Verfahrensgang

AG Hamburg (Entscheidung vom 19.02.2008; Aktenzeichen 67 c IN 275/05)

AG Hamburg (Entscheidung vom 07.02.2008; Aktenzeichen 67 c IN 275/05)

 

Tenor

Das Rechtsmittel vom 14.2.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7.2.2008 und den Nichtabhilfebeschluss vom 19.02.2008 zum Aktenzeichen 67 c In 275/05 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten dieses Verfahrens trägt die Beteiligte 2). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Der Geschäftswert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über ein Akteneinsichtsrecht der Beteiligten zu 2). Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um die frühere Geschäftsführerin der " ... GmbH", über die mittlerweile ein Insolvenzverfahren geöffnet ist. Der Insolvenzverwalter der " ... GmbH" verklagt in einem weiteren Verfahren die Beteiligte zu 2) auf Schadensersatz infolge ihrer früheren Tätigkeit als Geschäftsführerin.

Mit Beschluss vom 7.2.2008 lehnte das Amtsgericht den Antrag auf Akteneinsicht ab. Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 14.2.2008, eingegangen bei Gericht ebenfalls am 14.2.2008, sofortige Beschwerde ein.

Die Antragstellerin (Beteiligte zu 2) trägt vor, das erforderliche rechtliche Interesse sei insoweit anzunehmen, als sie sich als Ex-Geschäftsführerin gegen die Aktivklage des Insolvenzverwalters verteidigen wolle. Insbesondere benötige sie Auskünfte darüber, wie der Insolvenzverwalter das Vermögen der Insolvenzschuldnerin verwertet habe. Nachdem der Insolvenzverwalter sich in dem anderen Verfahren selbst auf den Inhalt der Insolvenzakten berufen habe, müsse sie, die Beteiligte zu 2) zur Einsichtnahme in diese Akte berechtigt sein, um sich verteidigen zu können.

Letztlich resultiere ein rechtliches Interesse auch daraus, dass der Antragstellerin für den Fall einer Verurteilung in dem Parallelverfahren ein Anspruch auf Abtretung der Anfechtungsansprüche beziehungsweise anderweitige Erstattungsansprüche wegen der streitgegenständlichen Zahlungen gemäߧ255 BGB analog gegen den Insolvenzverwalter zustehe.

Am 15.2.2008 erließ das Amtsgericht Hamburg einen Nichtabhilfebeschluss und legte das Verfahren zur Entscheidung vor.

Der Insolvenzverwalter trägt vor, die beantragte Akteneinsicht sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Der Beteiligten zu 2) seien in Bezug auf die Klage sämtliche anspruchsbegründenden Sachverhalte aus der Klagschrift ebenso bekannt wie das Insolvenzgutachten. Die Beteiligte zu 2) habe zudem im Jahre 2006 auf die mehrfach angebotene Einsicht in die Geschäftsunterlagen verzichtet. Die Frage, welche Vermögenswerte durch den Insolvenzverwalter nach der Insolvenzeröffnung realisiert worden seien, sei für die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beteiligten zu 2) unerheblich. Soweit die Beteiligte zu 2) sich auf vermeintliche abzutretende Ansprüche berufe, sei auch dies unerheblich, da in dem Parallelverfahren bereits erklärt worden sei, Anfechtungsansprüche in Bezug auf die streitgegenständlichen Zahlungen, sofern sich solche ergeben sollten, abzutreten. Insgesamt liege somit kein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 2) an der Einsicht in die Insolvenzakte vor.

Hinsichtlich des weiteren Akteninhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II

Die "Sofortige Beschwerde" der Beteiligten 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7.2.2008 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäߧ23 EGGVG zu werten, da es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht für einen am Prozess nicht beteiligten Dritten gemäߧ299 Absatz 2 ZPO nicht um einen Akt der Rechtsprechung sondern um eine Maßnahme im Rahmen der Justizverwaltung handelt (Zöller/Gummer ZPO 25. Auflage §23 EGGVG Randnummer 12). Zwar hat der Präsident des Amtsgerichts als Gerichtsvorstand und Organ der Justizverwaltung die Entscheidung über Anträge Dritter auf Akteneinsicht an den jeweiligen Vorsitzenden der Abteilung delegiert, die mit dem Rechtsstreit, in dessen Prozessakten Einsicht begehrt wird, befasst ist oder war, hierdurch wird aber die Entscheidung, auch wenn sie als Beschluss bezeichnet wird, nicht zur Prozesshandlung sondern bleibt Justizverwaltungsakt (Zöller/Greger, a.a.O., §299, Randnummer 6 ZPO).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäߧ24 EGGVG zulässig, da die Beteiligte 2) als Antragstellerin geltend macht, durch die Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein.

Die gemäߧ26 EGGVG zu beachtende Monatsfrist zwischen der Bekanntgabe des Bescheides und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gewahrt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist rechtmäßig und verletzt die Rechtsmittelführer nicht in ihren Rechten.

Da der Insolvenzverwalter der Gewährung von Akteneinsicht für die Beteiligte zu 2) nicht zugestimmt hat, hätte die Beteiligte zu 2) ein rechtliches Interesse glaubhaft machen müssen.

Unter rechtlichem Interesse i.S.d. §299 Abs. 2 ZPO ist ein Interesse zu verstehen, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein a...

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