Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 04.12.2000; Aktenzeichen 326 O 375/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 26, vom 04.12.2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen aufgehoben.
Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus Ziffer 1.) des am 26.01.2000 vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 326 O 250/98 zwischen den Parteien geschlossenen Prozeßvergleichs wird gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von DM 17.500,– einstweilen eingestellt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Hauptsache nach einem Streitwert von DM 17.500,–.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem mit den Beklagten abgeschlossenen Prozeßvergleich einstweilen einzustellen, bis über die von ihm erhobene Zwangsvollstreckungsgegenklage entschieden ist.
Die Beklagten kauften vom Kläger durch notariellen Vertrag vom 26.03.1997 eine Dachgeschoßwohnung in der …, die sie selbst bezogen.
Den Innenraum der Wohnung hatte der Kläger durch Einbau einer Dachgaube mit Seitenfenstern ausbauen lassen, ohne zuvor eine entsprechende Baugenehmigung eingeholt zu haben. Eine nachträgliche Genehmigung des Dachgeschoßumbaus lehnte die zuständige Bauprüfabteilung des Bezirksamtes Eimsbüttel ab. Aus gestalterischen Gründen wurde die Gaube nur im Falle einer äußeren Veränderung als genehmigungsfähig anerkannt.
Die Beklagten erhoben daraufhin vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 326 O 250/98 Klage auf Zahlung derjenigen Kosten, die bei dem erforderlichen Umbau der Gaube anfallen würden.
Noch während jenes Prozesses wurde dem Kläger eine Baugenehmigung für eine Gaube mit Schleppdach (Dachschrägung) und ohne Seitenfenster erteilt.
Daraufhin gab der Kläger die Veränderung des Gaubendaches entsprechend der erteilten Baugenehmigung in Auftrag. Von der zunächst ebenfalls vorgesehenen Umgestaltung der Seitenwände wurde dagegen abgesehen, weil die Beklagten auf die seitlichen Fenster nicht verzichten wollten.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2000 schlossen die Parteien sodann einen Vergleich. In diesem verpflichtete sich der Kläger unter Ziffer 1.), an die Beklagten als Gesamthandsgläubiger DM 17.500,– zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Prozeßvergleichs wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 26. vom 26.01.2000 Bezug genommen.
Der ausgehandelte Zahlungsbetrag sollte in erster Linie die Kosten für den Umbau der Dachgaube sowie die hierdurch verursachten Folgekosten in Form von Schönheitsreparaturen im Inneren des Hauses abdecken. Darüber hinaus war ein Teilbetrag von DM 2.500,– als Ausgleich für den Minderwert der Wohnung vorgesehen, der sich aus der bereits veränderten und zukünftig noch weiter zu verändernden Gaubengestaltung ergebe, wobei die Beklagten allerdings lediglich die notwendige Beseitigung der Fenster in den Seitenwänden der Gaube als echte Beeinträchtigung empfanden, während ihnen die Dachumgestaltung ausweislich ihres Schriftsatzes vom 02.11.1999 (Anlage K 6) gleichgültig war.
Der Kläger übernahm daraufhin die Kosten für die von ihm veranlaßte Veränderung des Gaubendaches.
Weitere Umbaumaßnahmen wurden von den Beklagten bis zum heutigen Tage nicht vorgenommen. Vielmehr erwirkten sie am 06.10.2000 eine Duldungsverfügung von der zuständigen Bauprüfabteilung des Bezirksamtes Eimsbüttel (Anlage K 2). Darin heißt es wörtlich:
„… Die Seitenfenster in der Gaube, die illegal eingebaut wurden, werden hiermit geduldet”
Dessenungeachtet forderten die Beklagten den Kläger auf, die im Vergleich titulierten DM 17.500,– zu zahlen, und leiteten insoweit Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Am 11.12.2000 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Zwangsvollstreckungsgegenklage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, angesichts der Duldung des gegenwärtigen Zustandes der Gaube durch das Bauamt und der Tatsache, daß die Beklagten jene nicht verändern wollten, bedeute die Vollstreckung aus Ziffer 1.) des Prozeßvergleichs eine ungerechtfertigte Bereicherung. Insoweit sei die Vergleichsgrundlage entfallen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 26.01.2000 für unzulässig zu erklären,
- vorweg die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 26.01.2000 ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise gegen Sicherheitsleistung – einzustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Zwangsvollstreckungsgegenklage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, eine Vollstreckung aus dem Vergleich sei zulässig, weil keineswegs sicher sei, daß ihnen in Zukunft nicht doch noch Umbaukosten entstünden. Die bloße Duldung des gegenwärtigen Bauzustandes durch die Behörde stelle keine Genehmigung dar. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs liege nicht vor.
Das Landgericht Hamburg hat den Antrag des Klägers zu Ziffer 2.) auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluß vom 04.12.2000 zurückgewiesen, da die Vollst...