Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 05.05.1999; Aktenzeichen 506 II 16/98)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts, Zivilkammer 18, vom 5.5.1999 wird verworfen.

Die Antragsteller haben der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert der dritten Instanz beträgt 157.000 DM.

 

Gründe

Am 21.12.1998 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung einen Arrestbefehls- und Arrestpfändungsbeschluß erlassen und diesen durch einen weiteren Beschluß vom 19.1.1999 bestätigt. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin diese Beschlüsse aufgehoben und den Arrestantrag vom 18.12.1998 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer weiteren Beschwerde.

Im Wohnungseigentumsverfahren gibt es keinen dinglichen Arrest. Das schließt nicht aus, daß durch eine einstweilige Anordnung Wirkungen erreicht werden, die einem Arrest vergleichbar sind (BayObLG Rpfl 1975, 245; Henkes / Niedenführ / Schulze, WEG, 3. Auflage, § 44 Rn 16).

Grundsätzlich sind einstweilige Anordnungen nicht selbständig anfechtbar (§ 44 Abs. 3 Satz 2 WEG). Das Landgericht hat aber zu Recht die Anfechtbarkeit der vom Amtsgericht erlassenen Beschlüsse bejaht aus der Erwägung, daß die Ausschließung jeglicher Rechtsmittel angesichts der einschneidenden Wirkungen für das gesamte Vermögen des vom Arrest Betroffenen elementaren Gerechtigkeitserwägungen zuwiderliefe. Bei der Entscheidung des Amtsgerichts handelt es sich jedenfalls der Sache nach um einen dinglichen Arrest, gegen den im Zivilverfahren gleichfalls Rechtsmittel statthaft sind. Wenn man es zuläßt, durch eine einstweilige Anordnung Arrestwirkungen herbeizuführen, muß auch ein entsprechendert Rechtsschutz zugelassen werden. Dies ergibt sich aus einer konsequenten Übertragung der im Zivilprozeß geltenden Grundsätze auf das Wohnungseigentumsverfahren.

Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ist jedoch nicht statthaft.

Im Zivilverfahren findet kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Landgerichts in zweiter Instanz statt, durch das eine Entscheidung des Amtsgerichts über ein Arrestgesuch überprüft worden ist, gleich ob dies durch Beschluß oder ein Urteil geschieht (Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 922, Rn 17). Im Wohnungseigentumsverfahren kann hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung, die der Sache nach eine Arrestentscheidung darstellt, ein weitergehender Rechtszug als in vergleichbaren Zivilverfahren nicht bejaht werden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 47 und 48 Abs. 3 WEG.

 

Unterschriften

Lassen, Stöger, Rüter-Czekay

 

Fundstellen

Haufe-Index 511894

NZM 2000, 98

ZMR 2001, 57

ZfIR 1999, 954

MDR 1999, 1220

WuM 1999, 598

OLGR-BHS 1999, 385

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