Leitsatz (amtlich)
1. § 261 StGB kommt dann als Katalogtat des § 100a StPO nicht in Betracht, wenn im konkreten Fall mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eine Bestrafung wegen Geldwäsche nicht erfolgen kann.
2. Vortat i. S. v. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist auch die tateinheitlich mit der Geldwäsche begangene (gewerbsmäßige) Steuerhehlerei.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 19.06.2002) |
Tenor
Auf die Beschwerde des B. vom . . . wird der Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom . . . dahingehend abgeändert, dass B. lediglich einer am . . . . und danach begangenen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei dringend verdächtig ist. Insoweit dauert die Untersuchungshaft unter Verwerfung der Beschwerde fort.
Gründe
Auf die zulässige Beschwerde war der Haftbefehl des Landgerichts Hamburg in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. B. , der sich bisher nicht zur Sache eingelassen hat, ist nach den bisherigen Erkenntnissen aus einer Vielzahl abgehörter Telefongespräche lediglich dringend verdächtig, in . . . am . . . und danach mit gesondert Verfolgten gewerbsmäßig Waren, hinsichtlich derer Verbrauchssteuern und Zoll hinterzogen worden sind, abgesetzt oder abzusetzen geholfen zu haben, indem er mit anderen, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen und sich oder Dritte zu bereichern, in der Kenntnis, dass die Einfuhrabgaben (Zoll, Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer) nicht entrichtet waren, am . . . . und danach (Fall 107) beim Absatz von insgesamt 45. 000 Stangen unversteuerter und unverzollter nach Deutschland eingeschmuggelter Zigaretten und einer Hinterziehung von Eingangsabgaben in Höhe von rund 2, 2 Millionen DM mitgewirkte. Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der übrigen ihm mit dem Haftbefehl des Landgerichts zur Last gelegten Taten besteht hingegen nicht.
1.
Das sich gegen B. richtende Ermittlungsverfahren resultiert aus einem Verfahren gegen weitere Beschuldigte, deren Zahl sich infolge der aus durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse stetig erhöht und eine Vielzahl weiterer Telefonüberwachungsmaßnahmen zur Folge hatte. Die dabei aus den angeordneten Telefonüberwachungen verschiedener Anschlüsse gewonnenen Erkenntnisse sind nach Auffassung des Senates nur eingeschränkt verwertbar und können für die Beantwortung der Frage des dringenden Tatverdachtes zu Lasten des B. nur zum Teil herangezogen werden.
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angeordneten Überwachungsmaßnahmen ist zunächst danach zu differenzieren, auf welche der in § 100 a StPO genannten Katalogtaten sich die Anordnungen und Verlängerungen der zahlreichen Telefonüberwachungsmaßnahmen stützen. Zu Beginnder Abhörmaßnahmen legten die erkennenden Gerichte ihren Anordnungen allein den Verdacht der Geldwäsche (§ 261 StGB) - Katalogtat gemäß § 100 a Satz 1 Nr. 2 StPO - zugrunde. Im Verlauf des weiteren Verfahrens stellten sie - zusätzlich - auf den Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) - Katalogtat gemäß § 100 a Satz 1 Nr. 1 c StPO - ab.
Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen mit Blick auf die Grundsätze des rechtstaatlichen Strafverfahrens die aus einer rechtswidrig angeordneten Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse nicht als Beweismittel verwendet werden (BGHSt 31, 304; 32, 68). Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen es an einer wesentlichen sachlichen Voraussetzung für die Anordnung der Maßnahme nach § 100 a StPO gefehlt hat. Dementsprechend hat es etwa die Unverwertbarkeit zur Folge, wenn der Verdacht einer Katalogtat von vornherein nicht bestanden hat oder die Anordnung unter Mißachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes ergangen ist (BGHR § 100 a StPO - Verwertungsverbot 9).
Bei der Beurteilung der für den Verdacht einer Katalogtat maßgeblichen Tatsachen ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 41, 30ff und BGH NStZ 98, 426) zwar dem die Überwachungsmaßnahme anordnenden Richter ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, ob ein auf bestimmte Tatsachen gestützter Verdacht einer Katalogtat gegeben ist und der Subsidiaritätsgrundsatz der Anordnung nicht entgegen steht. Damit ist die Anordnung der Telefonüberwachung aber - auch soweit es die Voraussetzungen des Tatverdachts und des Fehlens anderer Ermittlungsmöglichkeiten betrifft - nicht jeder Nachprüfung entzogen, sondern lediglich darauf beschränkt, ob die Entscheidung vertretbar war. Das ist nicht der Fall, wenn sie von vornherein aus Rechtsgründen nicht hätte getroffen werden dürfen. Dann ist die angeordnete Telefonüberwachung rechtswidrig mit der Folge, dass ein Verwertungsverbot besteht.
2.
Für die Beurteilung des Tatverdachtes hinsichtlich der dem B. im Haftbefehl des Landgerichts Hamburg zur Last gelegten Taten, die er am . . . . begangen haben soll, kommt es entscheidend auf die Verwertbarkeit der sich aus der Telefonüberwachung der Anschlüsse . . . . ergebenden Erkenntnisse an. Denn sonstige Beweismittel, die unabhängi...