Verfahrensgang
AG Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen 886 F 214/18) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Barmbek, Familiengericht, vom 07. September 2018 wie folgt abgeändert:
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin ................... bewilligt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, Vater des am ........... geborenen Kindes .................... zu sein.
Die Mutter ist deutsche Staatsangehörige. Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und kam als Flüchtling nach Deutschland.
Die Beteiligten führten eine kurze Beziehung. Sie trennten sich jedenfalls vor der Geburt des Kindes. Die Mutter trägt vor, in der Empfängniszeit nicht nur mit dem Antragsteller geschlechtlich verkehrt zu haben. Nach der Geburt kam es bis in den Juni 2017 zu drei Umgangskontakten des Antragstellers mit dem Kind. Unter dem 07. Juli 2017 erließ das Amtsgericht Hamburg - St. Georg eine Gewaltschutzanordnung gegen den Antragsteller (Az. 983 F 195/17).
Der Antragsteller forderte die Mutter vergeblich unter dem 06. Februar 2018 auf, gemeinsam mit ihm die Vaterschaft festzustellen. Er bevollmächtigte unter dem 15. Februar 2018 seine Verfahrensbevollmächtigte mit der Vaterschaftsfeststellung. Eine Zustellung des am 14. Mai 2018 bei Gericht eingereichten Antrags auf Feststellung der Vaterschaft erfolgte zunächst nicht, da der Mutter der Antrag nicht unter der angegebenen Anschrift zugestellt werden konnte. Eine Adressermittlung scheiterte aufgrund einer eingerichteten Auskunftssperre im Melderegister. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 teilte die Vertreterin der Mutter mit, dass sie - wie bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2018 mitgeteilt - die familienrechtlichen Interessen der Mutter vertrete. Am 03. Juli 2018 ist der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter zugestellt worden.
Am 05. Juli 2018 erkannte der rechtliche Vater die Vaterschaft des Kindes mit Zustimmung der Mutter an und sie gaben eine Erklärung über die gemeinsame Sorge ab (Anlage AG 1, Bl. 16ff).
Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 rügte die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und verwies darauf, dass die Vaterschaftsfeststellung aufgrund der außergerichtlichen Vaterschaftsanerkennung keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Zwischen rechtlichem Vater und Kind bestehe seit einigen Monaten eine sozial-familiäre Beziehung. Dieser sei dem Kind sehr zugewandt. Seit längerer Zeit lebten Mutter, Kind und rechtlicher Vater in häuslicher Gemeinschaft. Die Mutter habe Angst davor, dass der Antragsteller sie belästigen oder gar bedrohen würde.
Der Antragsteller hat darauf den Antrag mit Schriftsatz vom 09. August 2018 umgestellt und beantragt, die notariell festgestellte Vaterschaft anzufechten. Er trägt vor, dass die Mutter zunächst keine Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt habe. Die Vaterschaftsanerkennung durch den rechtlichen Vater sei rechtsmissbräuchlich. Es werde bestritten, dass die Mutter und der rechtliche Vater in einer sozial-familiären Beziehung zusammenlebten. Landsleute bestätigten, dass der rechtliche Vater nicht mit der Mutter, sondern in einer Wohngemeinschaft in Altona lebe. Da der rechtliche Vater nur arabisch spreche, könne in den wenigen Monaten keine sozial-familiäre Beziehung entstanden sein. Der rechtliche Vater übernehme als Asylbewerber auch keine finanzielle Verantwortung für das Kind. Es treffe auch nicht zu, dass der Antragsteller es abgelehnt habe, den gemeinsamen Sohn zu sehen. Vielmehr sei es ihm nach der Gewaltschutzanordnung verboten gewesen, Kontakt aufzunehmen.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567ff ZPO zulässig und begründet.
Der Antrag hat eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß §§ 76 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO, denn schwierige ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren abschließend geklärt werden (vgl. Zimmermann in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 76 Rn. 13).
Der Antrag des Antragstellers hängt nach dem derzeitigen Verfahrensstand von der Beantwortung einer bisher nicht abschließend geklärten Rechtsfrage ab.
Gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben.
Weiter setzt die Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 Abs. 2 BGB voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat.
Das Familiengericht weist im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller darlegungs- und beweisbelastet d...