Leitsatz (amtlich)

Eine erst in zweiter Instanz als „Widerklage” erhobene Klage kann gem. § 281 ZPO an das erstinstanzlich zuständige Gericht verwiesen werden. Die fehlende instanzielle Zuständigkeit ist insoweit wie ein Fall der sachlichen Unzuständigkeit zu behandeln (Abweichung von OLG Karlsruhe, Die Justiz 1968, 46; Anschluss an die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung).

 

Tenor

Die – als „Widerklage” bezeichnete – Klage der Rechtsanwälte K. und R. vom 31.12.1999 wird zuständigkeitshalber an das LG Hamburg verwiesen.

 

Gründe

I. 1. Der Kläger des hiesigen Verfahrens, …, macht mit seiner Klage vom 7.4.1995 gegen die Beklagten, die Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. P., Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten geltend. Das LG Hamburg hat die Klage abgewiesen (Az. 322 O 156/95), das OLG Hamburg hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt (Az. 10 U 1/96). Auf die Revision des Klägers hat der BGH (Az. IX ZR 324/97) das Urteil des OLG Hamburg aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an den 13. Zivilsenat des OLG Hamburg zurückverwiesen. Der BGH hat festgestellt, dass die Beklagten schuldhaft ihre Pflicht verletzt haben, den Kläger auf die Ausschlussfrist des § 30a Vermögensgesetz hinzuweisen. Der Kläger hat diese Ausschlussfrist für die Anmeldung von Rückgabeansprüchen bezüglich der väterlichen Grundstücke im Gebiet der früheren DDR versäumt. Die Beweisaufnahme, u.a. zur Schadenshöhe, dauert an.

2. Der Kläger hat sich in dem Rechtsstreit von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lassen. Einigen dieser Rechtsanwälte hat er im Verlauf des Rechtsstreits den Streit verkündet, so auch den Rechtsanwälten K. und R. (im Folgenden: Streithelfer zu 2)) mit Schriftsatz vom 15.6.1999 (Bl. 482 d.A.). Die Streitverkündeten wurden zum Beitritt auf Klägerseite aufgefordert. Einige Streitverkündungen, nicht jedoch diejenigen an die Streithelfer zu 2), nahm der Kläger alsbald zurück. Die Streithelfer zu 2) erklärten mit Schriftsatz vom 31.12.1999 ihren Beitritt, allerdings auf Seiten der Beklagten (Bl. 767 d.A.). Weiter heißt es in jenem Schriftsatz:

„Im Wege der Widerklage beantragen wir, den Kläger und Widerbeklagten wie folgt zu verurteilen:

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger und Widerbeklagten ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages gegen die Streitverkündeten Rechtsanwalt K. und R. nicht zusteht.

2. Widerklagend wird der Beklagte (soll heißen: Kläger) verurteilt, an die Streitverkündeten (die Streithelfer zu 2)), … als Gesamtgläubiger Anwaltshonorar i.H.v. 26.164,14 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.”

Die Streithelfer zu 2) haben die Erhebung ihrer Widerklage damit begründet, dass der Honoraranspruch zu verjähren drohe. Auch könnten in dem laufenden Verfahren Feststellungen über die angebliche Verletzung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflichten getroffen werden.

3. Mit Schriftsatz vom 14.2.2000 (Bl. 857 d.A.) hat der Kläger sich gegen den Beitritt der Streitverkündeten auf der Gegenseite gewandt. Ferner hat der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen, hilfsweise, die Widerklage an das LG zu verweisen. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass er selbst erst am 4.2.2000 bei dem LG Hamburg (Az. 326 O 59/00) ein Verfahren anhängig gemacht habe, auf das sich die „Wider”-Klage beziehen könne. In jenem Verfahren begehrt der Kläger u.a. die Feststellung, dass die Beklagten (die hiesigen Streithelfer zu 2)) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen OLG Hamburg, Az. 10 U 1/96, entstanden ist und noch entstehen wird. Jenes Verfahren ist gem. § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hiesigen Verfahrens ausgesetzt (dortiger Beschl. v. 8.8.2001).

4. In der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2001 (Protokoll Bl. 1576 ff. d. A.) haben die Streithelfer zu 2) keinen Antrag gestellt. Aufgrund eines gerichtlichen Hinweises vom 12.12.2002 (Bl. 1995 d.A.) haben die Streithelfer zu 2) sodann mit Schriftsatz vom 17.1.2003 (Bl. 2026 d.A.) ihre Beitrittserklärung zurückgenommen und zugleich beantragt, die Widerklage an das LG Hamburg zur Verbindung mit dem dortigen Verfahren 326 O 59/00 zu verweisen. Der Kläger hat seinen Antrag aufrecht erhalten, die Widerklage als unzulässig abzuweisen.

II. Die mit Schriftsatz vom 31.12.1999 erhobene – als „Widerklage” bezeichnete – Klage war an das LG Hamburg zu verweisen. Die Klage ist als Widerklage im hiesigen Verfahren unzulässig. Für erstinstanzliche Klagverfahren ist jedoch nicht das OLG, sondern das LG zuständig.

1. In der Erhebung der „Widerklage” mit dem Beitrittsschriftsatz vom 31.12.1999 liegt eine Klagerhebung i.S.v. § 253 ZPO. Diese Klagerhebung ist unabhängig von der Wirksamkeit des Beitritts der Streithelfer zu 2) auf Beklagtenseite und auch unabhängig von der mit Schriftsatz vom 17.1.2003 erklärten Rücknahme dieses Beitritts. Solange die K...

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