Leitsatz (amtlich)
Der Wert eines selbständigen Beweisverfahrens, das auf die Feststellung von Mängeln einer Mietwohnung gerichtet ist, ist nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zu bestimmen, ohne dass vom Mieter geltend gemachte Minderungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte oder aus diesem Grunde aufgelaufene Miertrückstände werterhöhend zu berücksichtigen wären.
Normenkette
ZPO § 1040 Abs. 3 S. 2; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; RVG-VV Nr. 3100
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 08.12.2008; Aktenzeichen 316 T 78/08) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 16, vom 8.12.2008, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat vor dem AG Hamburg-Barmbek ein selbständiges Beweisverfahren gem. §§ 485 ff. ZPO mit dem Ziel durchgeführt, die im Antrag genannten Mängel ihrer Mietwohnung festzustellen. Die Parteien streiten darüber, ob die Antragstellerin berechtigt ist, aufgrund behaupteter Mängel ihrer Wohnung ab Mai 2005 eine Minderung von 50 % der Bruttowarmmiete vorzunehmen und darüber hinaus in Höhe der restlichen Miete, also weiterer 50 %, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Ferner ist die Berechtigung der Antragstellerin streitig, die Miete auch zukünftig bis zur Mängelbeseitigung zu mindern bzw. lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen.
Das AG hat mit Beschluss vom 26.9.2008 den Wert des selbständigen Beweisverfahrens auf 2.871,66 EUR festgesetzt und dabei den Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zugrunde gelegt. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes auf 25.840,08 EUR erstrebt. Er hat zur Begründung die Auffassung vertreten, dass sich der Hauptsachewert auf diesen Betrag beliefe, weil zusätzlich der Umstand zu berücksichtigen sei, dass die Antragstellerin neben der vorgenommenen Mietminderung auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt habe und im Hauptverfahren auch festzustellen sei, ob sie bis zur Behebung der Mängel berechtigt sei, diese Ansprüche auch künftig geltend zu machen, außerdem würden sich die aufgelaufenen Mietrückstände werterhöhend auswirken.
Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 8.12.2008, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 12.12.2008 zugestellt worden ist, zurückgewiesen und in diesem Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen. Mit am 12.1.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des LG eingelegt.
II. Die gem. §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG statthafte und nach § 68 Abs. 1 S. 6 GKG rechtzeitig eingelegte weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Geht es wie hier um die Bewertung eines selbständigen Beweisverfahrens, richtet sich der Streitwert - wie der Beschwerdeführer und das LG übereinstimmend und zutreffend angenommen haben - nach dem Wert des zu sichernden Hauptanspruchs (vgl. nur ZöllerHerget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 16 "Selbständiges Beweisverfahren").
Maßgeblich bei der Bestimmung des Streitwertes ist das Erfüllungsinteresse der Antragstellerin. Dieses bestehend vorliegend darin, die von der Antragsgegnerin gemietete Wohnung frei von Mängeln nutzen zu können. Wie dieses Interesse zu bewerten ist, richtet sich gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG allgemein nach dem Zuständigkeits- bzw. Rechtsmittelstreitwert (§§ 3 ff. ZPO), es sei denn, es bestehen besondere Wertvorschriften. Eine solche Sonderregelung sieht § 41 Abs. 5 S. 1 GKG für Mängelbeseitigungsbegehren vor, wonach der Gebührenstreitwert auf die angemessene Mietminderung für die streitige Zeit, höchstens für die Dauer eines Jahres, begrenzt wird.
Obgleich in § 41 Abs. 5 GKG nicht ausdrücklich geregelt ist, welcher Gegenstandswert heranzuziehen ist, wenn der Mieter - wie hier - auf Feststellung der Mangelhaftigkeit bzw. seiner Berechtigung zur Mietminderung klagen möchte, ist eine direkte Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall sachgerecht. Es erscheint nach dem Inkrafttreten des § 41 Abs. 5 GKG am 1.7.2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr vertretbar, den Streitwert mit der früheren Rechtsprechung des BGH nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag einer gedachten möglichen Mietminderung zu bestimmen (zum Streitstand vor der Gesetzesänderung vgl. BGH NZM 2004, 295; NJW-RR 2003, 229; WuM 2000, 427; a.A. LG Detmold WuM 1996, 50, das auf die Kosten zur Mängelbeseitigung abstellte; zum selbständigen Beweisverfahren vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rz. 48 "Beweisverfahren" m.w.N.; OLG Düsseldorf MDR 2001, 354; LG Frankfurt a.M. NZM 2000, 760; LG Köln WuM 2001, 345: analoge Anwendung von § 16 GKG a.F.: 12-facher Monatsbetrag).
Denn allgemein kommt in § 41 GKG zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit der Ne...