Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 21.05.2003; Aktenzeichen 414 T 6/02)

AG Hamburg (Beschluss vom 26.09.2002; Aktenzeichen 66 HRB 69578)

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer mit Beschluss der Gesellschafter vom 26.08.2002 vorgenommenen Änderung einer im Jahr 1999 beschlossenen Barkapitalerhöhung durch die Umwandlung der bisherigen Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlageverpflichtung. Hinsichtlich des Weiteren Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 21.05.2003 verwiesen.

Das Landgericht hat mit dem genannten Beschluss die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 26.09.2002, mit dem die Eintragung des Änderungsbeschlusses vom 26.08.2002 abgelehnt wurde, zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.03.1996 zur Heilung verdeckter Sacheinlagen (BGHZ 132, 141) eine nachträgliche Umwandlung von Geld- in Sacheinlagen mit dem Gesetz nicht vereinbar sei. Die Kammer hat es für nicht zulässig gehalten, eine derart weitgehende Änderung der Vorschriften des GmbHG vorzunehmen, ohne dass dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorliege.

Die Antragstellerin hat ihre weitere Beschwerde damit begründet, dass das Landgericht nach ihrer Ansicht rechtsfehlerhaft den Schutzzweck der §§ 56 Abs. 1, 57 Abs. 3 Nr. 3, 19 Abs. 5 GmbHG und die Tragweite der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.03.1996 verkenne. Wenn die Erkenntnisse des Bundesgerichtshofes für die Heilung einer vermeintlich bereits durchgeführten Barkapitalerhöhung gelten würden, müssten sie auch anwendbar sein, soweit noch nicht auf die Einlagepflicht geleistet worden sei. Zudem ständen der Umwidmung einer Bar- in eine Sachkapitalerhöhung auch keine berechtigten Interessen der Beteiligten oder Dritter entgegen. Ein Weiterdenken der Entscheidung des Bundesgerichtshofes führe dazu, dass auch nach Eintragung und vor vollständiger Durchführung einer Barkapitalerhöhung deren teilweise Umwidmung in eine Sachkapitalerhöhung möglich sein müsse, wenn (wie hier geschehen) die Kautelen einer Sachgründung bzw. Sachkapitalerhöhung eingehalten würden.

Dem Eintragungsantrag vom 27.08.2002 hatte die Antragstellerin den notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss vom 26.08.2002, einen Sachkapitalbericht und einen Werthaltigkeitsnachweis beigefügt.

II.

Die gemäß § 27 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde (§§ 29, 20 FGG) hat in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.09.2002 sowie der Beschluss des Amtsgerichts selbst beruhen auf einem Rechtsfehler, auf den allein hin das Rechtsbeschwerdegericht zur Prüfung befugt ist (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Die am 26.08.2002 von den Gesellschaftern beschlossene Umwandlung der mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss vom 02.05.1999 übernommenen Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlageverpflichtung ist mit der bisherigen Rechtsprechung, die auf das Fehlen einer entsprechenden Möglichkeit im GmbHG verweist, wie das Landgericht zutreffend betont, grundsätzlich nicht vereinbar. Mit Beschluss vom 26.10.2004 (vgl. DB 2004, 2577 (zitiert nach juris)) hat nunmehr das Kammergericht im Anschluss an die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.03.1996 und unter Hinweis auf die überwiegende Ansicht in der Literatur (vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl. § 5 Rdn. 106, 107 m.w.N.) auch die Umwandlung einer im Rahmen der Gründung übernommenen Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlage als weitgehend zulässig erachtet. Der Senat folgt dieser vor allem sachlich gerechtfertigten Rechtsansicht, soweit der Schutzzweck der Gründungs- bzw. Abänderungsvoraussetzungen im GmbHG, nämlich sowohl der Gläubiger- als auch der Gesellschafterschutz, gewahrt wird. Als Voraussetzung für diesen erforderlichen Schutz vor den Risiken, die sich aufgrund des nachträglichen Überganges von der Geld- zur Sacheinlage für die ungeschmälerte Kapitalaufbringung ergeben, ist deshalb die analoge oder sinngemäße Einhaltung der Gründungs- und Abänderungsvorschriften zu verlangen. Der notariell zu beurkundende Gesellschafterbeschluss (§ 53 Abs. 2 GmbHG) hat daher auch die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG notwendigen Festsetzungen im Gesellschaftervertrag (Aufnahme einer entsprechenden Einlageverpflichtung in die Satzung) zu treffen. Hiernach ist neben der Vorlage eines Sachgründungsberichtes (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) auch der Nachweis der Werthaltigkeit der Sacheinlage (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) zu fordern (vgl. KG, aaO.).

Es bestehen für den Senat keine konkreten Anhaltspunkte für Bedenken, die gegen eine Übernahme dieser den Gläubiger- und Gesellschafterschutz wahrenden Rechtsprechung für die Umwandlung der bei der Gründung übernommenen Verpflichtungen auch für den hier vorliegenden Fall einer ähnlich gelagerten Umwandlung einer Bareinlageverpflichtung ...

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