Leitsatz (amtlich)
Denn auch bei Erweiterung eines Haftbefehls auf zusätzliche Taten zu beachtenden besonderen Bekanntmachungs- und Anhörungsvorschriften (§§ 114a, 115 Abs. 2 StPO) ist grundsätzlich jedenfalls dann genügt, wenn ein in der besonderen Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO bei der Eröffnung des Hauptverfahrens ergangener Erweiterungsbeschluss dem Angeklagten durch Zustellung bekannt gemacht und zeitnah eine mündliche Haftprüfung nach §§ 117 Abs. 1,118 Abs. 1 StPO durchgeführt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. April 2003, Az.; 2 Ws 114/03, zur Veröffentlichung bestimmt).
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 22.05.2003; Aktenzeichen 6004 Js 727/02) |
AG Amberg (Entscheidung vom 22.11.2002; Aktenzeichen Gs 695/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten H. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 19, vom 22. Mai 2003 - betreffend den Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 22. November 2002 (Az.: Gs 695/02) in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2003 - wird verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte H. wurde am 21. November 2002 festgenommen. Mit Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 22. November 2002, verkündet am selben Tag vom Amtsgericht Hamburg, wurde die Untersuchungshaft angeordnet. Der Haftbefehl betraf den Vorwurf, am 21. November 2002 in Hamburg gemeinschaftlich mit Mittätern rund 1 kg Amphetamin im Hotel St. verkauft zu haben, wobei zuvor in Amberg der Verkauf und die Lieferung von 5 kg Amphetamin vereinbart worden seien. Der Haftbefehl wurde auf die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr gestützt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Januar 2003 (Az.: 163 Gs 2294/02) - verkündet am selben Tag - wurden der Haftbefehlsvorwurf dahingehend geändert, dass der Angeklagte H dringend verdächtig sei, mit den Mitangeklagten P. und S mit 997 g Amphetamingemenge Handel getrieben zu haben, und der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aufgehoben. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft wurde vom Amtsgericht angeordnet. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 24 (Az.: 624 Qs 5/03), am 23. Januar 2003 verworfen.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 24. Januar 2003 wurde gegen die Angeklagten P., H. und S. Anklage zum Landgericht Hamburg erhoben mit dem Vorwurf des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. Die Anklagevorwürfe betreffen zum einen eine Tat vom 28. Oktober 2002, bei der in Amberg 330,16 g Amphetamingemenge und 598 Ecstasy-Tabletten an den gesondert Verfolgten M. übergeben worden sein sollen (Fall 1 der Anklage), und zum anderen die Übergabe der 997 g Amphetamingemenge am 21. November 2002 im Hotel St. in Hamburg zu einem Preis von rund 12.000,-- Euro an einen verdeckten Ermittler des Bayerischen Landeskriminalamtes, wobei bereits zuvor eine feste Vereinbarung über die Lieferung von 5 kg Amphetamin zu einem Grammpreis von 12,-- Euro getroffen worden sein soll (Fall 2 der Anklage).
Mit Beschluss vom 10. März 2003 hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 19, die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten H. wurde - ebenso wie die Haftbefehle gegen die Mitangeklagten - im Eröffnungsbeschluss neu gefasst, indem der Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 24. Januar 2003 bezüglich der beiden vorgeworfenen Taten zur Darlegung des Haftbefehlsvorwurfs übernommen wurde. Eine Verkündung dieses Beschlusses hat nicht stattgefunden. Der Beschluss wurde dem Angeklagten H. auf Grund richterlicher Verfügung vom 10. März 2003 am 26. März 2003 in der Untersuchungshaftanstalt zugestellt. Am 27. März 2003 fand auf Antrag des Angeklagten H. - eingegangen bereits am 18. März 2003 - eine mündliche Haftprüfung vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 19, statt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht entschieden, dass die Untersuchungshaft auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Amberg vom 22. November 2003 in der Fassung des Beschlusses der Kammer vom 10. März 2003 fortdauere.
Am 17. April 2003 hat die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 19, begonnen; derzeit sind weitere Hauptverhandlungstermine bis zum 8. September 2003 anberaumt. Die Hauptverhandlung wird in der Besetzung mit zwei Berufsrichterinnen (Richterin am Landgericht W. als Vorsitzende und Richterin P-S) -unter Hinzuziehung einer Ergänzungsrichterin - und zwei Schöffen durchgeführt. Im Hauptverhandlungstermin vom 22. Mai 2003 hat der Angeklagte H. über seinen Verteidiger den Antrag gestellt, den gegen ihn bestehenden Haftbefehl aufzuheben oder hilfsweise den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. Der Antrag wurde als Anlage zum zu erstellenden Hauptverhandlungsprotokoll genommen. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Kammer in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung (Vorsitzender Richter am Land...