Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 07.01.2004; Aktenzeichen 318 T 141/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, v. 7.1.2004 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt; er hat der Antragsgegnerin die dieser im Verfahren vor dem OLG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte und den Beschwerdewert erreichende sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen die Beseitigung des von der Antragsgegnerin auf dem Gemeinschaftseigentum errichteten Gewächshauses und eines Carports abgelehnt worden ist, weist Rechtsfehler, auf deren Vorliegen die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO), nicht auf.
Rechtlich zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es sich bei der Errichtung des Carports und des Gewächshauses um bauliche Veränderungen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück handelt, die grundsätzlich nur im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden dürfen (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG), wobei aber die Zustimmung eines Wohnungseigentümers dann entbehrlich ist, wenn durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen nach sorgfältigen Erwägungen eine Benachteiligung des Antragstellers rechtsfehlerfrei verneint. Der Senat verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, der er beipflichtet. Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Rechtsbeschwerde auszuführen, dass der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des LG gebunden ist, da die Tatsachenfeststellung den Tatsacheninstanzen vorbehalten ist und neue Tatsachen in die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht eingeführt werden dürfen.
Die tatsächlichen Feststellungen des LG sind verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das LG hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 12 FGG) nicht etwa dadurch verletzt, dass es keine Ortsbesichtigung vorgenommen, sondern sich einen Eindruck von Belegenheit und dem optischen Erscheinungsbild der baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück D-stieg 13 in Hamburg anhand des vom Antragsteller selbst erstellten Plans (Anl. AG 6) und der in der mündlichen Verhandlung v. 3.6.2003 überreichten Fotos von Gewächshaus und Carport nebst Umgebung verschafft hat. Der Antragsteller hat nicht dargetan, inwiefern diese Abbildungen nicht hinreichend aussagekräftig seien, um darauf die Beurteilung des LG stützen zu können, der Carport nebst Straßenzufahrt zum vorderen Grundstücksteil störe den optischen Gesamteindruck und die Harmonie des Einfamilienhausgrundstücks ebenso wenig wie das im hinteren Grundstücksteil aufgestellte Gewächshaus.
Die angefochtene Entscheidung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie für das Beseitigungsverlangen des Antragstellers nicht jede Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage hat ausreichen lassen, sondern hierfür eine beeinträchtigende Benachteiligung des Antragstellers voraussetzt, die nicht hat festgestellt werden können. Seit der Entscheidung des BGH (BGH v. 19.12.1991 - V ZB 27/90, MDR 1992, 484 = NJW 1992, 978 [979]) ist klargestellt, dass bei baulichen Veränderungen und auch bei der Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage auf seiten der Wohnungseigentümer, die die Beseitigung der eingetretenen Veränderungen erstreben, ein Nachteil in der Form einer konkreten und objektiven Beeinträchtigung vorliegen muss.
Solche objektiven Beeinträchtigungen hat der Antragsteller aber nicht dargelegt; sie sind auch nicht erkennbar. Bezüglich der angeblichen störend großen Dimension des zwei Pkw-Stellplätze umfassenden Carports verhält der Antragsteller sich ohnehin widersprüchlich, da er vor dem AG geäußert hat, er hätte sich auch vorstellen können, dass man dort einen Carport mit drei Plätzen errichtet hätte. Wenn ein Carport für drei Pkw ihn nicht gestört hätte, ist nicht nachvollziehbar, warum ein Carport für zwei Pkw den harmonischen Gesamteindruck des Grundstücks stört. Der Antragsteller hat denn auch bereits in erster Instanz auf die Frage, was ihn an diesem Carport störe, erklärt, "mir geht es ums Prinzip". Diese Antwort macht deutlich, dass er sich gegen eigenmächtige Veränderungen der Wohnungseigentumsanlage durch die Antragsgegnerin verwahren möchte. Mit dem Grundsatz "wehret den Anfängen" allein kann die Beeinträchtigung indessen nicht begründet werden (BGH v. 19.12.1991 - V ZB 27/90, MDR 1992, 484 = NJW 1992, 978 [979]; BayObLGE 1992, 294; BayObLG WE 1992, 84 [85], jeweils m.w.N.).
Der Antragsteller kann auch nicht mit der Behauptung durchdringen, die Antragsgegnerin verweigere ihm die Mitbenutzung des Carp...