Normenkette
ZPO § 104 Abs. 1, § 572 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 363/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 10, vom 29.4.2002 aufgehoben, soweit er über einen Betrag von 11.409,48 Euro nebst Zinsen hinausgeht.
Insofern wird die Sache zur erneuten Bescheidung des Kostenfestsetzungsgesuchs der Beklagten an das LG zurückverwiesen.
Dem LG wird auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Gründe
Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache den Erfolg, dass der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidungsfindung hinsichtlich der Kosten an das LG zurückverwiesen werden muss.
Der Kläger hat im Kostenfestsetzungsverfahren anerkannt, dass die Rechtsanwaltsgebühren der Beklagten nebst Postpauschale festzusetzen waren. Diese belaufen sich auf 22.315 DM = 11.409,48 Euro. Insofern liegt eine Beschwerde nicht vor.
Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Aufwendungen der Beklagten hat Streit zwischen den Parteien bestanden. Die Beklagte hat ihre Kostenforderungen in zwei Schriftsätzen mit 20 bzw. 16 Seiten im Einzelnen begründet, der Kläger hierauf mit 3 Schriftsätzen von 19, 13 und weiteren 13 Seiten erwidert. Wenn daraufhin die Rechtspflegerin des LG die Kosten in voller Höhe mit den Worten festgesetzt hat, das Gericht mache die Begründung der Beklagten zum Bestandteil des Kostenfestsetzungsbeschlusses, der zuletzt seitens der Beklagten gegebenen Begründung sei der Kläger nicht mehr entgegengetreten, so enthält dies keine i.S.d. ZPO zulässige Begründung.
Die Beklagte hat vorprozessuale Kosten von 79.676,60 DM und weitere prozessuale Kosten von 6.160,86 DM, 280 DM und 977 DM, die nach Grund und ggf. Höhe der Überprüfung bedurften, geltend gemacht. Eine Bezugnahme auf die hierfür seitens der Beklagten gegebene Begründung reichte hier angesichts der Einwendungen des Klägers keinesfalls aus. Eine Auseinandersetzung mit den seitens des Klägers umfangreich erhobenen Einwendungen ist in keiner Weise erfolgt.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 104 Abs. 1 ZPO ist jedoch selbstständig zu begründen. Der Rechtspfleger hat zu prüfen, ob die verlangten Kosten entstanden sind, zweckentsprechend und notwendig waren und glaubhaft gemacht sind (vgl. Zöller/Herget, 23. Aufl., § 104 ZPO Rz. 5; Hartmann, 60. Aufl., § 104 ZPO Rz. 15 und § 329 Rz. 4 m.w.N.). Bei umstrittener Erstattungsfähigkeit bzw. kontroversem Parteivortrag ist jedenfalls bei zweifelhaften oder schwierigen Fragen eine entspr. eingehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Parteien nötig (vgl. Zöller/Herget, 23. Aufl., § 104 ZPO Rz. 21, Stichwort Begründungszwang, m.w.N.). Dabei steht eine floskelhafte Begründung einer fehlenden gleich. Eine zureichende Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses liegt demgemäß bislang nicht vor.
Eine Begründung kann auch noch im Nichtabhilfebeschluss bzw. in der Nichtabhilfeverfügung erfolgen (vgl. Zöller/Herget, 23. Aufl., § 104 ZPO Rz. 21; Hartmann, 60. Aufl., § 104 ZPO Rz. 15 und § 329 Rz. 4, § 104 Rz. 58). Nachdem die den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassende Rechtspflegerin gemeint hatte, der Kläger sei – obwohl er bereits 32 Seiten Einwendungen gebracht hatte – dem Schriftsatz der Beklagten vom 8.3.2002 nicht mehr entgegengetreten, der weitere Schriftsatz des Klägers vom 17.4.2002 jedoch vorlag, hätte, nachdem eine ordnungsgemäße Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses versäumt worden war, eine solche Begründung nachgeholt werden müssen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens hat sich an der erneuten Entscheidung des LG zu orientieren, weshalb auch hierüber durch das LG zu befinden ist.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.
Fundstellen
MDR 2002, 1274 |
OLGR-BHS 2003, 123 |