Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 16.06.2000; Aktenzeichen 321 T 26/00) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 16. Juni 2000 wird nach Erledigung der Hauptsache festgestellt, daß Gerichtskosten zu Lasten der Beteiligten für die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses durch den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11. April 2000 sowie für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht anfallen.
Tatbestand
I. Die Eigentumsanlage Rebeccaweg 14 und 16 besteht aus 10 Eigentumes-Wohnungen und 15 Teileigentumsrechten (Tiefgaragenplätze) für die die Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher von … Blatt … bis Blatt … angelegt worden sind (ursprünglich: Grundbuch von … Bl. …). In der Abteilung III der jeweiligen Grundbücher sind Grundschulden zugunsten verschiedener Kreditinstitute eingetragen.
Der für die im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Eigentumswohnung vorgesehene Kellerraum Nr. 1 konnte diesem Wohnungseigentümer nicht zur Verfügung gestellt werden, da dieser Raum von der HEW für die Hausanschlüsse in Anspruch genommen wurde. Deshalb einigte sich der Verkäufer mit dem Käufer der Wohnung Nr. 1 sowie den weiteren Wohnungs- und Teileigentümern, dahin im im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Kellerraum gegen den im Gemeinschaftseigentum stehenden „Hausmeisterkeller” zu tauschen. Gleichzeitig wurde Einigkeit darüber erzielt, zwei Sondernutzungsrechte an jeweils einer ca. 20 qm großen Terrasse an der Rückfront des Hauses Rebeccaweg 14 zugunsten der Wohnungen Nr. 1 und 2 zu bestellen, und zwar anstelle von jeweils 2 für jede dieser Wohnungen vorgesehenen aber nicht gebauten Balkone (halbkreisförmige Austritte) (UR-Nr. 3075 1996 des Notars … in Hamburg). Die Eigentümer haben sowohl in der Verhandlung vom 3. September 1996 (UR-Nr. 3075 1996) als auch mit Schreiben vom 2. März 2000 beantragt, die für den Kellertausch sowie die Bestellung der Sondernutzungsrechte erforderlichen Zustimmungserklärungen der in Abt. III der jeweiligen Grundbücher eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger durch Erteilung entsprechender Unschädlichkeitszeugnisse gem. Art. 120 EGBGB i.V.m. der analogen Anwendung der §§ 35 ff. des hamburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB in die Fassung vom 1. Juli 1958 (Hamburg BL I 40e) zu ersetzen.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch Beschluß vom 11. April 2000 mit der Begründung abgelehnt, daß § 35 AGBGB auf Wohnungseigentumsrechte nicht anwendbar sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin durch Beschluß vom 15. Juni 2000 zurückgewiesen, und zwar ebenfalls unter Ablehnung einer analogen Anwendung von § 35 AGBGB. Mit der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten ihren Antrag weiterverfolgt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beteiligten die Zustimmungserklärungen aller Grundpfandberechtigten beigebracht, worauf die Eintragung von Kellertausch und Begründung von Sondernutzungsrechten in sämtlichen Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern erfolgte. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und ihr Rechtsmittel auf die Kostenentscheidung beschränkt.
Entscheidungsgründe
II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Kostenentscheidung.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten war während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen Fortfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden, da sich das Verfahren auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses nach Einlegung der weiteren Beschwerde in der Hauptsache erledigt hatte (vgl. hierzu: Keidel/Kahl. FGG, 14. Aufl., § 27 Rn 55). Die Beteiligten haben daraufhin zulässigerweise (Keidel/Kahl a.a.O. m.w.N.) ihr Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt, so daß der Senat nur noch über die Kosten sämtlicher Instanzen zu entscheiden hat, und zwar nur hinsichtlich der Gerichtskosten, da im Verfahren nach § 35 AGBGB eine Kostenerstattung zugunsten obsiegender Antragsteller hinsichtlich inner außergerichtlichen Kosten nicht vorgesehen ist und da nach allgemeinem FGG-Recht eine Kostenerstattung durch die Staatskasse nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen angeordnet werden kann (§§ 13 a Abs. 2 FGG, 35 Abs. 2 AGBGB).
Zwar bedarf es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Regel keiner Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten. Denn ob und in welcher Höhe in derartigen Verfahren Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind und wer sie zu tragen hat, bestimmt sich, soweit nicht für einzelne Rechtsgebiete besondere Vorschriften erlassen sind, nach der Kostenordnung und ist im Einzelfall vom Kostenbeamten zu prüfen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn sich die Kostenfolge eindeutig aus der Art des Geschäftes oder aus dem Wortlaut der die Kostenpflicht auslösenden Entscheidung in Verbindung mit den Bestimmungen der Kosten...