Verfahrensgang
Tenor
1) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2000 (318 T 84/00) wird zurückgewiesen.
2) Die Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.
3) Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf DM 5.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Antragsteller hatte beim Amtsgericht beantragt festzustellen, daß der Beschluß TOP 11 der Eigentümerversammlung vom 11. November 1999 nichtig ist, hilfsweise, den Beschluß für ungültig zu erklären. Im Hinblick auf den Hilfsantrag hatte er vorsorglich beantragt, Wiedereinsetzung bezüglich der Frist des § 23 Abs. 4 WEG zu gewähren.
Das Amtsgericht hat im Beschluß vom 25. April 2000 alle Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil der Antragsteller die Monatsfrist nicht ohne Verschulden versäumt habe.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 15. November 2000 das Amtsgericht abgeändert und entsprechend dem Hauptantrag des Antragstellers festgestellt, daß der Beschluß TOP 11 nichtig sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, es mangele dem Beschluß an dem für eine rechtliche Beachtlichkeit erforderlichen Mindestmaß inhaltlicher Bestimmtheit. Da auch eine Umdeutung gemäß § 140 BGB nicht möglich sei, sei der Beschluß insgesamt nichtig.
Hiergegen wenden sich die Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Sie meinen, die inhaltliche Unbestimmtheit führe allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, denn er sei aus den Bestimmungen der Teilungserklärung heraus verständlich und enthalte insofern eine durchführbare Regelung, als von allen Beteiligten die Pflege durch die Firma … als ordnungsgemäß im Sinne der Teilungserklärung empfunden worden sei. Ferner ergebe sich der jeweils erforderliche Pflegeaufwand erkennbar aus dem jeweiligen Zustand der Gartenanlage, sei also allen Beteiligten bekannt. Danach ließen sich auch die „Sonderaufträge” abgrenzen. Die angesetzten Kosten seien angemessen. Dem Antragsteller bleibe es unbenommen. Rechnungen abzulehnen, die über „ordnungsgemäße Pflege und Instandsetzung” hinausgingen.
Das Amtsgericht habe es jedenfalls versäumt zu prüfen, ob der Beschluß nur teilweise nichtig sei.
Der Antragsteller verteidigt den landgerichtlichen Beschluß und meint, die Antragsgegner versuchten unzulässigerweise nachträglich eine nicht vorhandene inhaltliche Bestimmtheit in den Beschluß hinein zu interpretieren. Er verweist insbesondere darauf, daß nicht einmal dem anwesenden Verwalter klar gewesen sei, was den Inhalt des Beschlusses ausmache. Gehe dieser doch in seiner Stellungnahme in erster Instanz (v. 20.1.00, Bl. 17 d.A.) davon aus, dem Antragsteller stehe es jederzeit frei, die Gartenpflege wieder selbst zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 2, 4, 20, 22 FGG) bleibt in der Sache erfolglos.
Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung vollen Umfangs stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dem Hauptantrag des Antragstellers entsprochen und die Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 11. November 1999 wegen mangelnder Bestimmtheit festgestellt. Die dagegen vorgebrachten Rügen der Rechtsbeschwerdeführer greifen nicht durch.
1) Der BGH hat in der vom Landgericht zugrundegelegten Entscheidung (NJW 1998, 3713 = MDR 99, 28 ff. = WuM 98, 738 = NZM 98, 955) vermieden, für alle Konstellationen abschließend zu entscheiden, wann das Rechtsbeschwerdegericht Wohnungseigentümerbeschlüsse selbständig umfassend auslegen darf und wann Wohnungseigentümerbeschlüsse über die bloße Anfechtbarkeit hinaus nichtig sind.
a) Jedenfalls soll das Rechtsbeschwerdegericht den angefochtenen Eigentümerbeschluß selbst auslegen dürfen, also nicht auf eine begrenzte Nachprüfung der vom Tatrichter vorgenommenen Auslegung verwiesen sein, wenn der Beschluß Dauerregelungen enthält (a.a.O. S. 3714), d. h. für die Zukunft Bedeutung entfaltet im Gegensatz zu der Regelung eines abgeschlossenen Einzelfalles, vgl. BayObLG WE 98, 356).
Der hier in Rede stehende Beschluß, der dem Antragsteller eine jährlich wiederkehrende Verpflichtung auferlegt, hat unzweifelhaft Dauercharakter. Damit ist das Rechtsbeschwerdegericht zu eigener Auslegung befugt, ohne daß entschieden werden müßte, ob die weitergehende Ansicht Zustimmung verdient, wonach sich eine Unterscheidung in Dauerregelungen einerseits und Einzelfallregelungen andererseits nicht rechtfertigt (vgl. Bärmann-Merle, 8. Aufl., § 23 WEG, Rz 47; Staudinger-Wenzel, 12. Aufl., § 45 WEG Rz 40).
b) In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält auch d...