Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 102, vom 31. Juli 1995 und des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 5. Juni 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 18, zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer (Erbbauberechtigte) der Wohnanlage …………………………………….a/b in Hamburg. Die Antragsteller haben ihre Wohnung zwischenzeitlich verkauft. Nach § 6 der Teilungserklärung vom 27. Mai 1983 sind die Wohnungserbbauberechtigten verpflichtet, die dem Sondereigentum unterliegenden Teile des Gebäudes so instand zu halten, daß dadurch keinen der anderen Wohnungserbbauberechtigten über das bei einem geordneten Zusammenleben vermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; nach § 2 B Absatz 2 a und c sind der Fußbodenbelag, der Deckenputz, der Wandputz und die Wandverkleidung sämtlicher zum Sondereigentum gehörenden Räume Gegenstand des Sondereigentums.
Anfang 1990 traten Durchfeuchtungsschäden in verschiedenen Wohnungen u. a. auch in der Wohnung der Antragsteller auf. Auf der Eigentümerversammlung vom 8. April 1991 (Bl. 161 d.A.) wurden diese Durchfeuchtungen erörtert. Zu Tagesordnungspunkt 10 trug die Versammlungsleiterin vor, daß bereits zwei Firmen aufgefordert worden seien, das Fugennetz im Außenmauerwerk Haus 16 a und Haus 16 b (Giebelseiten) zu überprüfen und zu klären, ob die Durchfeuchtungen vom Dach kämen. Die Eigentümerversammlung faßte einstimmig den Beschluß, daß die Verwaltung Auftrag und Vollmacht erhalte, entsprechende Aufträge zur Beseitigung der Durchfeuchtungsschäden zu erteilen. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Juni 1991 führt der Dipl.-Ing. ………… (Bl. 166 ff.) hinsichtlich der Wohnung der Antragsteller aus, daß der Feuchtigkeitsschaden an der Giebelaußenwand im Innenbereich des Schrankes auf einen Durchfeuchtungsschaden hinweise; mit großer Wahrscheinlichkeit weise die Verblendschale im Schadensbereich mechanische Beschädigungen auf; die beiden anderen Feuchtigkeitsschäden seien nach seiner Einschätzung aufgrund von Oberflächenkondensat durch Feuchtigkeit aus den Räumen während der Wintermonate entstanden. Hierbei handele es sich aber nicht um einen Wohnungsfehler der Mieterin, sondern wahrscheinlich um einen Baumangel. Die Eindichtung der von oben senkrecht in die Dachfläche eingeführten Geländerstützen im Staffelgeschoßbereich wiesen Schäden auf; durch das hier eindringende Oberflächenwasser werde die Wärmedämmung der Außenwand herabgesetzt, womit es zwangsläufig zu dem hier vorhandenen Feuchtigkeitsschaden im Übergangsbereich Decke/Giebelaußenwand in einem Abstand von ca. 1,20 m von der Fensterwand habe kommen müssen. Dass Oberflächenwasser in den Dachaufbau gelangen könne, zeigten auch die festgestellten Minerallaufspuren im Fenstersturzbereich unterhalb der Rinne. Der Schaden rechts neben dem Fenster im Eckbereich sei durch eine nicht ausreichend schlagregenwasserdichte Verblendfassade und dem unterhalb des Fenstersturzes vorhandenen Riß in der Verblendschale entstanden.
Auf der Eigentümerversammlung vom 25. Februar 1992 (Bl. 175 ff.) wurde zu Tagesordnungspunkt 7 die vorliegenden Angebote für die Giebelsanierung ausführlich diskutiert wie auch die Frage der Haftpflicht für Schäden an Sondereigentum und Einrichtungsgegenständen. Es wurde festgehalten, daß bisher eine Giebelsanierung aus finanziellen Gründen nicht möglich war. Nunmehr sollten jedoch Angebote für „Vollwärmeschutz mit Riemchen” eingeholt werden. Es bestand Einvernehmen darüber, daß im Bereich der Geländer der Deckenanschluß (Isolierung) kurzfristig erneuert bzw. fachkundig abgeklebt werden müsse (falsche Befestigung der Brüstung in der Decke). Auf der Eigentümerversammlung vom 29. Oktober 1992 (Bl. 179 ff d.A.) wurde erneut unter Tagesordnungspunkt 7 über die anstehenden Sanierungen diskutiert. Der Antrag, die Balkon- und Treppenhaussanierung in 1993 durchzuführen, sofern es die Liquidität der Gemeinschaft zulasse, und die Balkonsanierung vorrangig zu behandeln, wurde einstimmig angenommen. Der Firma … wurde im Oktober 1992 der Auftrag erteilt, die über die durchgeführten Arbeiten am 5. April 1993 eine Rechnung über 12.558,44 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erteilte (Bl. 184, 229 d. A.).
Mit Schreiben vom 16. November 1992 hatten die Antragsteller die durch die Durchfeuchtung in ihrer Wohnung entstandenen Schäden auf 3.550,– DM beziffert. Auf der Eigentümerversammlung vom 13. April 1993 (Bl. 138 d. A.) wurde unter Tagesordnungspunkt 5 nach Erläuterung sämtlicher Schäden in den betroffenen vier Wohnungen Lösungsmöglichkeiten diskutiert und beschlossen, daß die Firma …… eine Schadensbegutachtung durchführen und die Schäden im Zuge der Sanierung beheben solle. Die beschädigten Einrichtungsgegenstände sollten bis zum Ende des Jahres ersetzt werden.
Die Firma …… führte in...