Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Vergabe im Wege des Verhandlungsverfahrens anstelle des offenen oder nichtoffenen Verfahrens
Verfahrensgang
Vergabekammer der Finanzbehörde (Beschluss vom 26.05.2010; Aktenzeichen VgK FB 2/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 26.5.2010 (VgK FB 2/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 16.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb mit EU-Bekanntmachung Nr. 2010/S 9-010853 vom 14.1.2010 einen Auftrag über Rechts- und Unternehmensberatungsleistungen zur Vorbereitung, Vorprüfung und Begleitung eines Ausschreibungsverfahrens zur Bereederung von Forschungsschiffen im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Den Auftragswert schätzte sie mit 220.000 EUR bis 440.000 EUR. Ziff. II.1.2) der EU-Bekanntmachung beschreibt die Art des Auftrags als Dienstleistung nach der Dienstleistungskategorie Nr. 21. Als Teilnahmebedingung wird in Ziff. III. 2.1) die Zulassung als Rechtsanwalt und eine Berufshaftpflichtversicherung gefordert. Ziff. III. 3.1) bestimmt, dass die Erbringung der Dienstleistung einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist, nämlich Rechtsanwälten für Vergaberecht und Betriebswirten. In Ziff. IV. 1.2) wird die Beschränkung der Zahl der Teilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, mit mindestens 3 und höchstens 5 angegeben.
In einem Bewerberrundschreiben vom 20.1.2010 erläuterte die Antragstellerin die ausgeschriebene Leistung dahingehend, dass es sich primär um Rechtsberatung mit besonderem Schwerpunkt auf Vergaberecht handele. Der Aufgabenteil der betriebswirtschaftlichen Begleitung könne sich aus den Punkten 1.2.1 und 1.2.2.2.1 der Leistungsbeschreibung ergeben.
Mit einem weiteren Bewerberrundschreiben vom 22.1.2010, das gleichzeitig an alle Bewerber hinausging, übersandte die Antragsgegnerin eine Bewertungsmatrix. Das Kriterium 3 (Projektteam/Lebensläufe) fordert für die Höchstpunktzahl von 5 Punkten, dass folgende Mitglieder im Projektteam vorhanden sind:
Projektleiter und Stellvertreter erfahrene Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Vergaberecht;
Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Arbeitsrecht, speziell Betriebsübergang;
Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Seerecht;
Rechtsanwalt mit umfangreichen Kenntnissen im Haushaltsrecht und Vorgaben des Rechnungshofes;
Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung.
Die Antragstellerin ist eine Bietergemeinschaft von zwei Rechtsanwaltssozietäten, die sich auf das öffentliche Vergaberecht bzw. auf das internationale Schifffahrtsrecht spezialisiert haben. Sie reichte am 17.2.2010 fristgerecht ihren Teilnahmeantrag ein.
Sie benannte u.a. Rechtsanwalt Dr. O. P. als Teammitglied, der zwar die Stufen CFA I und CFA II des Chartered Financial Institute (CFI) absolviert, auf den letzten Abschnitt CFA III aber verzichtet hat.
Mit einer E-Mail vom 26.3.2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragsstellerin mit, sie habe ihren Teilnahmeantrag ausweislich der beigefügten Detailauswertung mit insgesamt 71 Punkten bewertet. Ein wesentlicher Grund, weshalb der Teilnahmeantrag nicht die Höchstpunktzahl von 75 Punkten erreicht habe, sei die fehlende Angabe eines Teammitglieds mit absolvierter betriebswirtschaftlicher Ausbildung. Da mehr als fünf andere Bewerber die Höchstpunktzahl erreicht hätten, werde ihr Teilnahmeantrag im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 26.3.2010 rügte die Antragstellerin dieses Vorgehen als vergaberechtswidrig, weil keine Eignungsnachweise für die betriebswirtschaftliche Ausbildung eines Teammitglieds gefordert gewesen seien. Außerdem habe ihr Teammitglied Dr. O. P. die Anforderungen erfüllt, er habe eine Ausbildung zum Finanzanalysten (CFA I und CFA II) erfolgreich absolviert.
Nachdem die Antragsgegnerin die Rüge mit E-Mail vom 30.3.2010 zurückgewiesen hatte, beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6.4.2010 bei der Vergabekammer der Finanzbehörde Hamburg die Nachprüfung des Verfahrens. Sie führte ergänzend aus, bereits aus der EU-Bekanntmachung hätte eindeutig erkennbar sein müssen, welche Eignungsnachweise von den Teilnehmern gefordert würden. Die Vergabe hätte auch nach der VOL/A erfolgen müssen anstatt nach der VOF, weil die Leistung von vorneherein eindeutig und erschöpfend beschreibbar sei. Außerdem entspreche der Vergabevermerk nicht den vergaberechtlichen Anforderungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Ablaufs des Vergabeverfahrens und des Vorbringens der Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer wird auf die Sachverhaltsdarstellung auf S. 3 - 6 des angefochtenen Beschlusses vom 26.5.2010 Bezug genommen. Mit dem Beschluss hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgewiesen.
Die Vergabekammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, die Antragsgegneri...