Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 09.10.2002; Aktenzeichen 318 T 61/02) |
AG Hamburg (Beschluss vom 31.03.2002; Aktenzeichen 102e II 334/01) |
Tenor
Im Übrigen wird die weitere sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 1.6.2001 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 nichtig sind.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 45.453,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Antragsteller und Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft H./H. in 20249 Hamburg.
Die Antragsteller haben ursprünglich die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 1.6.2001 zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7 und 8a angefochten. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des AG vom 31.3.2002 sowie des LG vom 9.10.2002 Bezug genommen.
Hinsichtlich des TOP 3 (Wohngeld und Umlagerückstände) haben die Antragsteller bereits in erster Instanz das Verfahren für erledigt erklärt.
Das AG hat mit Beschluss vom 31.3.2002 die Beschlüsse zu TOP 2 (weiterer Ausbau zur Wohnungsnutzung der Wohnung 06), TOP 4 (Minderung der Mietergruppe wegen der Schwammsanierung), TOP 6 (Wohngeld- und Umlagerückstände Wohnung Nr. 12/gegenwärtige Eigentümerin M.W.) und TOP 7 (Wohngeld- und Umlagerückstände Wohnung Nr. 20/gegenwärtige Eigentümerin U.N.) für ungültig erklärt; die Anträge zu TOP 5 (Wohngeld- und Umlagerückstände Wohnung 21/gegenwärtiger Eigentümer H.D.) und TOP 8a (Wohngeldgesamtabrechnung und Einzelabrechnungen 1999/Sanierung-Mietminderung) hat das AG zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung des AG haben sowohl die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, auch den Beschluss zu TOP 5, soweit er den Erlass der gegen Herrn D. bestehenden Forderung wegen rückständiger Beiträge betrifft, hilfsweise den gesamten Beschluss und den Beschluss zu TOP 8a. für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären, als auch die Antragsgegner mit dem Antrag, sämtliche Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.
Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 9.10.2002 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 5 nichtig ist, soweit er den Erlass der gegen H.D. bestehenden Forderung wegen rückständiger Beiträge betrifft, sowie den Beschluss zu TOP 8a für ungültig erklärt.
Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 16.10.2002 zugestellten Beschluss des LG wenden sich die Antragsgegner mit ihrer am 30.10.2002 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.
Sie beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des AG vom 31.3.2002 und unter Aufhebung des Beschlusses des LG vom 9.10.2002 sämtliche Anträge der Antragsteller zu den TOP 2 sowie 4 bis 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 1.6.2001 zurückzuweisen.
Die Antragsteller haben im Rechtsbeschwerdeverfahren das Verfahren hinsichtlich der Anfechtung zu TOP 2, TOP 4 und TOP 8a. für erledigt erklärt; die Antragsgegner haben sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.
Die Antragsgegner tragen vor, zu Unrecht habe das LG den Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 5 teilweise für nichtig erklärt. Die von den Antragstellern begehrte Feststellung der teilweisen Nichtigkeit bzw. eine teilweise Ungültigkeitserklärung dieses Beschlusses komme entsprechend § 139 BGB nicht in Betracht. Dieser Beschluss sei nicht teilbar. Es sei vielmehr ein einheitlicher Beschluss, der vorsehe, dass nach Zahlung der 10.000 DM die Wohnungseigentümergemeinschaft keinerlei Zwangsvollstreckungsmaß nahmen gegen Herrn D mehr vornehme in Bezug auf seine darüber hinausgehenden Rückstände. Bereits zuvor sei es im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft von allen Beteiligten so gehandhabt worden, dass die Mietüberschüsse, die Herrn D. im Rahmen der Vermietergemeinschaft zugestanden hätten, nicht an diesen ausgezahlt, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft überwiesen worden seien zur Verringerung seiner Rückstände. Dieses habe auch nach Eingang der 10.000 DM solange fortgesetzt werden sollen, wie Herr D wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung gewesen sei. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass Herr D. aufgrund der angeordneten Zwangsversteigerung und der Kaufverhandlungen das wirtschaftliche Eigentum in nicht allzu naher Zukunft verlieren würde. Deshalb habe der Erlass der Restforderung erst eintreten sollen, wenn Herr D. sein wirtschaftliches Eigentum verliert.
Die Eigentümerversammlung habe insoweit eine Beschlusskompetenz gehabt. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass Herr D überschuldet gewesen sei.
Unzutreffend sei, wenn das LG ausführe, der Inhalt des angefochtenen Beschlusses stehe einer Änderung des Verteilerschlüssels gleich habe deshalb nicht als Mehrheitsbeschluss gefasst werden dürfen.
Der Beschluss habe ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Sie hätten zu der finan ziellen Situation des Herrn D und den wirtschaftlichen Gegebenheiten, in denen er eingebettet sei, ausführlich unter Beweisan...