Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 16.09.2002; Aktenzeichen 318 T 6/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 16.9.2002 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz haben die Antragsteller zu tragen. Die Antragsteller haben den Antragsgegnern die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem OLG wird auf 2.775,65 Euro festgesetzt.
Gründe
Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1, 29, 27 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 FGG i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 1 FGG).
Die Antragsteller beanstanden vergeblich, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner nicht berechtigt sei, die Antragsgegner zu vertreten, da er von den Wohnungseigentümern nicht bevollmächtigt worden sei und die Antragsgegner keine öffentlich beglaubigte Vollmacht ihres Verfahrensbevollmächtigten beigebracht hätten. Die Antragsgegner haben die Originalurkunden aller auf der Passivseite in Anspruch genommenen Antragsgegner über die Bevollmächtigung ihres Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren eingereicht, aus denen sich ergibt, dass die Vollmacht sich auch auf das hier in Rede stehende Beschwerdeverfahren erstreckt. Eine gerichtliche Anordnung dahin, dass die Antragsgegner die Bevollmächtigung durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen hätten, hat das LG entgegen der Behauptung der Antragsteller trotz ihres in der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer 18 am 8.5.2002 gestellten Antrags rechtsfehlerfrei nicht erlassen, da das Verlangen der Antragsteller nach öffentlicher Beglaubigung ohne vernünftige nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine mangelnde oder fehlerhafte Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner sich als schikanös darstellt und deshalb unbeachtlich ist (Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rz. 20). Der Streitstoff ist in dritter Instanz beschränkt auf die von den Antragstellern rechtzeitig vorgenommene Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 14.10.2001 zu TOP 2.3 bezüglich der Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Aushandeln und zum Abschluss des Verwaltervertrages mit der Firma Günter Teike GmbH. Ersichtlich wollen die Antragsteller die Anfechtung zu TOP 1 der genannten Versammlung sowie den Antrag auf Berichtigung des Versammlungsprotokolls in dritter Instanz nicht weiterverfolgen, ebenso wenig ihre Anträge auf Feststellung, dass die erste Instanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sie den vom Gericht angeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt hätten. Diese nicht weiterverfolgten Anträge hätten nach den entspr. rechtsfehlerfreien Ausführungen des LG auch keinen Erfolg.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft war entgegen der Auffassung der Antragsteller berechtigt, den Verwaltungsbeirat zu ermächtigen, den Verwaltervertrag auszuhandeln und abzuschließen. Zwar gehören das Aushandeln und das Abschließen des Verwaltervertrages gem. § 26 Abs. 1 WEG zu den ureigensten Aufgaben der Wohnungs eigentümerversammlung. Soll der Wohnungseigentümerversammlung die Befugnis dazu genommen werden, reicht ein Mehrheitsbeschluss nicht aus, vielmehr bedarf es einer Vereinbarung i.S.d. § 10 WEG, um die Befugnis auf den Verwaltungsbeirat zu übertragen (Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 29 Rz. 14, m.w.N.), zumal auch die aus dem Verfahren 2 Wx 147/00 (= 318 T 111/00 = 303-II 48/99 b) bekannte Teilungserklärung zur Wohnungseigentumsanlage B. 16 in Hamburg keine Abweichung von der genannten gesetzlichen Regel vorsieht. Aber im Streitfall ist nicht schlechthin die Befugnis zum Aushandeln und Abschließen des Verwaltervertrages auf den Verwaltungsbeirat übertragen worden, vielmehr ist die Kompetenzverlagerung von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf den Verwaltungsbeirat nur für den in Rede stehenden Einzelfall des Vertragsabschlusses mit dem Verwalter für die beiden Jahre 2002 und 2003 mit Mehrheitsbeschluss erfolgt. Dieser Beschluss ist nicht zu beanstanden, weil, wie die Vorinstanzen schon ausgeführt haben, die in der Ver sammlung anwesenden Wohnungseigentümer zuvor die Bestellung der erwähnten Verwalterfirma für die Dauer von zwei Jahren einstimmig beschlossen hatten und TOP 2.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 4.10.2001 ergibt, dass die wesentlichen Bedingungen, zu denen die Firma Günter Teike GmbH den Auftrag übernehmen will, bekanntgegeben worden waren, woraufhin diese Firma und nicht die Mitbewerberin zur Verwalterin ausgewählt und von der Wohnungseigentümerversammlung bestellt worden ist (zum Erfordernis der Festlegung des wesentlichen Vertragsinhalts durch die Wohnungseigenversammlung,...