Normenkette
BauFordSiG § 1; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 266a
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 14.12.2016; Aktenzeichen 321 O 92/14) |
Tenor
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.12.2016, Aktenzeichen 321 O 92/14, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
3. Die Klagepartei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
4. Der Streitwert wird auf 89.254,14 EUR festzusetzen sein.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der HFK Bauträgergesellschaft mbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSG) scheidet im Ergebnis aus. Denn etwaige von der Schuldnerin an die Klägerin zur Tilgung der streitgegenständlichen Bauforderungen bewirkte Zahlungen hätten nach Insolvenzverfahrenseröffnung der Anfechtung unterlegen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ein ersatzfähiger Schaden durch eine zweckwidrige Baugeldverwendung ist im Streitfall nicht eingetreten. Die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 26.04.2013, IX ZR 220/11, juris) ist vorliegend übertragbar.
1. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass für die zweckwidrige Verwendung von Baugeld entgegen der Vorgaben des § 1 BauFordSG der Geschäftsführer einer GmbH persönlich haftet (vgl. MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB § 823 Rn. 160). Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass ohne diesen Zugriff auf die konkret verfügungsbefugte natürliche Person die Schutzfunktion der Vorschrift im typischen Fall der Insolvenz des Baugeldempfängers meist in Frage gestellt wäre (BGH, Urteil vom 20.12.2012, VII ZR 187/11, Rn. 39, juris). Hat die juristische Person, die Baugeld erhalten hat, mehrere gesetzliche Vertreter, unterliegt grundsätzlich jeder von ihnen der Baugeldverwendungspflicht nach § 1 Abs. 1 BauFordSG und haftet für eine zweckwidrige Verwendung (BGH, Urteil vom 20.12.2012, a.a.O.). Diese Argumentation liegt auf derselben Linie wie die Rechtfertigung der persönlichen Haftung für Verstöße etwa gegen § 266a StGB (vgl. MüKoBGB/Wagner, a.a.O.).
Es entfällt allerdings wie bei Verstößen gegen § 266a StGB der Schaden, wenn die Befriedigung der Forderungen der Bauhandwerker einen Tatbestand des Insolvenzanfechtungsrechts verwirklicht hätte und deshalb hätte rückabgewickelt werden müssen (vgl. MüKoBGB/Wagner, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 26.04.2013, IX ZR 220/11, juris).
2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht vorliegend einen solchen Fall angenommen. Der hier gegebene Fall, in dem vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist, ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht mit dem Fall vergleichbar, dass mangels Masse das Insolvenzverfahren gar nicht erst eröffnet worden ist (so in BGH, Urteil vom 20.12.2012, VII ZR 187/11, juris). Denn in letzterem Fall gibt es kein Insolvenzanfechtungsrecht, im ersten Fall aber schon.
a) Die Insolvenzanfechtung bleibt auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit möglich (BGH, Urteil vom 19.07.2001, IX ZR 36/99, Rn. 25 bei juris). Nach dem BGH dient das an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit anschließende Verfahren mittelbar den Interessen sämtlicher Gläubiger; die vorrangige Befriedigung der Massegläubiger sei nur als Vorstufe zu einer potentiellen späteren Berücksichtigung auch der Insolvenzgläubiger gedacht (BGH, Urteil vom 19.07.2001, a.a.O., Rn. 25 bei juris). Es widerspräche zudem dem Grundsatz der insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger und damit dem Anfechtungszweck, einzelne anfechtbar begünstigte Insolvenzgläubiger nur deshalb besser zu stellen, weil das Schuldnervermögen sogar bis zur Bedeutungslosigkeit vermindert worden ist (BGH, Urteil vom 19.07.2001, a.a.O., Rn. 25 bei juris). Auch nach Anzeige einer Masseunzulänglichkeit besteht daher das Insolvenzanfechtungsrecht fort (BGH, Urteil vom 19.07.2001, a.a.O., Rn. 25 bei juris). Dem ist zuzustimmen.
b) Einem Insolvenzanfechtungsrecht steht weiter nicht entgegen, dass vorliegend die Klägerin als sog. Baugläubigerin Ansprüche geltend macht.
Denn die Verwendungspflicht des § 1 BauFordSG gilt nicht im eröffneten Insolvenzverfahren; vielmehr endet oder ruht sie mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, 27 U 98/06, juris). Der Baugläubiger ist einfacher Insolvenzgläubiger (OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2006, a.a.O.). R...