Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht vom 9.08.2018 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Akteneinsicht in die Akte des Amtsgerichts Hamburg - Insolvenzgericht -, Aktenzeichen 67g IN 18/13.
Der Antragsteller wird von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß §§ 171,172 HGB als Kommanditist in Haftung genommen.
Mit Schriftsatz vom 29.6.2018 beantragte er Akteneinsicht mit der Begründung, er sei zur Überprüfung der Ausführungen in der Klageschrift auf Akteneinsicht angewiesen. In der Folgezeit trug er ergänzend vor, er berufe sich im Rahmen der gerichtlichen Inanspruchnahme darauf, dass er im Zeitpunkt der Zahlungszuflüsse gutgläubig gewesen sei.
Mit angefochtenem Beschluss vom 9. August 2018 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Akteneinsicht mit der Begründung zurückgewiesen, ein rechtliches Interesse bestehe nicht.
Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 15. August 2018 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. September 2018, eingegangen bei Gericht am 13. September 2018, Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer trägt vor, der Insolvenzverwalter habe in dem Verfahren vor dem Landgericht Hildesheim, wo er, der Antragsteller, auf Haftung in Anspruch genommen werde, nicht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in den Jahren 2004-2008 vorgetragen. Er berufe sich auf seine Gutgläubigkeit in den Jahren 2004-2008, allerdings seien die Jahresabschlüsse der Gemeinschuldnerin lediglich für die Jahre 2006, 2007 und 2008 im Bundesanzeiger hinterlegt worden. Eine Hinterlegung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2004 und 2005 sei nicht erfolgt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft, da die Ablehnung, Dritten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO die Einsicht in Zivilprozessakten zu gestatten, einen Justizverwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift darstellt (Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 23 EGGVG Rn. 12). Der Beschluss vom 9.8.2018 ist von einem Organ der Justizverwaltung erlassen worden. Der Präsident des Amtsgerichts hat die Entscheidungsbefugnis über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter mit Verfügung vom 26.08.2016 an den Vorsitzenden der zuständigen Abteilung delegiert, der insoweit die Stellung als Organ der Justizverwaltung wahrnimmt (Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 23 EGGVG Rn. 12).
Der Antrag ist form- und fristgerecht, nämlich schriftlich binnen der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, gestellt worden.
Die Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, da er geltend macht, durch die Ablehnung seines Akteneinsichtsgesuchs in seinen Rechten verletzt zu sein.
2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die Insolvenzakte keinerlei Inhalt zu etwaigen Jahresabschlüssen für die Jahre 2004 und 2005 enthält, hinsichtlich derer der Antragsteller ein rechtliches Interesse zur Begründung seines Einwandes gemäß § 172 Abs. 5 HGB geltend gemacht hat.
Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein rechtliches Interesse setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes, oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder Sache voraus. Es liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitgegenstand der einzusehenden Akte besteht (statt aller z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.05, 2 Va 2/04, Rn. 10 - juris, dort m.w.N.). Die Entscheidung der Gerichtsverwaltung liegt sodann in deren pflichtgemäßem Ermessen. Der Senat ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG für diesen E rmessensbereich grundsätzlich nur zu der Prüfung berechtigt, ob die Maßnahmen oder ihre Ablehnung rechtswidrig sind, weil die gesetzliche Grenze überschritten oder von dem Ermessen kein oder in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Zöller-Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 28 EGGVG, Rn. 18 ff.).
Zwar geht der Senat, entgegen der Auffassung in der erstinstanzlichen Entscheidung, davon aus, dass ein rechtliches Interesse anzunehmen ist (a), gleichwohl ist der Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen (b).
a) Der Antragsteller beruft sich in dem gegen ihn geführten Verfahren vor dem Landgericht Hildesheim auf Gutgläubigkeit. Tatbestandsmerkmal des § 172 Absatz 5 HGB ist unter anderem eine in gutem Glauben errichtete Bilanz der Gesellschaft. Der Antragsteller, dem unstreitig Bilanzen ab dem Jahre 2006 bekannt sind, hat daher grundsätzlich ein rechtliches Interesse daran, zu erfahren, ob und mit welchem Ergebnis Bilanzen für die Jahre 2004 und 2005 erstellt worden sind.