortbestünde. Soweit durch die rückwirkende Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG auf Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, ein zugunsten der Gesellschaft bereits bestehender Erstattungsanspruch nachträglich in Wegfall gebracht würde, sei dies auch mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot nicht zu vereinbaren.

Soweit das LG seine Entscheidung zudem damit begründet habe, es sei eine Voraussetzung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs, dass auch noch zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens eine Schmälerung des haftenden Kapitals fortbestünde, wovon mit Rücksicht darauf, dass Gesellschafterdarlehen oder sonstige eigenkapitalersetzende Leistungen seit dem In-Kraft-Treten des MoMiG gerade nicht mehr zum geschützten Stammkapital gehörten, vorliegend aber nicht auszugehen sei, habe das LG die Schutzfunktion des Eigenkapitalersatzrechts analog §§ 30, 31 GmbHG a.F. verkannt. Auch nach altem Recht sei das Reinvermögen der Gesellschaft entgegen der Auffassung des LG nicht etwa gegenständlich, sondern nur im Sinne einer bilanziellen Betrachtung insoweit geschützt gewesen, wie dies zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung lediglich des statutarischen Stammkapitals erforderlich gewesen sei. Darauf, dass die Gesellschafterleistung mit dem In-Kraft-Treten des MoMiG keiner eigenkapitalersetzenden Bindung mehr unterfallen wäre, komme es nicht an, entscheidend sei vielmehr, dass die Rückführung der gesellschafterbesicherten Forderungen im Zeitpunkt der Rückführung gegen das Kapitalerhaltungsgebot aus §§ 30, 31 GmbHG a.F. verstoßen habe.

Auch soweit das LG gemeint habe, dem mit der Klage geltend gemachten Erstattungsanspruch stünde es zudem entgegen, dass die Beklagten mit dem In-Kraft-Treten des MoMiG einen Anspruch auf Befreiung von einer nicht mehr eigenkapitalersetzenden Sicherheit erlangt hätten, den sie der Inanspruchnahme durch ihn, den Kläger, im Wege der Aufrechnung oder des dolo-petit-Einwands entgegenhalten könnten, sei dies unzutreffend. Bezüglich der Gewährung eigenkapitalersetzender Sicherheiten könne eine Aufrechnungslage schon aus tatsächlichen Gründen nicht bestehen, weil ein Zahlungsanspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gem. § 774 BGB erst aufgrund der Erfüllung des der Gesellschaft dem Gesellschafter gegenüber zustehenden Erstattungsanspruchs entstehen könne. Mit Rücksicht auf das Gebot der realen Kapital-(wieder-)aufbringung sei auch der dolo-petit-Einwand nicht begründet.

Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des LG Hamburg vom 18. Dezember 2013 - Az. (...) - zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner EUR 215.170,09 nebst Zinsen auf diesen Betrag i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das LG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Für die Begründung im Einzelnen wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den ...

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