Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 19.04.2012; Aktenzeichen 289 F 99/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Hamburg - Familiengericht - vom 19.4.2012 abgeändert.
Die Antragsgegner werden verpflichtet, an den Antragsteller einen über die durch Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Verpflichtung hinausgehenden weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von 1.394,62 EUR zu zahlen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haften die Antragsgegner nicht persönlich, sondern nur mit ihrem nachstehend aufgeführten, in Thailand belegenen Grundvermögen:
- Bebautes Grundstück gemäß Grundbesitzurkunde Nr. ..., Flurstücknummer 112, Vermessungsblatt 63511, Gemarkung Nong Prue, Bezirk Bang Lamung, Provinz Chon Buri;
- Unbebautes Grundstück gemäß Grundbesitzurkunde Nr. ..., Flurstücknummer 517, Vermessungsblatt 6093, Gemarkung Bang Phasi, Bezirk Bang Len, Provinz Nakhon Pathom.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat 87 %, die Antragsgegner haben 13 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des Sachverständigenbeweises werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.267,74 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich.
Die Antragsgegner sind die einzigen Kinder der verstorbenen Frau P. T., die mit dem Antragsteller verheiratet war. Die Ehefrau war thailändische Staatsangehörige, der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Die Ehe ist am 1.12.2000 geschlossen worden. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Ehefrau am 11.11.2009 zugestellt. Die Ehegatten lebten seit spätestens Ende 2009 getrennt.
Die Ehefrau hatte bei Eheschließung vorbehaltlich der nachstehend erwähnten vier weiteren Lebensversicherungen bei der E. Lebensversicherung AG ein negatives Anfangsvermögen - also Verbindlichkeiten - in Höhe von 4.000 DM (Schriftsatz v. 2.9.2010, Bl. 48 d.A. und Schriftsatz v. 27.1.2014, Bl. 435 d.A.; hiervon abweichend Protokoll des Gerichtstermins vom 6.7.2011, Bl. 121 d.A.: 4000 EUR).
Das Endvermögen der Ehefrau am 11.11.2009 enthielt folgende Aktiva:
- ein bebautes Grundstück in Thailand (Grundbesitzurkunde Nr. ..., Flurstücknummer 112, Vermessungsblatt 63511, Gemarkung Nong Prue, Bezirk Bang Lamung, Provinz Chon Buri), dessen Wert am 11.11.2009 3.180.000,- thailändische Baht betrug (Protokoll des Gerichtstermins vom 6.7.2011, Bl. 122 d.A.);
- ein unbebautes Grundstück in Thailand (Grundbesitzurkunde Nr. ..., Flurstücknummer 517, Vermessungsblatt 6093, Gemarkung Bang Phasi, Bezirk Bang Len, Provinz Nakhon Pathom), dessen Wert am 11.11.2009 7.540 EUR betrug (Protokoll des Gerichtstermins vom 6.7.2011, Bl. 121 d.A.);
- eine von der Ehefrau in gemieteten Räumen in der ... Straße ..., ... Hamburg betriebene Schneiderei;
- eine Lebensversicherung bei der E. Lebensversicherung AG (Vers-Nr. ...), deren Wert sich am 11.11.2009 auf 10.489,61 EUR belief (Protokoll des Gerichtstermins vom 6.7.2011, Bl. 121 d.A.). Die Versicherung wurde nach dem Tod der Ehefrau im Juni 2013 in Höhe von 12.856,95 EUR an den Antragsteller als Begünstigten ausgezahlt (Anlage Ag 19, Bl. 374 d.A.).
- vier weitere Lebensversicherungen bei der E. Lebensversicherung AG (Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...). Die Versicherungen wurden nach dem Tod der Ehefrau an die Antragsgegnerin Frau E. H. als Begünstigte ausgezahlt.
Das Endvermögen der Ehefrau wurde gemindert durch ein Darlehen in Höhe von 8.000 EUR, das die Ehefrau von ihrem Sohn - dem Antragsgegner Herrn C. H. - am 16.11.2006 erhalten hatte (Protokolle der Gerichtstermine vom 24.1.2012 und vom 16.11.2012, Bl. 156 und Bl. 188 d.A.).
Weitere Darlehensverbindlichkeiten der Ehefrau gegenüber ihrer Tochter sind streitig.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich zunächst im Rahmen eines Stufenverfahrens geltend macht. Nachdem die Ehefrau erstinstanzlich Auskunft erteilt hatte, hat der Antragsteller seinen Auskunftsantrag zurückgenommen und einen Zahlungsantrag gestellt.
Das Familiengericht hat hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten der Ehefrau Beweis erhoben durch Vernehmung der jetzigen Antragsgegner als Zeugen. Auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 24.1.2012 (Bl. 150 ff. d.A.) wird verwiesen.
Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 19.4.2012 hat das Familiengericht die Ehe des Antragstellers und seiner Ehefrau geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Ehefrau verpflichtet, an den Antragsteller unter Zurückweisung seines weiter gehenden Antrages einen Zugewinnausgleich in Höhe von 9.497,06 EUR zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidung des Familiengerichts verwiesen.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 9.5.2012 zugestellt wurde, hat der Antragsteller - beschränkt auf den Ausspruch zum Zugewinnausgleich - am 11.6.2012 Beschwerde erhoben und diese am 5.7.2012 begründet. Der Scheidungsausspruch wurde am 13.8.2012 rechtskräftig.
Am 11.2.2013 versta...