Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 16.7.1987 (Gesch.-Nr. 20 S 66/87) wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 500 DM.
Gründe
Die Beklagte ist in erster Instanz von dem Amtsgericht Hamburg-Harburg durch Urteil vom 10.12.1986 (Gesch.-Nr. 642 C 520/86) verurteilt worden, ihr in der Eigentumswohnanlage Cuxhavener Straße 302/302 a, 2104 Hamburg 92, belegenes Wohnungseigentum gemäß § 18 Abs. 1 WEG zu veräußern. Der zu dieser Veräußerung nach § 18 Abs. 3 WEG erforderliche Mehrheitsbeschluß ist von der Beklagten angefochten worden. Das vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg (Gesch.-Nr. 610 a II 37/85) diesbezüglich anhängige Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das Landgericht Hamburg, das über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 10.12.1986 zu entscheiden hat, hat mit Beschluß vom 16.7.1987 den Rechtsstreit im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg (Gesch.-Nr. 610 a II 37/85) ausgesetzt. Hiergegen richtet sie die Beschwerde der Klägerinnen vom 22.9.1987, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 148, 252 ZPO zulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache nicht angerufen werden kann und demzufolge ihm auch eine Überprüfung des Aussetzungsbeschlusses verwert sein muß. Denn ein allgemeiner Grundsatz, daß eine Beschwerdezuständigkeit durch den Instanzenzug in der Hauptsache begrenzt ist, findet sich in der ZPO nicht (vgl. Zöller-Stephan, 15. Aufl., § 252 m.w.N.). Allerdings ist die Beschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts auf die Prüfung beschränkt, ob das Landgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Recht die Aussetzung des Rechtsstreits angeordnet hat. Eine darüber hinausgehende Überprüfung der diesem Beschluß zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Beurteilung findet nicht statt, weil das Oberlandesgericht sich nicht in das nicht seiner Kontrolle unterliegende Berufungsverfahren einmischen darf (vgl. Zöller-Stephan a.a.O., OLG Celle NJW 75, 2208).
Unter Zugrundelegung dieser Beschwerdezuständigkeit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Nach § 148 ZPO kann das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen Rechtsstreits bildet. Eine solche Vorgreiflichkeit liegt im vorliegenden Fall vor. Sollte die Beklagte mit der Anfechtung des von den Wohnungseigentümern gefaßten Beschlusses Erfolg haben, wäre das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben, da die für eine Veräußerungsverpflichtung erforderliche Voraussetzung des § 18 Abs. 3 WEG nicht vorläge. Ob das von der Beklagten betriebene Anfechtungsverfahren Erfolg hat oder nicht – letzteres meinen die Klägerinnen – hat der Senat aufgrund der oben dargestellten eingeschränkten Überprüfungskompetenz nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 3 ZPO.
Unterschriften
Dr. Plambeck, Öhlrich, Cassel
Fundstellen