Leitsatz (amtlich)
Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, kann sich nur aus neuen Tatsachen ergeben. Deshalb führen allein Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Zusammenhanges zwischen Straftat aus der allgemeinen Kriminalität und Führen eines Kraftfahrzeuges nicht zur vorzeitigen Aufhebung der Sperre nach § 69 a Abs. 1, Abs. 7 StGB.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 04.12.2003) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 13, vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht Kronach hat am 18. Dezember 2002 durch seit dem 27. Januar 2003 rechtskräftiges Urteil gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten erkannt, dem Verurteilten die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen; außerdem ist angeordnet worden, dass die Verwaltungsbehörde dem Verurteilten vor Ablauf von einem Jahr sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Der Verurteilte hatte nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Kronach unter anderem am 14. September 2002 im Rahmen eines polizeilich kontrollierten Scheingeschäftes auf Bestellung eines Rauschgiftsüchtigen insgesamt 2,3 Kilogramm Haschisch - 2 Kilogramm mittlerer und 300 Gramm guter Qualität - von Hamburg nach Coburg verbracht, um das Rauschgift dort an den betäubungsmittelabhängigen Besteller zu verkaufen. Für den Transport des Rauschgiftes von Hamburg nach Coburg hatte der Verurteilte seinen Personenkraftwagen benutzt. Der Verurteilte wurde anlässlich dieses Betäubungsmittelgeschäftes vorläufig festgenommen und das Rauschgift sichergestellt. Das Haschisch hatte einen THC-Gehalt von 185,5 Gramm.
Der Verurteilte hat sich nach seiner am 14. September 2002 erfolgten Festnahme seit dem 15. September 2002 zunächst in der JVA B. in Untersuchungshaft und anschließend nach Rechtskrafteintritt dort in Strafhaft befunden; am 18. Februar 2003 ist er zur weiteren Strafverbüßung nach Hamburg verlegt worden. Seit dem 9. September 2003 befindet er sich hier im offenen Vollzug.
2.
Mit Verteidigerschriftsatz unter dem 10. November 2003, eingegangen bei dem Landgericht Hamburg am 14. November 2003, hat der Verurteilte beantragt, die durch das Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 18. Dezember 2002 festgesetzte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Coburg hat beantragt, den Antrag abzulehnen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Hamburg, Strafvollstreckungskammer, den Antrag des Verurteilten auf vorzeitige Aufhebung der Sperre zurückgewiesen. Gegen diesen dem Verurteilten am 09. Dezember 2003 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit am 11. Dezember 2003 bei dem Landgericht Hamburg eingegangener sofortiger Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die nach den §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag des Verurteilten auf vorzeitige Aufhebung der Sperre zurückgewiesen. Das Vorbringen der sofortigen Beschwerde führt zu keiner abweichenden Bewertung.
1.
Das Verfahren der nach den §§ 463 Abs. 1, 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg weist Fehler nicht auf. Insbesondere ist die nach den §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO erforderliche Anhörung von Staatsanwaltschaft und Verurteiltem erfolgt. Nach diesen Vorschriften trifft das Gericht die notwendig werdenden Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung. Der Verurteilte ist mit seinem Antrag und dessen Begründung schriftlich gehört worden. Ihn seinem Begehren gegenüber der Strafvollstreckungskammer gemäß abweichend vom Gesetzeswortlaut vor dieser mündlich anzuhören, bestand keine Veranlassung. Insbesondere stand von einer mündlichen Anhörung nach Sachlage, insbesondere auch angesichts der detaillierten Berichte der Hamburger Justizvollzugsanstalten, eine überlegene Sachaufklärung nicht zu erwarten.
2.
Es ergibt sich schon kein Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, wie dies § 69 a Abs. 7 Satz 1 StGB für die vorzeitige Aufhebung einer Sperre voraussetzt. Deshalb bleibt dahingestellt, wie hier bei Wegfall des Eignungsmangels zu entscheiden wäre (§ 69 a Abs. 7 StGB: "kann ... vorzeitig aufheben").
a)
Es fehlt an neuen Tatsachen, die eine von der Prognose des erkennenden Gerichtes abweichende Bewertung der Eignungsfrage tragen könnten.
aa)
Nach nahezu einhelliger herrschender Meinung (LK-Geppert, StGB, 11. Aufl., § 69 a Rn. 83, 86 mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 26. Aufl., § 69 a...