Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 11.1.2002 (LG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2002 - 318 T 125/01) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Weiteren Beschwerdeverfahrens und hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu erstatten, soweit solche entstanden sind.
Der Geschäftswert des Weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf 2.960 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 27,29 Abs. 2, Abs. 4, 20, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung sowie im amtsgerichtlichen Beschluss vom 12.6.2001 Bezug genommen.
Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller nach wie vor sein Ziel, den in der Eigentümerversammlung vom 20.2.2001 gefassten Beschluss zu TOP 2 für ungültig bzw. für nichtig zu erklären. In jenem Beschluss ist bestimmt, dass sich "die Tiefgarage" (Teileigentum des Antragstellers) mit pauschal 10 % an den Kosten der Versicherungen des Hauses beteiligt.
Nach Auffassung des LG kann dieser Beschluss weder nichtig noch ungültig sein, weil mit ihm nicht der in der Teilungserklärung festgelegte Kostenschlüssel geändert werde. Vielmehr kehre die Eigentümergemeinschaft nach einigen Jahren einer anderweitig praktizierten Kostenverteilung zum ursprünglich angeordneten Kostenschlüssel zurück (wie er unstreitig auch in den ersten Jahren nach Bildung der Wohnungseigentümergemeinschaft angewendet worden war).
Der Antragsteller begründet sein Rechtsmittel damit, die Auslegung des LG werde nicht geteilt, denn sie widerspreche dem Wortlaut der Teilungserklärung. Jene unterscheide an verschiedenen Stellen zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum. Die sprachliche Differenzierung solle auch rechtliche Wirkung entfalten. Es bestehe kein Anlass, von § 1 Abs. 6 der Teilungserklärung abzuweichen. Eine ergänzende Auslegung der Teilungserklärung zu Lasten des Antragstellers sei nicht zulässig. Eine solche könne nur erwogen werden, wenn sie für den Antragsteller günstig sei.
II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
Das LG stützt sein Ergebnis auf eine Auslegung der Teilungserklärung. Im Rahmen der Rechtsfehlerkontrolle ist das Rechtsbeschwerdegericht zu vollständiger eigener Auslegung der Teilungserklärung als Bestandteil der Grundbucheintragung befugt. Maßgeblich für die inhaltliche Tragweite der getroffenen Regelung sind der Wortlaut der Eintragung und sein Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH v. 29.1.1993 - V ZB 24/92, BGHZ 121, 236 [239] = MDR 1993, 442 m.w.N. zur std. Rspr.). Insbesondere darf nicht auf den subjektiven Willen des Verfassers oder auf das Verständnis des beurkundenden Notars abgestellt werden.
Diesen Grundsätzen wird das Beschwerdegericht vollen Umfangs gerecht. Seine Interpretation des § 7c) der Teilungserklärung ist zutreffend und überzeugend. Der Senat pflichtet den Ausführungen des LG bei.
Zu Recht wird darauf abgestellt, dass unabhängig vom Gebrauch bestimmter Begriffe eine sach- und interessegerechte Auslegung gestützt auf den Gesamtzusammenhang und den erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung stets möglich ist. Der Erwartungshorizont des unbeteiligten Betrachters wird geprägt vom Einleitungssatz des § 7c) TE, wonach Wohnungseigentümer und Teileigentümer sich verpflichten, die laufenden Kosten (schlagwortartig genannt) nach dem folgenden Schlüssel zu tragen. Eine faktische Freistellung des Teileigentümers der Tiefgarage von laufenden, auch ihm zugute kommenden Kosten zu Lasten der Wohnungseigentümer würde dem Gerechtigkeitsempfinden eines unbeteiligten Dritten eklatant widersprechen. Hätte eine solche in atypischer Weise mit der Teilungserklärung konstruiert werden sollen, wäre eine ausdrückliche Klarstellung zu erwarten gewesen. Dafür spricht insb. § 3 der Teilungserklärung, in dem es heißt, das Verhältnis der Wohnungseigentümer und Teileigentümer untereinander bestimme sich nach §§ 10-29 WEG und abweichend davon nach §§ 4-7 der Teilungserklärung. Angesichts der (dispositiven) Grundregel des § 16 Abs. 2 WEG (Kostentragung im Verhältnis der Anteile) erwartet der unbefangene Leser der Teilungserklärung eine diesem Leitbild jedenfalls grundsätzlich entsprechende Regelung, also eine solche, die in sachgerechter Ausgestaltung einer Beteiligung an der Entstehung der jeweiligen Kostenart Rechnung trägt. Dieser Erwartungshaltung entsprechen die Unterpunkte 1) bis 4) des § 7c) TE, indem sie erkennbar auf Verursachungsbeiträge abstellen. ...