Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 29.07.2003; Aktenzeichen 318 T 20/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 12.9.2002 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem OLG haben die Antragsteller zu tragen.
Von den den Antragsgegnern im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Antragsteller den Antragsgegnern 29/30 zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 28.908,26 DM, entspr. 14.780,56 Euro, festgesetzt.
Gründe
Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte und zulässige Rechtsmittel der Antragsteller ist nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 FGG).
Die Antragsteller beanstanden vergeblich die fehlerhafte Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner durch den dazu nicht befugten Verwalter der Wohnungseigentumsanlage B. 16 in Hamburg, denn dem Senat ist aus den zwischen den Beteiligten anhängigen weiteren Verfahren bekannt, dass der Verfahrensbevollmächtigte über eine ordnungsgemäße Vollmacht auch für dieses Verfahren verfügt. Die einzelnen Wohnungseigentümer persönlich haben den Verfahrensbevollmächtigten mit ihrer Vertretung in den verschiedenen Wohnungseigentumsverfahren beauftragt, wie die vom Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren 2 Wx 112/02 präsentierten Vollmachtsurkunden im Original ergeben. Der von den Antragstellern gleichwohl gestellte Antrag auf Beibringung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten durch die Antragsgegner (§ 13 FGG) erweist sich unter diesen Umständen als schikanös und ist deshalb unbeachtlich (Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rz. 20, m.w.N.).
Die von den Antragstellern weiterverfolgte Anfechtung des erstinstanzlich rechtzeitig angefochtenen Wirtschaftsplans für das Jahr 2000 gem. Beschluss zu TOP 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.3.2000 ist nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des LG im angefochtenen Beschluss in der Hauptsache erledigt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Wirtschaftsplans 2000 ist entfallen, weil über die zwischen den Beteiligten insoweit str. Punkte im Rahmen der Jahresabrechnung beschlossen worden ist (OLG Stuttgart v. 31.10.1989 – 8 W 37/89, ZMR 1990, 69; OLG Hamburg ZMR 2003, 28 ff.; ZMR 2003, 130), wie die Beteiligten übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2002 mitgeteilt haben. Dies hat das LG auf S. 6 der angefochtenen Entscheidung festgestellt und an diese Feststellung ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Die Feststellung beruht nicht auf einem Verfahrensfehler, denn die zwischenzeitlich erfolgte Anfechtung der beschlossenen Jahresabrechnung 2000 durch die Antragsteller ändert nichts daran, dass der Wirt schaftsplan 2000 infolge seiner Umsetzung seine Bedeutung für die Antragsteller verloren hat. Eine Ausnahme von der Erledigungswirkung einer beschlossenen Jahresabrechnung für den entspr. Wirtschaftsplan deshalb, weil die Antragsteller vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden wären (OLG Hamburg ZMR 2003, 28 ff.; ZMR 2003, 130) liegt nicht vor. Die einzelnen Streitpunkte wegen des Wirtschaftsplans 2000 sind zwischen den Beteiligten im Rahmen ihrer Auseinandersetzungen über die Jahresabrechnung 2000 zu klären.
Soweit die Antragsteller mit ihrer Rechtsbeschwerde bestimmte Streitpunkte (Ascheimergebühren, Fehlbuchung, Rechnung Rechtsanwalt B., Anwaltskosten Rechtsanwalt B. Reparaturkosten der Wohnung E. [Haustür]) anführen, zu denen sie Ausführungen des LG in der angefochtenen Entscheidung vermissen, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass das AG in seiner Entscheidung vom 11.1.2002 die entspr. Beschlüsse bereits zugunsten der Antragsteller aufgehoben hatte, so dass sich eine Auseinandersetzung des LG damit mangels Beschwer der Antragsteller erübrigte.
Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass das LG ihren Antrag auf Neuvermessung des Dachgeschosses der Wohnungseigentumsanlage zurückgewiesen hat. Die Antragsteller haben die in § 2 a der Teilungserklärung angeführten Voraussetzungen für die Neuvermessung in den Tatsacheninstanzen nicht dargetan. Die Ausführungen des LG, wonach die Antragsteller nicht dargelegt haben, dass der Ausbau des Dachgeschosses mit Dachterrassen bei Aufrechterhaltung der Grundfläche der Bodenräume zu einer Vergrößerung der in der Teilungserklärung festgestellten Wohnfläche, die auch die Größe der Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer bestimmt, geführt habe, sind nicht rechtsfehlerhaft. Erst in dritter Instanz haben die Antragsteller ihren Vortrag dahin ergänzt, dass der Dachausbau, mit voll geschlossenen Dachterrassen erfolgt sei, deren Grundflächen voll als Wohnflächen zu beurteilen seien,...