Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslieferung des syrischen und deutschen Staatsangehörigen
Nachgehend
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten … an die Regierung des Königreichs Spanien zur Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Zentralen Untersuchungsgerichts Nr. 5 in Madrid vom 16. September 2004 (Aktenzeichen 35/01 – E) bezeichneten Straftat ist zulässig.
Gründe
Die Auslieferung des Verfolgten an das Königreich Spanien ist zulässig.
1.
Ein Ersuchen der spanischen Justizbehörden um Auslieferung des Verfolgten (§ 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 4, 78, 79, 80 ff. IRG) liegt in Form des – auch in deutscher Sprache übermittelten – Europäischen Haftbefehls vom 16. September 2004 vor.
Entgegen den Ausführungen des Beistands Rechtsanwalt … in seinem Schriftsatz vom 19. November 2004 (unter I.) bedarf es keines weiteren spanischen Rechtshilfeersuchens. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RbEuHb) handelt es sich bei dem Europäischen Haftbefehl um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat (u.a.) zur Strafverfolgung bezweckt. Er steht einem Auslieferungsersuchen gleich und ersetzt es (OLG Stuttgart in NJW 2004, 3437, 3438). Der Europäische Haftbefehl dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Durch ihn wird die herkömmliche Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft und durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden ersetzt (Erwägungsgrund 5 zum RbEuHb), so daß es keiner diplomatischen oder ministeriellen Ersuchen der Mitgliedstaaten um Auslieferung mehr bedarf (OLG Stuttgart, a.a.O.). Dies hat der deutsche Gesetzgeber durch das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21. Juli 2004 (EuHbG) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Aus der Bundestagsdrucksache 15/1718, S. 10 ergibt sich, daß das gesamte Fahndungs- und Auslieferungsverfahren nunmehr „auf der Grundlage eines einzigen Formulars, der im Anhang zum RbEuHb wiedergegebenen Bescheinigung, durchgeführt werden” soll. Damit ist der Europäische Haftbefehl gemeint. Weitere formelle Ersuchen sind nicht mehr erforderlich.
Der Umstand, daß die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, nachdem das ursprüngliche Auslieferungsersuchen aufgrund des Internationalen Haftbefehls vom 19. September 2003 (35/01 – E), das sich gegen denselben Verfolgten richtete und den nämlichen Tatvorwurf betraf, zunächst mit dem Vermerk abgeschlossen worden war, eine Auslieferung komme wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des … (aufgrund der damaligen Rechtslage ≪Art. 16 Abs. 2 a.F. GG, Art. 6 EuAI Übk≫) nicht in Betracht, das Verfahren am 14. September 2004 – nach Inkrafttreten des EuHbG – wieder aufgenommen hat, ohne daß zu jenem Zeitpunkt ein neues Rechtshilfeersuchen eingegangen wäre, steht der Auslieferung nicht entgegen. Von einer aufgedrängten Rechtshilfe – so der Beistand in seinem Schriftsatz vom 19. November 2004 (unter I.1.) – kann keine Rede sein. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem um Festnahme des … zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung nach Spanien aufgrund des Haftbefehls des Untersuchungsrichters Nr. 5 bei dem Nationalen Gerichtshof in Madrid vom 19. September 2003 (Az.: 35/01 – E) bestand zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme noch fort (Bl. 94 d.A.). Eine abschließende rechtskräftige (negative) Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung, die ein neues Auslieferungsersuchen erforderte, ist bisher nicht ergangen. Der Senat war vor der Wiederaufnahme des Verfahrens noch nicht mit dieser Auslieferungssache befaßt Daß die spanischen Justizbehörden weiterhin die Auslieferung des Verfolgten … erstreben, ohne daß sie ihr Ersuchen jemals zwischenzeitlich zurückgenommen hätten, ergibt sich daraus, daß sie mit Erlaß des Europäischen Haftbefehls vom 16. September 2004 – unter demselben Aktenzeichen (35/2001 – E) wie zuvor – um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten bitten. Es kann letztlich dahinstehen, ob das alte Auslieferungsverfahren durch die Wiederaufnahme fortgesetzt werden konnte oder ob – wie der Verfolgte meint – ein neues Ersuchen gestellt werden mußte. Denn jedenfalls stellt der nunmehr übersandte Europäische Haftbefehl – wie bereits ausgeführt – ein solches Auslieferungsersuchen dar.
Wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 5. November 2004 dargelegt hat, leidet das Auslieferungsersuchen entgegen den Ausführungen der zum Beistand gewählten Rechtsanwältin … ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2004 an keinem zu seiner Unwirksamkeit führenden formalen Mangel.
Zwar soll nach § 83 a Abs. 1 Nr. 1 IRG neben der Identität des Verfolgten auch dessen Staatsangehörigkeit angegeben werden, die sich allerdings dem Europäischen Haftbefehl vom 16. September 2004 nicht entnehmen läßt. Hierbei handelt es sich indes um eine bloße „Soll”-Vorsc...