Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 15.04.2010; Aktenzeichen 332 O 142/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 28.4.2010 gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 15.4.2010 (Az.: 332 O 142/09) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, ein Rechtsanwalt sei an sein einmal ausgeübtes Ermessen zur Bestimmung der Rahmengebühr nach § 14 RVG gebunden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Das Gestaltungsrecht aus § 14 Abs. 1 RVG ist, sobald die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist, durch seine Ausübung verbraucht. Die Erklärung kann durch den Rechtsanwalt nicht mehr geändert oder widerrufen werden, es sei denn, er hat sich eine Erhöhung ausdrücklich vorbehalten, ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen (Mayer in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert u.a., RVG, 19. Aufl. 2010 § 14 Rz. 4). Zwar kann die Bindung des Rechtsanwalts sich nur auf eine Ermessensausübung beziehen, die sich in dem vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum hält, so dass eine Bindungswirkung bei Ermessensunter- oder Überschreitung entfällt. Allerdings ist eine Neubewertung dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Umstand dem Rechtsanwalt bereits bei der ersten Ausübung des Gebührenermessens bekannt war oder sein musste (Römermann in Hartung/Römermann, RVG, § 14 Rz. 78).
Vorliegend ist kein Umstand gegeben, der den Rechtsanwalt grundsätzlich zu einer erneuten Ausübung des Gebührenermessens berechtigt. Die Änderung der ursprünglichen Kostennote geht, ausweislich des Anschreibens hierzu, vielmehr auf eine Innenrevision der Buchhaltung zurück. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte zur Bestimmung der Höhe der Gebühr waren allesamt bei der erstmaligen Ausübung des Gebührenermessens bekannt. Daher scheidet eine Neubewertung aus. Auch für eine Billigkeitsentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist in einem solchen Fall kein Raum.
Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des OLG Koblenz vom 21.4.2009 verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, da die Entscheidung eine andere Fallkonstellation betrifft und mithin die Ausführungen des Gerichts vorliegend keine Anwendung finden.
Schließlich führt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach Erteilung der geänderten Kostennote vom 29.1.2009 eine Zahlung vorgenommen hat, zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn der mit der Kostennote geltend gemachte Betrag wurde durch die Antragsgegnerin nicht gezahlt, sondern ein wesentlich geringerer Betrag. Eine vorbehaltlose Genehmigung der Kostennote oder ein Anerkenntnis erfolgte daher nicht.
Fundstellen