Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 149/19)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.04.2021, Az. 310 O 149/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Die Beschwerde des Klägervertreters vom 03.05.2021 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 29.04.2021 ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Die vom Klägervertreter eingelegte Streitwertbeschwerde ist als solche im eigenen Namen anzusehen. Aus der Beschwerdeschrift geht zwar nicht ausdrücklich hervor, ob die Beschwerde im Namen des Prozessbevollmächtigten oder für die Partei eingelegt wurde. Eine auf Heraufsetzung des Werts gerichtete Beschwerde ist jedoch bei fehlenden entgegenstehenden Anhaltspunkten als solche im eigenen Namen anzusehen (vgl. Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 32 RVG Rn. 42), da im Zweifel davon auszugehen ist, dass das prozessual "Vernünftige" angestrebt, also derjenige Rechtsbehelf gewählt wird, der der Interessenlage nach objektiven Maßstäben entspricht (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2017, 64 Rn. 2 m.w.N.; allgemein BGH NJW-RR 1995, 1183). Der Wert des Beschwerdegegenstands gem. § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht, da die begehrte Heraufsetzung die anwaltliche Vergütung um mehr als 200 EUR erhöhen würde.

2. Die Streitwertbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht Hamburg hat den Streitwert für das vorliegende Verfahren zutreffend auf insgesamt 3.000,- EUR festgesetzt und diese Festsetzung im angegriffenen Beschluss näher begründet; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen uneingeschränkt Bezug. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt auch aus Sicht des Senats keine Heraufsetzung des Streitwerts auf 6.000,- EUR.

a. Die Bemessung des Streitwerts in gerichtlichen Auseinandersetzungen hat unter umfassender Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände des Rechtsstreits und nicht nach Regelstreitwerten zu erfolgen. Das Gericht schätzt den Streitwert nach freiem Ermessen, § 3 ZPO (Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 342). Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße (BGH GRUR 2016, 1275, 1277 Rn. 33 - Tannöd). Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (BGH GRUR 2016, 1275, 1277 Rn. 33 - Tannöd). Das Gefährdungspotenzial ist dabei mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen (Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 342). Anhaltspunkte sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sog. Angriffsfaktor; BGH BeckRS 2017, 123474 Rn. 24 - Filesharing). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH BeckRS 2017, 123474 Rn. 24 - Filesharing).

Weiter ist das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu (BGH BeckRS 2017, 123474 Rn. 25 - Filesharing). Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (BGH BeckRS 2017, 123474 Rn. 25 - Filesharing).

Der anfänglichen Wertangabe des Klägers kann eine indizielle Bedeutung zukommen, wenn sie in einer Zeit gemacht wird, in der die Erfolgsaussichten für ihn noch nicht erkennbar sind (OLG Hamburg BeckRS 2017, 138659 Rn. 2). Jedoch ist das Gericht an Parteiangaben nicht gebunden (OLG Hamburg BeckRS 2017, 138659 Rn. 2). Das Gericht darf die Angaben nicht unbesehen übernehmen, sondern hat sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen (OLG Hamburg BeckRS 2017, 138659 Rn. 2).

b. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat das Landgericht im vorliegenden Streitfall den Streitwert zutreffend mit 3.000,- EUR bemessen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss betreffend den Angriffsfaktor im vorliegenden Fall ist Folgendes auszuführen: Zwar kann der Unterlassungswert bei einer gewöhnlichen, gewerblichen Fot...

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